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lb-bnd-30 8 Entlassung Arbeiter Vertrauensunwürdigkeit Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
pdf text
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GewO 1859 § 82 lit d
StGB § 127
StGB § 133 Abs 1
vertrauensunwuerdigkeit
diebstahl
veruntreuung
strafbare-handlung
verwirkung
lb-bnd-20
lb-bnd-25
lb-bnd-31
lb-bnd-33

Entlassung Arbeiter Vertrauensunwürdigkeit

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-30).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 82 lit d GewO 1859): Entlassung des Arbeiters wegen Diebstahls, Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung, die ihn des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt. Inhaltlich geht es immer um eine strafbare Handlung, so schwer, dass die Fortsetzung des DV für den AG unzumutbar wird. Zwei Tatbestandsvarianten: (1) Diebstahl/ Veruntreuung — Straftatbestände der §§ 127, 133 Abs 1 StGB; sind diese erfüllt, erübrigt sich die gesonderte Vertrauensunwürdigkeits-Prüfung (gesetzlich als gegeben angesehen); (2) sonstige strafbare Handlung, die vertrauensunwürdig macht.
  • Keine Legaldefinition in der GewO 1859; Rsp-Stehsatz: Vertrauensunwürdigkeit bei objektiv gerechtfertigter Befürchtung, dass Interessen und Belange des AG durch den AN gefährdet sind.
  • Übernahme der Angestellten-Kriterien: die Tatbestandsvoraussetzungen des Angestelltenrechts sind übertragbar (→ lb-bnd-20); im Briefing behandelt werden die arbeiterspezifischen Punkte.
  • Sonstige strafbare Handlung: erforderlich ist eine strafbare Handlung (oder Unterlassung) — nicht strafbares Verhalten rechtfertigt die Entlassung nach § 82 lit d auch dann nicht, wenn es Vertrauensunwürdigkeit begründet. Ermächtigungsdelikte/Privatanklagedelikte stehen dem Tatbestand nicht entgegen; auch verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen kommen in Betracht. Der bloße Versuch genügt, wenn er selbst strafrechtlich geahndet wird; der bloße Verdacht genügt nicht.
  • Fahrlässigkeit genügt — grobe (ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten) und leichte Fahrlässigkeit (Sorgfaltsverletzung, die auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann).
  • Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: entscheidend — auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; objektiver Maßstab (Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit), nicht subjektives AG-Empfinden. Beispiel: Diebstahl einer nahezu wertlosen Sache (Lebensmittel ganz geringen Werts, einige Schrauben) führt wohl nicht zur Unzumutbarkeit. Bisheriges Verhalten: langjährig einwandfreie AN genießen größeren Vertrauensvorschuss.
  • Dienstlicher Bezug: grundsätzlich Verhalten während der Dienstzeit bzw mit Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis; ausnahmsweise auch Handlungen ohne (unmittelbaren) Bezug, wenn dadurch das Vertrauen zerstört wird.
  • Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — Entlassung bleibt rechtswirksam (DV endet), ist aber unbegründet (Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund Diebstahl/Veruntreuung (§§ 127, 133 Abs 1 StGB) ODER sonstige strafbare Handlung mit Vertrauensunwürdigkeit, § 82 lit d GewO 1859
Straftat grundsätzlich erforderlich (anders als im Angestelltenrecht, → lb-bnd-20)
Diebstahl/Veruntreuung erfüllt Vertrauensunwürdigkeit wird als gegeben angesehen — gesonderte Prüfung erübrigt sich
Ermächtigungs-/Privatanklagedelikte stehen dem Entlassungstatbestand nicht entgegen (RIS-Justiz RS0060357)
Verwaltungsrechtliche Straftaten als „sonstige strafbare Handlung" in Betracht
Versuch genügt, wenn strafrechtlich geahndet; bloßer Verdacht genügt nicht
Verschuldensgrad leichte Fahrlässigkeit genügt (grob und leicht erfasst)
Unzumutbarkeit objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit, bisheriges Verhalten; Beispiele: Diebstahl nahezu wertloser Sachen → wohl keine Unzumutbarkeit
Arbeitsverhältnis-Bezug grundsätzlich erforderlich; ausnahmsweise fehlender Bezug bei Vertrauenszerstörung
Unverzüglichkeit Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet)
Überlegungsfrist bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft)

Rechtsgrundlagen

  • § 82 lit d GewO 1859 (Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters) — ausdrücklich zitiert
  • § 127 StGB (Diebstahl) und § 133 Abs 1 StGB (Veruntreuung) — als Tatbestandskatalog zitiert
  • RIS-Justiz RS0060357 (Ermächtigungs-/Privatanklagedelikte) — als Rechtsprechungs-Service-Standort zitiert
  • Stehsatz der Rsp ohne §-Norm — als Briefing-Aussage, Detailverifikation über RIS offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Ausspruchstag = letzter Entgelttag; unverzüglichkeit-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
  • Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet → Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31) — im Beendigungs-Workflow als eigene Konstellation führen.
  • Abgrenzung zur unberechtigten Entlassung: straflose Verfehlungen rechtfertigen beim Arbeiter keine berechtigte Entlassung — für die Beendigungsart-Klassifikation (berechtigt/unberechtigt) im Odoo-Workflow berücksichtigen.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit, übertragbare Kriterien) · lb-bnd-25 (Entlassung Arbeiter Gefängnis, Abgrenzung bei kurzen Anhaltungen) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (GewO/AngG-Regime)
  • Hinweis: Die Judikaturübersicht „Vertrauensunwürdigkeit Arbeiter" ist im Export unvollständig — nicht rekonstruierbar.