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| lb-bnd-31 | 8 | Entlassung - Folgen und Ansprüche | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Entlassung - Folgen und Ansprüche
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-31).
Zusammenfassung
- Drei Konstellationen bestimmen die Beendigungsansprüche bei Entlassung (Arbeiter und Angestellte): unberechtigte Entlassung, berechtigte + vom AN verschuldete Entlassung, berechtigte + unverschuldete Entlassung.
- Unberechtigte Entlassung: der Entlassene ist so zu stellen, als wäre ihm ordnungsgemäß gekündigt worden: laufendes Entgelt bis zum letzten Tag; Sonderzahlungen zumeist aliquot nach KV (Anteil aus der fiktiven Kündigungsfrist in der Kündigungsentschädigung berücksichtigen); Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) — aliquoter Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, verbrauchter Urlaub anzurechnen, über aliquotes Ausmaß hinaus verbrauchter Urlaub nicht rückzuerstatten, Urlaub vergangener Jahre ungeschmälert (sofern verjährt); die fiktive AG-Kündigungsfrist erhöht die Ersatzleistung (erhöhter Teil = Teil der Kündigungsentschädigung, binnen 6 Monaten einzuklagen); Abfertigung Alt (Umkehrschluss aus § 23 Abs 7 AngG, fiktive Kündigungsfrist berücksichtigen); Abfertigung Neu — Verfügungswahl nach § 17 BMSVG bei 3 Einzahlungsjahren; Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG / § 1162b ABGB) = Entgelt bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist; Auszahlung offener Normal-/Mehr-/ Überstunden (§ 19e AZG; Guthaben an Normalarbeitszeit mit 50 % Zuschlag, KV vorbehalten); Dienstzeugnis unabhängig von der Beendigungsart. AG-Ansprüche: keiner — kein Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG), keine Konventionalstrafe, kein Schadenersatz.
- Berechtigte, verschuldete Entlassung: laufendes Entgelt bis zum letzten Tag; Sonderzahlungen: Angestellte aliquot (§ 16 AngG), meist KV-Rückzahlung der im laufenden Jahr bereits erhaltenen Sonderzahlung anteilsmäßig bzw Abzug bei der Endabrechnung; Arbeiter: KV genau beachten — meist gänzlicher Entfall, Rückzahlung anteilsmäßig oder zur Gänze; Urlaubsersatzleistung — hier ist Urlaubsentgelt für über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Urlaub rückzuerstatten; Abfertigung Alt: kein Anspruch (§ 23 Abs 7 AngG); Abfertigung Neu: Anspruch entsteht bei jeder Beendigung, aber die Verfügungsmöglichkeiten (§ 17 BMSVG) stehen bei verschuldeter Entlassung nicht offen (§ 14 BMSVG) — Verfügung erst bei Beendigung eines/mehrerer darauf folgender DV, sofern diese nicht „abfertigungsvernichtend" enden; keine Kündigungsentschädigung; Auszahlung offener Stunden wie oben; Dienstzeugnis ja. AG-Ansprüche: Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG) möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen (zB schriftliche Vereinbarung, überbetriebliche Verwertbarkeit) erfüllt sind; Konventionalstrafe (= pauschalierter Schadenersatz) möglich, sofern im Dienstvertrag vereinbart — kein konkreter Schadensnachweis und kein tatsächlicher Schadenseintritt nötig, richterliches Mäßigungsrecht (§ 1336 ABGB); Schadenersatz auch ohne Vereinbarung (§ 28 AngG / § 1162a ABGB) — Beweislast beim AG; Aufwendungen, die auch bei korrekter AN-Kündigung entstanden wären (zB Stelleninserat), sind nicht zu ersetzen; Schadenminderungspflicht des AG.
- Berechtigte, unverschuldete Entlassung: keine Kündigungsentschädigung, aber im Übrigen Stellung wie bei Arbeitgeberkündigung: laufendes Entgelt, aliquote Sonderzahlungen (KV), Urlaubsersatzleistung (aliquoter Urlaub, über-aliquot verbrauchter Urlaub nicht rückzuerstattbar, vergangene Jahre ungeschmälert), Abfertigung Alt besteht, Abfertigung Neu mit Verfügungswahl (3 Einzahlungsjahre), Auszahlung offener Stunden (§ 19e AZG, 50 % Zuschlag), Dienstzeugnis. AG-Ansprüche: keiner.
- Verfallfristen: Kündigungsentschädigung und Schadenersatzanspruch verfallen gesetzlich, wenn sie nicht binnen 6 Monaten ab Fälligkeit eingeklagt werden (§ 34 AngG bzw § 1162d ABGB).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Konstellations-Trias | unberechtigte Entlassung · berechtigt + verschuldet · berechtigt + unverschuldet — jeweils unterschiedliche Anspruchs-Matrix ✅ |
| Laufendes Entgelt | gebührt in allen drei Konstellationen bis zum letzten Tag des DV |
| Kündigungsentschädigung | nur bei unberechtigter Entlassung (AngG § 29 / ABGB § 1162b); = Entgelt der fiktiven ordnungsgemäßen Kündigung ✅ |
| Verfall Kündigungsentschädigung | 6 Monate ab Fälligkeit ohne Klage → Verfall (§ 34 AngG / § 1162d ABGB) ✅ |
| Abfertigung Alt | unberechtigt: Anspruch (Umkehrschluss § 23 Abs 7 AngG) · verschuldet: kein Anspruch · unverschuldet: Anspruch ✅ |
| Abfertigung Neu (BMSVG) | Anspruch entsteht bei jeder Beendigung; Verfügungswahl (§ 17 BMSVG) nur bei 3 Einzahlungsjahren; bei verschuldeter Entlassung Verfügung erst bei Ende eines/mehrerer Folge-DV (§ 14 BMSVG, sofern nicht „abfertigungsvernichtend") |
| Urlaubsersatzleistung | aliquoter Urlaub des laufenden Urlaubsjahres; verbrauchter Urlaub anrechnen; Urlaub vergangener Jahre ungeschmälert (sofern nicht verjährt) |
| Über-aliquot verbrauchter Urlaub | unberechtigt/unverschuldet: keine Rückzahlung · verschuldet: Urlaubsentgelt rückzuerstatten ✅ |
| Fiktive Kündigungsfrist | erhöht Urlaubsersatzleistung und Abfertigung Alt (bei unberechtigter Entlassung); erhöhter UEL-Teil = Teil der Kündigungsentschädigung (6-Monats-Klagfrist) |
| Sonderzahlungen | unberechtigt/unverschuldet: zumeist aliquot nach KV · verschuldet: Angestellte aliquot (§ 16 AngG) mit KV-Rückzahlungs-/Abzugsregeln; Arbeiter meist gänzlicher Entfall (KV beachten) |
| Auszahlung offener Normal-/Mehr-/Überstunden | gebührt in allen Konstellationen, wenn Zeitausgleich gebührt hätte (§ 19e AZG); Normalarbeitszeit-Guthaben mit 50 % Zuschlag; KV kann abweichen |
| Dienstzeugnis | Anspruch unabhängig von der Beendigungsart; Beendigungsart ist nicht anzugeben |
| AG-Ansprüche bei verschuldeter Entlassung | Ausbildungskostenrückersatz § 2d AVRAG · Konventionalstrafe (nur bei Vereinbarung; § 1336 ABGB Mäßigung) · Schadenersatz § 28 AngG / § 1162a ABGB (Beweislast AG; Schadenminderungspflicht; Stelleninserate etc. nicht ersatzfähig) ✅ |
| Verfall Schadenersatz | 6 Monate ohne Klage → Verfall (§ 34 AngG / § 1162d ABGB) ✅ |
| AG-Ansprüche bei unberechtigter/unverschuldeter Entlassung | keiner (kein § 2d AVRAG-Rückersatz, keine Konventionalstrafe, kein Schadenersatz) |
Rechtsgrundlagen
- § 10 UrlG (Urlaubsersatzleistung) — zitiert ✅
- § 16 AngG (Sonderzahlungen Angestellte) — zitiert ✅
- § 23 Abs 7 AngG (Abfertigung Alt, Entfall bei verschuldeter Entlassung) — zitiert ✅
- § 28 AngG (Schadenersatz) — zitiert ✅
- § 29 AngG (Kündigungsentschädigung Angestellte) und § 1162b ABGB (Arbeiter) — zitiert ✅
- § 34 AngG und § 1162d ABGB (6-Monats-Verfallfrist) — zitiert ✅
- § 1162a ABGB (Schadenersatz Arbeiter) und § 1336 ABGB (Mäßigungsrecht) — zitiert ✅
- § 14 BMSVG (Verfügungsausschluss bei verschuldeter Entlassung) und § 17 BMSVG (Verfügungsarten) — zitiert ✅
- § 2d AVRAG (Ausbildungskostenrückersatz) — zitiert ✅
- § 19e AZG (Auszahlung offener Stunden, Zeitausgleich) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kern-Matrix für den Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine: das Flag Entlassungsart (unberechtigt / berechtigt+verschuldet / berechtigt+unverschuldet) steuert Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt, Abfertigung Neu-Verfügbarkeit, Urlaubs-Rückforderung und AG-Gegenansprüche — als Beendigungs-Untertyp je DV führen.
- 6-Monats-Verfallfristen (Kündigungsentschädigung, Schadenersatz) sind Verfahrenswerte — als Hinweisfelder im Beendigungsvorgang dokumentieren, nicht automatisierbar.
- Abfertigung Neu: Anspruch entsteht immer, Verfügung hängt an § 14 BMSVG-Konstellation → im Odoo-Modell Anspruch vs Verfügung trennen (BV-Kasse-Übergang bei „abfertigungsvernichtenden" Beendigungen).
- Abfertigung Alt/Urlaubsersatzleistung: Rechenwerte (fiktive
Kündigungsfrist, Aliquotierung) in der Schlussabrechnung; Sonderzahlungs-
Rückforderung je KV — Parameter über
hr.rule.parameter/KV-Parameter versioniert führen, niemals hart-codieren. - Auszahlung offener Normal-/Mehr-/Überstunden: Work-Entry-Saldierung mit 50 % Zuschlag auf NZ-Guthaben; KV-Abweichungen als Parameter.
- Meldewesen: Beendigungsart wirkt in die Ab-/Anmeldung und den Beitragsgrundlagennachweis der Beendigungsperiode; Lohnsteuer-Rückforderung (über-aliquoter Urlaub bei verschuldeter Entlassung) in der Endabrechnung abwickeln.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-09 (Austritt – Folgen und Ansprüche, Parallelmatrix) · lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz, unberechtigte Entlassung) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte) · lb-son-02 (Sonderzahlungen Arbeitsrecht, Aliquotierung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/BMSVG-Regime) - Hinweis: Die im Briefing mehrfach genannte Auszahlungshilfe „Auszahlung Normal-, Mehr- und Überstunden; Zeitguthaben; Zeitschulden" ist ein Verweisziel ohne auflösbare KB-ID in dieser Gruppe — nicht rekonstruiert.