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lb-brt-18 8 Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 122
ArbVG § 122 Abs 3
StGB §§ 111 ff
entlassung
betriebsratsmitglied
entlassungsgrunde
mandatsschutzklausel
geheimnisverrat
nachtragliche-zustimmung
betriebsrat
lb-bnd-12
lb-bnd-33
lb-brt-13
lb-brt-14
lb-brt-26

Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-18).

Zusammenfassung

  • Katalog (§ 122 ArbVG): Das Gericht darf der Entlassung nur bei taxativ aufgezählten Gründen zustimmen: (1) bewusste Täuschung bei Vertragsabschluss (zB gefälschte Zeugnisse), (2) gewisse vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, (3) Untreue, unberechtigte Vorteilszuwendung, (4) Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, abträgliches Nebengeschäft, (5) Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen. Allen Gründen gemeinsam: Die Weiterbeschäftigung muss dem Betriebsinhaber unzumutbar sein — sonst darf das Gericht nicht zustimmen.
  • Strafbare Handlungen: nur vorsätzlich begangene Straftaten (auch Versuch, Beihilfe, Anstiftung); entweder mit Bereicherungsabsicht begangen (zB Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug) oder mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht (zB schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung). Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist unerheblich (auch „private" Taten); eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich; auf einen eingetretenen Schaden kommt es nicht an.
  • Untreue im Dienst: bewusster, vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bzw Arbeitgeberinteressen — ohne Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt; entscheidend ist, ob das Vertrauen so schwer erschüttert ist, dass die Fortsetzung nicht einmal für die Dauer einer Kündigungsfrist zumutbar ist. Beispiele: besonders betriebsschädigende Konkurrenztätigkeit, Manipulationen an Arbeitszeitaufzeichnungen (bei Täuschungsabsicht und gewisser Schwere), eigenmächtige Urlaubsüberschreitung, wiederholte mehrfache wesentliche Überschreitung der 30-minütigen Mittagspause, Erschleichung einer Krankenstandsbestätigung.
  • Geheimnisverrat: der Öffentlichkeit unbekannte Tatsachen, deren Bekanntwerden das Unternehmen zu schädigen geeignet ist; Vorsatz erforderlich. Bei der Vorlage der Bilanz an den Betriebsrat sind die zugehenden Geschäftsgeheimnisse zu wahren; beigezogene Experten müssen kraft Berufs mit Schweigepflicht verpflichtet sein.
  • Gehaltslisten: Die Offenlegung von Gehaltsdaten anderer Mitarbeiter (9 ObA 338/00x) bzw die Weitergabe von Listen zur Gehaltssituation von über 100 Mitarbeitern (8 ObA 17/15f) ist grundsätzlich Geheimnisverrat. Im zweiten Fall wurde die Zustimmung zur Entlassung jedoch verweigert, weil sich das Mitglied im Rahmen seines Mandats tätig glauben durfte; die erste Entscheidung wird in der Lehre zum Teil als verfehlt angesehen.
  • Tätlichkeiten/Ehrverletzungen: Tätlichkeiten = schuldhafte Eingriffe in die körperliche Integrität unterhalb der Schwelle der (strafbaren) Körperverletzung; Ehrverletzungen = Handlungen/Äußerungen, die Ansehen und soziale Wertschätzung herabsetzen (Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung, Beschimpfung) — strafbare Handlungen iSd §§ 111 ff StGB und auch nicht strafbare. Erheblichkeit nach objektiven Maßstäben; zu richten gegen Betriebsinhaber, dessen im Betrieb anwesende Familienangehörige oder andere Arbeitnehmer; auch außerdienstliche Ehrverletzungen erfassen, wenn unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und Auswirkung auf Betrieb/Dienstverhältnis (Beispiel: Äußerung „charakterloser Mensch" ggü dem Betriebsleiter).
  • Mandatsschutzklausel: Greift bei Untreue, Geheimnisverrat, Tätlichkeiten/erheblichen Ehrverletzungen (und beim Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung): Setzt das Mitglied den Grund in Ausübung des Mandats und ist das Verhalten entschuldbar, ist die Zustimmung zu verweigern — auch bei objektiver Kompetenzüberschreitung, wenn das Mitglied eine befugte Mandatsausübung annehmen durfte. Die Klausel schützt aber nicht jedes Verhalten; relevant ist ua, ob die Verfehlung spontan/impulsiv oder von langer Hand geplant war.
  • Nachträgliche Zustimmung (§ 122 Abs 3 ArbVG): Bei vorsätzlicher Straftat, Tätlichkeit oder erheblicher Ehrverletzung genügt die nachträgliche Zustimmung. Die ausgesprochene Entlassung ist bis zur Entscheidung schwebend rechtsunwirksam (Arbeitsverhältnis bleibt schwebend aufrecht); stattgebendes Urteil wirkt ex tunc, Abweisung macht die Entlassung von Anfang an nichtig. Das (nicht freigestellte) Mitglied bleibt bis zur Entscheidung arbeitspflichtig; wurde es suspendiert und die Entgelt-Rückforderung vorbehalten, ist es bei Erteilung der Zustimmung zur Rückzahlung verpflichtet. Die Klage ist ehestens/unverzüglich einzubringen — eine Klage rund 14 Tage nach Entlassung ist idR verspätet (8 ObA 73/23b). Während der schwebenden Unwirksamkeit darf der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht an der Ausübung der betriebsrätlichen Tätigkeit hindern (auch bei erfolgter Suspendierung).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgründe taxativ § 122 ArbVG: Täuschung bei Vertragsabschluss, bestimmte vorsätzliche strafbare Handlungen, Untreue/Vorteilszuwendung, Geheimnisverrat/abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen
Zusatzerfordernis Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in allen Fällen
Straftaten-Qualität vorsätzlich + Bereicherungsabsicht ODER mit > 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht; Verurteilung/Schaden irrelevant; außerdienstliche Taten möglich (Stand 2026-07)
Untreue-Beispiele Manipulation der Arbeitszeitaufzeichnung, Urlaubsüberschreitung, wiederholte mehrfache Überschreitung der 30-minütigen Mittagspause, erschlichene Krankenstandsbestätigung
Ehrverletzung erheblich + gegen Betriebsinhaber/dessen anwesende Familienangehörige/Arbeitnehmer; §§ 111 ff StGB und nicht strafbare Handlungen; auch außerhalb der Dienstzeit bei unmittelbarem DV-Zusammenhang
Mandatsschutzklausel Entschuldbares Verhalten in Mandatsausübung → Zustimmungsverweigerung; spontane vs lang geplante Verfehlung
Nachträgliche Zustimmung nur bei Straftat, Tätlichkeit, erheblicher Ehrverletzung (§ 122 Abs 3 ArbVG); schwebende Unwirksamkeit, ex-tunc-Wirkung bei Stattgabe
Klagefrist unverzüglich; ca. 14 Tage nach Entlassung idR bereits verspätet (Stand 2026-07)
Rückzahlung Suspendierung mit Rückforderungsvorbehalt → Rückzahlungspflicht des Entgelts bei nachträglicher Zustimmung (OLG Wien 7 Ra 238/99t)

