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| lb-bnd-28 | 8 | Entlassung Arbeiter – Krankheit und Arbeitsunfähigkeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Arbeiter – Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-28).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit h GewO 1859): zwei getrennte Tatbestände — Fall 1: Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit, Fall 2: durch eigenes Verschulden verursachte Arbeitsunfähigkeit. Beide Tatbestände gelten als „antiquiert"/selten anwendbar; sie sind subjektiv-teleologisch (nach der Absicht des historischen Gesetzgebers) auszulegen, weshalb bei der Rechtfertigungsprüfung in besonderem Maße die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu beachten ist.
- Abschreckende Krankheit — Begriff unklar: keine gesetzliche Definition, nur wenige aktuelle Entscheidungen; Einzelfallprüfung (Tätigkeit des Arbeiters, Art des Unternehmens). Die bislang überwiegenden Entscheidungen stammen aus der Jahrhundertwende (Krätze des Kellners, Geschlechtskrankheit eines Lebensmittelgehilfen, Epilepsie eines Zuckerbäckergehilfen) und sind heute nicht mehr aussagekräftig.
- OGH 2005 (Tuberkulose eines Lehrlings): eine an und für sich ansteckende Krankheit führt nicht zu einer gerechtfertigten Entlassung, wenn sich der AN sofort in den Krankenstand begibt und während der akuten Ansteckungsphase den Betrieb nicht betritt. Daraus: (1) nicht jede ansteckende Erkrankung genügt — es braucht Unzumutbarkeit; nach der Auslegung des Briefings, wenn die Krankheit ansteckend ist und Übertragung durch soziale Kontakte nicht ausgeschlossen werden kann bzw eine ernstzunehmende Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Ältere Wertungen („grobe äußerliche Entstellung", Ekelerregung) sind heute nicht mehr tragfähig — Geschlechtskrankheit oder Epilepsie begründen nach heutigem Medizinstand keine berechtigte Entlassung mehr.
- Verhalten des Arbeiters zählt: berechtigt ist die Entlassung insb, wenn der erkrankte Arbeiter der Weisung, während der gefährlichen Phase dem Arbeitsplatz fernzubleiben, nicht nachkommt; oder wenn er die ansteckende Erkrankung dem AG vorsätzlich verschweigt und so andere gefährdet.
- Behinderungsgrenze: kein Entlassungsgrund nach Fall 1, wenn die Krankheit das Stadium einer Behinderung erreicht hat.
- Fall 2 — verschuldete Arbeitsunfähigkeit: nur selten anwendbar; Voraussetzungen: (1) Arbeitsunfähigkeit, die nicht bereits § 82 lit b GewO erfasst (→ lb-bnd-22); (2) nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit berechtigen zur Entlassung; (3) Arbeitsunfähigkeit während einer erheblichen Zeit — der Zeitrahmen hängt in erster Linie vom Verschuldensgrad ab. OGH (einzige Entscheidung): durch Raufhandel grob fahrlässig herbeigeführte sechswöchige Arbeitsunfähigkeit → gerechtfertigte Entlassung.
- Geltendmachung: Fall 1 ist ein Dauerzustand — Entlassung möglich, solange die abschreckende Krankheit anhält; nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Infektion nicht mehr ansteckend ist.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Fall 1: abschreckende Krankheit · Fall 2: verschuldete Arbeitsunfähigkeit, § 82 lit h GewO 1859 ✅ |
| Tauglichkeit heute | beide Tatbestände „antiquiert", nur mehr selten anwendbar; Maßstab: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung |
| Abschreckende Krankheit | keine Begriffsdefinition; Einzelfall (Tätigkeit, Betriebsart); historische Urteile (Krätze, Geschlechtskrankheit, Epilepsie) nicht mehr aussagekräftig ✅ |
| Ansteckende Krankheit | Entlassung nicht gerechtfertigt bei sofortigem Krankenstand + Fernbleiben während akuter Ansteckungsgefahr (OGH 2005, Tuberkulose) |
| Unzumutbarkeit (Fall 1) | Briefing-Auslegung: ansteckend + Übertragung durch soziale Kontakte nicht ausschließbar bzw ernstzunehmende Gefahr für Leben/Gesundheit |
| Verhalten (Fall 1) | Nichtbefolgung der Fernbleib-Weisung oder vorsätzliches Verschweigen mit Gefährdung → Entlassung gerechtfertigt |
| Behinderungsgrenze | Krankheit im Stadium einer Behinderung → kein Entlassungsgrund nach Fall 1 ✅ |
| Fall 2: Verschuldensgrad | nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (leichtere Fahrlässigkeit genügt nicht) |
| Fall 2 — Dauer | Arbeitsunfähigkeit während „erheblicher Zeit"; Zeitrahmen abhängig vom Verschuldensgrad; OGH-Beispiel: 6 Wochen nach Raufhandel → gerechtfertigt ✅ |
| Abgrenzung | Fall 2 nicht für Konstellationen des § 82 lit b GewO 1859 (→ lb-bnd-22) |
| Dauertatbestand | Ausspruch solange die abschreckende Krankheit anhält; nach Ende der Ansteckungsfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit h GewO 1859 (abschreckende Krankheit / verschuldete Arbeitsunfähigkeit) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit b GewO 1859 (Arbeitsunfähigkeit, Abgrenzung zu Fall 2) — zitiert ✅
- Der Begriff „abschreckende Krankheit" ist gesetzlich undefiniert (❓) — Einzelfallbeurteilung nach Unzumutbarkeit; keine Werte aus Trainingswissen ergänzen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Dauertatbestand (Fall 1): Ausspruch während der andauernden Krankheitsphase möglich — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; Entgeltfortzahlung läuft bis zur Beendigung nach den krs/efz- Regeln.
- Kein automatisierbarer Tatbestand: beide Fallgruppen hängen von Unzumutbarkeit bzw Verschuldensgrad ab — im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine nur als Verfahrens-/Rechtshinweis führen, keine Abrechnungslogik ableitbar.
- Abrechnung von Krankenentgelt/Krankengeld bleibt unabhängig vom Entlassungstatbestand (krs-Cluster); Abfertigung/Urlaubsersatzleistung nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-22 (Entlassung Arbeiter – Arbeitsunfähigkeit, § 82 lit b GewO, Abgrenzung) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime)