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| lb-brt-19 | 8 | Erzwingbare Betriebsvereinbarung | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Erzwingbare Betriebsvereinbarung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-19).
Zusammenfassung
- Begriff: Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (BV) betreffen die Materien des § 97 Abs 1 Z 1 bis Z 6a ArbVG: Bei Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber kann der Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung der BV durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden — vorausgesetzt, es besteht keine kollektivvertragliche Regelung über den BV-Gegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses (§ 97 Abs 2 ArbVG).
- Katalog:
- Z 1: Allgemeine Ordnungsvorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (zB Rauchverbot, Bekleidungsvorschriften).
- Z 1a: Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte — zB Festlegung einer Höchstquote im Verhältnis zur Stammbelegschaft oder Verpflichtung zur Übernahme in ein Dienstverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen.
- Z 1b: Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse nach dem BMSVG.
- Z 2: Generelle Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Arbeitspausen und Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (zB Schichtplan, Gleitzeit; auch Essenspausen während der bezahlten Arbeitszeit) — nicht das Stundenausmaß: Eine BV über die wöchentliche Normalarbeitszeit ist eine freie BV (→ lb-brt-20).
- Z 3: Art und Weise der Abrechnung, insb Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; nicht zulässig sind allgemeine Entlohnungsgrundsätze — eine ständige überkollektivvertragliche Überzahlung ist kein BV-Regelungstatbestand (allenfalls freie BV).
- Z 4: Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis Z 6 ArbVG bei wesentlichen Nachteilen für die Arbeitnehmerschaft (Sozialplan, → lb-brt-36).
- Z 5: Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrats an der Verwaltung betriebs-/unternehmenseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (zB Kantine, Betriebskindergarten, betriebsärztlicher Dienst).
- Z 6: Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln (zB EDV, Internet, Maschinen, Fahrzeuge, Räumlichkeiten, Parkplätze).
- Z 6a: Maßnahmen gegen Belastungen durch Nachtschwerarbeit iSd Art VII Nachtschwerarbeitsgesetz, einschließlich Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (zB längere tägliche Ruhezeiten, häufigere Pausen, Zusatzurlaub).
- Verhältnis zu §§ 96/96a ArbVG: Anders als bei den notwendigen BV (§ 96, § 96a) kann in erzwingbaren Materien auch eine gültige Regel durch Arbeitsvertrag oder Weisung getroffen werden; der Betriebsrat wird die Schlichtungsstelle voraussichtlich anrufen, um einzelvertragliche Regelungen zu verhindern.
- Beendigung: Solange und insoweit die Abänderung oder Aufhebung durch Spruch der Schlichtungsstelle möglich ist, ist eine einseitige Kündigung der BV durch eine Partei ausgeschlossen (§ 32 Abs 2 ArbVG); eine Nachwirkung besteht nicht (→ lb-brt-35).
- Praxistipp: Zulässig und mitunter sinnvoll ist eine Befristung der BV, insbesondere mit „Verlängerungsautomatik“ (zB Abschluss für 12 Monate; erhebt keine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich Einspruch, verlängert sich die BV um weitere 12 Monate).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Materien | § 97 Abs 1 Z 1–Z 6a ArbVG: Ordnungsvorschriften, Leiharbeit-Grundsätze, BMS-Vorsorgekasse, Arbeitszeitverteilung, Abrechnung/Auszahlung, Sozialplan, Wohlfahrtseinrichtungen, Benützungsvorschriften, Nachtschwerarbeits-Maßnahmen ✅ |
| Ersetzungsklausel | bei Nichteinigung Ersatz durch Spruch der Schlichtungsstelle (§ 97 Abs 2 ArbVG); nur solange keine KV-Regelung über den Gegenstand besteht ✅ |
| Grenze Z 2 | nur Verteilung der Arbeitszeit (Beginn/Ende, Pausen, Wochentage), kein Stundenausmaß; Überschreiten → freie BV ✅ |
| Grenze Z 3 | Abrechnungsmodalitäten und Auszahlungszeit/-ort ja; Entlohnungsgrundsätze (zB ständige überkollektivvertragliche Überzahlung) nein ✅ |
| Beendigung | keine einseitige Kündigung möglich, solange Spruch der Schlichtungsstelle möglich ist (§ 32 Abs 2 ArbVG); keine Nachwirkung ✅ |
| Befristung | zulässig; Befristung mit Verlängerungsautomatik (Beispiel: 12 Monate, Einspruch 3 Monate vor Ablauf) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs 1 ArbVG (Z 1 bis Z 6a — erzwingbare Materien) und § 97 Abs 2 ArbVG (Ersetzung durch die Schlichtungsstelle) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 32 Abs 2 ArbVG (kein einseitiges Kündigungsrecht) — zitiert ✅
- § 96 ArbVG und § 96a ArbVG (notwendige BV, Abgrenzung) — zitiert ✅
- § 109 Abs 1 ArbVG (Betriebsänderung; Sozialplan-Tatbestand Z 1–Z 6) — zitiert ✅
- BMSVG (betriebliche Vorsorgekasse, Z 1b) und Art VII Nachtschwerarbeitsgesetz (Z 6a) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BV als Regelquelle: Erzwingbare BV können Abrechnungsmodalitäten festlegen
(Z 3: Auszahlungszeit/-ort) und Arbeitszeitverteilung (Z 2: Schichtpläne, Gleitzeit,
Pausen) — in Odoo 19 als eigene Regel-/Konfigurationsebene (zB
hr.rule.parameter, Schichtkalender/Work-Entry-Typen) mit Verweis auf die BV dokumentieren; die KV-freiheit (keine KV-Regelung über den Gegenstand) ist Voraussetzung. - Kein Stundenausmaß: BV-basierte Regeln dürfen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht festlegen — Dauer/Verteilung strikt trennen; Verstöße führen in den „freie BV"-Bereich ohne normative Wirkung.
- Sozialplan (Z 4) und Nachtschwerarbeit (Z 6a): Ansprüche (Abfindungen, Zusatzurlaub, Ruhezeiten) sind abrechnungsrelevant; Sozialplan-Abgaben siehe lb-bso-09 (Sozialplan - Abgaben) ⚠ thematisch angrenzend, hier nur als Systemhinweis.
- BMS-Vorsorgekasse (Z 1b): Die Auswahl der Vorsorgekasse ist ein Konfigurations- Objekt (Vorsorgekassen-Verzeichnis) — Umlegung an Beitragsgruppen nur nach wirksamer BV.
- Verlängerungsautomatik: Befristungs-/Einspruchsfristen als Dated-Felder am BV-Datensatz führen, damit Regeln nicht unbemerkt weiterlaufen oder enden.
Verweise
- KB-intern: lb-brt-20 (Freie Betriebsvereinbarung; Grenzfall Stundenausmaß) · lb-brt-28 (Notwendige Betriebsvereinbarung, § 96 ArbVG) · lb-brt-29 (Notwendige Betriebsvereinbarung mit Zwangsschlichtung, § 96a ArbVG) · lb-brt-30 (Schlichtungsstelle) · lb-brt-35 (Betriebsvereinbarung - Beendigung und Nachwirkung) · lb-brt-36 (Sozialplan)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)