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| lb-bnd-33 | 8 | Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-33).
Zusammenfassung
- Definition: Entlassung = fristlose, sofortige Beendigung des DV aus einem wichtigen Grund, der die Aufrechterhaltung des DV — und sei es nur für die Dauer der Kündigungsfrist — unzumutbar macht; objektiv betrachtet (nicht nur aus AG-Blickwinkel). Risiko einer ungerechtfertigten Entlassung ist hoch (Beweisschwierigkeiten!) → weitreichende Zahlungspflichten (Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt).
- Unverzüglichkeit: Aufgriffsobliegenheit des AG — Ausspruch unverzüglich nach Kenntnis vom Entlassungsgrund; Überlegungsfrist inkl rechtlicher Information zugebilligt, bei klarem Sachverhalt sehr kurz (Entlassung am Abend desselben Tags kann schon zu spät sein, wenn der AN zwischenzeitlich weitergearbeitet hat). Verspätet ausgesprochen → Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt etc. (→ lb-bnd-32, lb-bnd-31).
- Arbeiter — abschließender Katalog (§ 82 GewO 1859, geltendes Recht gem § 376 Z 47 GewO 1973): 15 Tatbestände: (1) Irreführung durch falsche/ verfälschte Ausweiskarten/Zeugnisse bei Vertragsabschluss, (2) Irreführung über ein bestehendes gleichzeitiges Arbeitsverhältnis, (3) Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, (4) Trunksucht nach wiederholter fruchtloser Verwarnung, (5) Diebstahl/Veruntreuung/sonstige strafbare Handlung mit Vertrauensunwürdigkeit, (6) Verrat eines Geschäfts-/Betriebsgeheimnisses, (7) abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung, (8) unbefugtes Verlassen der Arbeit, (9) beharrliche Pflichtenvernachlässigung, (10) Verleitung der übrigen AN zu Auflehnung/unordentlichem Lebenswandel/unsittlichen/ gesetzwidrigen Handlungen, (11) grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, (12) trotz vorausgegangener Verwarnung unvorsichtiger Umgang mit Feuer und Licht, (13) abschreckende Krankheit, (14) Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verschulden, (15) mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt. Keine Entlassung aus anderen Gründen.
- Ergänzende Kurzregeln zu den Arbeiter-Tatbeständen: Irreführung nur bei tatsächlicher Täuschung mit Zusammenhang zum Vertragsabschluss (Versuch genügt nicht; schon bekannte Täuschung später nicht mehr aufgreifbar); Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ab Beginn oder später — aber nicht Krankheit/Unfall gemeint; Trunksucht: Alkoholisierung im Wiederholungsfall während der Arbeitszeit, mindestens zweimal ernsthafte Verwarnung, kein „Ausrutscher", kein konkreter Schaden/Beeinträchtigung nötig, Alkoholkrankheit → keine Entlassung; strafbare Handlungen: gerichtlich/verwaltungsrechtlich strafbar, reiner Verdacht ungenügend, nicht strafbare Vertrauensunwürdigkeit genügt beim Arbeiter nicht; Geheimnisverrat: nicht allgemein bekanntes Wissen mit AG-Interesse; Ausnahme: Pflicht zur Bekanntgabe (zB Zeugenaussage vor Gericht); Nebengeschäft: Beeinträchtigung der vollen Arbeitsleistung, AG-Zustimmung schließt aus; unbefugtes Verlassen = Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit (frühzeitiges Verlassen, Nichterscheinen) — nur bei erheblicher Verletzung; Ehrbeleidigung/KV/Drohung nach strafrechtlichen Begriffen, grobe Ehrenbeleidigung bezogen auf die übliche Umgangs- und Redeweise; Feuer/Licht: vorheriger Hinweis auf die Gefahr erforderlich; abschreckende Krankheit: verschuldensunabhängig; verschuldete Arbeitsunfähigkeit: nur bei erheblicher Unfähigkeit; Gefängnis: > 14 Tage.
- Angestellte — nicht abschließender Katalog (§ 27 AngG): 11 Tatbestände — Untreue im Dienst/unberechtigte Vorteile von Dritten (insb Provision/Belohnung), Vertrauensunwürdigkeit, Unfähigkeit zu den versprochenen/angemessenen Diensten, Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens (Kaufmann), Handelsgeschäfte im Geschäftszweig/Konkurrenzverbotsverstoß, Unterlassen der Dienstleistung über erhebliche Zeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund, beharrliche Weigerung, Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen, Verleitung zum Ungehorsam, Abwesenheit wegen längerer Freiheitsstrafe oder sonstiger Gründe (außer Krankheit/Unglücksfall) über erhebliche Zeit, Tätlichkeiten/Sittlichkeits-/erhebliche Ehrverletzungen. Nicht abschließend: auch andere Gründe, wenn Gewicht und schädliche Neigung den genannten entsprechen; vertragliche Zusatztatbestände (Einzelvertrag, KV) möglich.
- Ergänzende Kurzregeln zu den Angestellten-Tatbeständen: Untreue — Interessenverstoß mit Bewusstsein des AN, Vertrauensverwirkung für die Zukunft, bisheriges Verhalten berücksichtigen, nur auf die dienstliche Beziehung bezogen; Vertrauensunwürdigkeit — Fahrlässigkeit genügt, auch außerdienstliches Verhalten, Grenzen zur Untreue fließend; Unfähigkeit — dauernde (nicht bloß vorübergehende) Unfähigkeit, ab Beginn oder später; Konkurrenzverbot gilt während der gesamten DV-Dauer; Unterlassen der Dienstleistung — erheblich, pflichtwidrig, schuldhaft, ohne Rechtfertigungsgrund; beharrliche Weigerung — idR Verwarnung oder wiederholte Aufforderung vorangegangen; Verleitung zum Ungehorsam — Aufforderung zu Verhalten, das den AN selbst entlassungswürdig machen würde; Abwesenheit — nicht durch Krankheit/Unfall, erhebliche Zeit, kurzfristige Untersuchungshaft genügt nicht; Tätlichkeiten = vorsätzliche körperliche Angriffe, Sittlichkeitsverletzungen = unzüchtige Handlungen, grobe Ehrverletzung = Reaktion mit Beziehungsabbruch möglich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kernbegriff | fristlose, sofortige Beendigung aus wichtigem Grund; Unzumutbarkeit objektiv, auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ✅ |
| Unverzüglichkeit | Aufgriffsobliegenheit; klarer Sachverhalt → sehr kurze Überlegungsfrist (Entlassung am Abend kann zu spät sein) ✅ |
| Verfristungs-Folge | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt etc. |
| Arbeiter: Katalog | § 82 GewO 1859 — abschließend, 15 Tatbestände (geltendes Recht gem § 376 Z 47 GewO 1973) ✅ |
| Trunksucht | Wiederholungsfall während Arbeitszeit; zeitlicher Zusammenhang, kein Ausrutscher; mindestens 2 Verwarnungen; Alkoholkrankheit → keine Entlassung |
| Strafbarkeit (Arbeiter) | gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbare Handlung; reiner Verdacht unzureichend |
| Geheimnisverrat | Ausnahme bei Pflicht zur Bekanntgabe (zB Zeugenaussage vor Gericht) |
| Unbefugtes Verlassen | Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit (zu frühes Verlassen, Nichterscheinen); nur bei erheblicher Verletzung |
| Feuer und Licht | nur nach vorausgegangener Verwarnung |
| Abschreckende Krankheit | verschuldensunabhängig |
| Gefängnis | mehr als 14 Tage |
| Angestellte: Katalog | § 27 AngG — nicht abschließend (weitere Gründe bei gleichem Gewicht/schädlicher Neigung); vertragliche Zusatztatbestände möglich ✅ |
| Untreue (Angestellte) | pflichtwidriger Interessenverstoß mit Bewusstsein; Vertrauensverwirkung für Zukunft; bisheriges Verhalten; nur dienstliche Beziehung |
| Vertrauensunwürdigkeit (Angestellte) | leichte Fahrlässigkeit genügt; auch außerdienstliches Verhalten; Grenzen zur Untreue fließend |
| Unfähigkeit (Angestellte) | dauernde, nicht bloß vorübergehende Unfähigkeit (ab Beginn oder später) |
| Beharrliche Weigerung (Angestellte) | idR Verwarnung/wiederholte Aufforderung vorangegangen |
| Abwesenheit (Angestellte) | längerer Freiheitsstrafe/sonstige Gründe (nicht Krankheit/Unfall) über erhebliche Zeit; kurzfristige Untersuchungshaft genügt nicht |
Rechtsgrundlagen
- § 82 GewO 1859 (Entlassungsgründe Arbeiter, abschließend) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 376 Z 47 GewO 1973 (Fortgeltung der GewO 1859) — zitiert ✅
- § 27 AngG (Entlassungsgründe Angestellte, beispielhaft/nicht abschließend) — ausdrücklich zitiert ✅
- Die Auslegung des nicht abschließenden AngG-Katalogs (entsprechendes Gewicht) beruht auf Komm.-Rsp (§ 25 Rz 32) — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Katalogcharakter steuert die Beendigungs-Klassifikation: beim Arbeiter ist die Entlassungsart auf die 15 GewO-Tatbestände beschränkt (keine analogen Gründe), beim Angestellten offener Katalog — für die Beendigungsart-/Begründungsfelder im Odoo-Beendigungs-Workflow beachten.
- Unverzüglichkeit/Verfristung sind Verfahrenswerte; die verfristete Entlassung wirksam-aber-unberechtigt bestimmt die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Kündigungsentschädigung — → lb-bnd-31).
- Keine direkten Abrechnungsparameter im Katalog; die Entgelt-Folgen folgen der Entlassungs-Folgen-Matrix, nicht dem Einzeltatbestand.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte – Tätlichkeit/ Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter – Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-25 (Entlassung Arbeiter – Gefängnis) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime) - Die Briefing-Verweise „beharrliche Pflichtenvernachlässigung" (Arbeiter) und die Folgenverweise sind über die genannten KB-IDs aufgelöst; nicht genannte Detailbriefings (zB Feuer/Licht) sind im Korpus nicht als eigene Entlassungs-IDs vorhanden — nicht rekonstruiert.