Rechtsgrundlagen

  • § 122 ArbVG (taxativer Entlassungsgründe-Katalog) und § 122 Abs 3 ArbVG (nachträgliche Zustimmung) — ausdrücklich zitiert
  • §§ 111 ff StGB (gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen) — zitiert
  • Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 338/00x (Gehaltsdaten) · 8 ObA 17/15f (Gehaltslisten/Mandatsübung) · 9 ObA 285/97w · 9 ObA 285/88 · OLG Wien 7 Ra 238/99t · 8 ObA 73/23b (Klagefrist) — als Belege genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bestandsschutz-Gate vor Entlassung: Beendigungs-Workflows (Entlassung, hr.contract) sind bei Betriebsratsmitgliedern ohne gerichtliche Zustimmung zu blockieren (→ lb-brt-13); die Entlassung wird erst mit stattgebendem Urteil wirksam — bis dahin weiter abrechnen (Arbeitspflicht besteht, Schicht-/Work-Entry-Planung fortsetzen).
  • Schwebende Unwirksamkeit: Kein Schlussabrechnungs-Trigger bei Ausspruch; Abrechnung/Meldewesen laufen normal weiter; bei Stattgabe Entgelt-Rückforderung als Überzahlung verbuchen (Vorbehalt dokumentieren), bei Abweisung keine Korrektur.
  • Suspendierung + Rückforderungsvorbehalt: Szenario im System abbilden (Abwesenheitstyp „Suspendierung Entgeltvorbehalt"), damit die spätere Rückzahlung die SV-BG nicht neu berechnet, sondern storniert — Detailklärung mit SV-Rechtslage erforderlich ⚠.
  • Arbeitszeitaufzeichnungs-Manipulation als Entlassungsgrund: Pünktlichkeits- und Arbeitszeitdaten sind potenzielle Beweismittel — Aufzeichnungen in Odoo (hr.attendance/Zeiterfassung) revisionssicher führen.
  • Die Katalogprüfung (Unzumutbarkeit, Entschuldbarkeit) ist reine Rechtsfrage — keine Abrechnungslogik.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte; allgemeines Regime) · lb-brt-13 (Kündigungs- und Entlassungsschutz; Verfahren) · lb-brt-14 (Verschwiegenheitspflicht; Geheimnisverrat) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)