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| lb-bes-02 | 1 | Fallweise Beschäftigung - Begriff und Auswirkungen | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | beschaftigungsformen | Rabl/Kraft | 2026-07 |
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Fallweise Beschäftigung – Begriff und Auswirkungen
Lexis Briefings Personalrecht, Rabl/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-bes-02).
Zusammenfassung
- Begriff (SV-Recht): Ein Dienstnehmer ist fallweise beschäftigt, wenn er in unregelmäßiger Abfolge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt wird und die Dauer der einzelnen Beschäftigungen jeweils kürzer als eine Woche vereinbart ist. Die Definition gilt seit 1. 1. 2019 in § 33 Abs 3 ASVG (zuvor § 471b ASVG; die Sonderbestimmungen §§ 471a–471e ASVG traten mit 31. 12. 2018 außer Kraft). Kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, sondern je Einsatz kurze befristete eigene Arbeitsverhältnisse; geplante, periodisch wiederkehrende Einsätze widerprechen der Fallweisheit.
- Rahmenvereinbarungen (etwa nur über Art und Höhe der Entlohnung künftiger Einsätze) schließen die fallweise Beschäftigung nicht automatisch aus.
- Arbeitsrecht: Nicht eigens definiert, aber viele Schutzvorschriften greifen nur bei durchgehenden Arbeitsverhältnissen. Dienstzeitabhängige Ansprüche (erhöhte Entgeltfortzahlung, KV-Wartefristen für Sonderzahlungen, Dienstzettel) werden nur nach reinen Beschäftigungszeiten ohne „Beschäftigungslöcher“ bemessen. Urlaubsanspruch besteht (UrlG kommt zur Anwendung); Ablöse durch Geldzahlung ist während des Arbeitsverhältnisses verboten (§ 7 UrlG), stundenweiser Urlaubsverbrauch ist zulässig. KV- Wartefristen für Sonderzahlungen können mittelbare Diskriminierung sein, sind aber sachlich gerechtfertigt, wenn kompensierend höher bezahlt wird (Beispiel Gastgewerbe: 120 % des Mindestlohns statt Jahresremuneration).
- Abfertigung Neu: Nach § 6 Abs 1 BMSVG überweist der Arbeitgeber 1,53 % des monatlichen Entgelts samt Sonderzahlungen an die ÖGK zur Weiterleitung an die BV-Kasse, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert (erster Monat beitragsfrei). Nach OGH-Rsp setzt bei Wiederbeschäftigung innerhalb von 12 Monaten ab Ende des letzten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber die Beitragspflicht ab dem ersten Tag des neuen Verhältnisses ein — seit 10. 6. 2016 anzuwenden. Für fallweise Beschäftigte gilt damit: Nur das erste Dienstverhältnis kann beitragsfrei sein.
- SV-Status: Nach ÖGK-Auffassung ist das gebührende laufende sv-pflichtige Entgelt jedes einzelnen Beschäftigungstags mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen; der Tag gilt als eigenständiges Beschäftigungsverhältnis, eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Übersteigt das Tag-Entgelt die Grenze: Vollversicherung; sonst nur Unfallversicherung (Teilversicherung) mit UV-Beitrag nach § 53a Abs 1 ASVG sowie — bei Überschreiten der Summengrenze — pauschalierte Dienstgeberabgabe nach § 1 DAG. Pensionsrechtlich zählen nur tatsächliche Beschäftigungstage (§ 231 ASVG: Versicherungsmonat ab 15 Versicherungstagen, sonst Resttagemonat-Zurechnung).
- Lohnsteuer: Der Tarif wird auf Tagesbasis angewendet, was idR eine deutlich höhere Steuerlast erzeugt; Sonderstellung nur für „vorübergehend Beschäftigte“ (Pauschalsteuersatz).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Monatliche Geringfügigkeitsgrenze | 2025: 551,10 €; 2026 unverändert (→ lb-bes-06); Historie: 2024: 518,44 € · 2023: 500,91 € · 2022: 485,85 € · 2021: 475,86 € · 2020: 460,66 € · 2019: 446,81 € |
| Tägliche Geringfügigkeitsgrenze | mit 1. 1. 2017 weggefallen (zuletzt 2016: 31,92 €); seither nur mehr Monatsgrenze |
| UV-Beitrag geringfügig Beschäftigter | 1,10 % der Beitragsgrundlage (2025; § 53a Abs 1 ASVG) |
| DAG-Satz | 19,4 % pauschalierte Dienstgeberabgabe (§ 1 DAG), sofern die Summe der Entgelte (ohne SZ) aller geringfügig Beschäftigten 1,5 × monatliche GFG übersteigt |
| DAG-Grenzwert (1,5 × GFG) | 2026: 826,65 € · 2025: 826,65 € · 2024: 777,66 € · 2023: 751,36 € (lb-bes-06: 751,37 €) · 2022: 728,78 € · 2021: 713,79 € · 2020: 690,99 € · 2019: 670,22 € · 2018: 657,08 € |
| BV-Beitrag | 1,53 % (§ 6 Abs 1 BMSVG); erster Monat beitragsfrei bei Arbeitsverhältnis > 1 Monat; innerhalb 12 Monaten nachfolgendes Verhältnis → Beitragspflicht ab 1. Tag (OGH; anzuwenden für Dienstverhältnisse ab 10. 6. 2016) |
| Versicherungsmonat | § 231 ASVG: Monat mit mindestens 15 Versicherungstagen; darunterliegende Tage werden zugerechnet (Resttagemonat) |
| Lohnsteuer | Tarif auf Tagesbasis, idR deutlich höhere Steuerlast |
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 3 ASVG (Definition + satzungsweise Meldeerleichterung, seit
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- und §§ 471a ff ASVG (historisch, bis 31. 12. 2018) — ✅ zitiert.
-
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- § 6 Abs 1 BMSVG (BV-Beitrag, beitragsfreier erster Monat) — ✅ zitiert; die 12-Monats-Wiederaufgreifregel folgt aus OGH-Jd (9 ObA 30/16a).
- § 53a Abs 1 ASVG (UV-Beitrag bei Geringfügigkeit) und § 1 DAG (pauschalierte Dienstgeberabgabe) — ✅ zitiert.
- § 231 ASVG (Versicherungsmonat), § 7 UrlG (Urlaubsablöseverbot) — ✅ zitiert.
- ⚠ Meldepflichten im Detail (mBGM, vereinfachte Anmeldung) behandelt lb-bes-03; die historische § 471a ASVG-Vollversicherungslogik (GFG-Vergleich je Kalendermonat) gilt seit 2019 so nicht mehr.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Tagesgenaue Abrechnung: Jeder Beschäftigungstag ist ein eigenes (kurzfristiges) Dienstverhältnis → Work Entries und Entgeltberechnung tagesscharf; die Lohnsteuer läuft auf Tagesbasis, nicht auf Monatsbasis — eigenes Struktur-/Parameter-Handling für Fallweise-Beschäftigte erforderlich, kein Recycling der Monatslogik.
- Geringfügigkeitsprüfung pro Tag: Entgelt je Beschäftigungstag gegen die
monatliche GFG als
hr.rule.parameter-Jahreswert (2026: 551,10 €; → lb-bes-06 undRECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 1/4). Bei Überschreiten Wechsel auf Vollversicherung (SV-Status je Tag, nicht je Monat). - DG-Abgaben: UV-Beitrag (§ 53a Abs 1 ASVG; 1,10 % der BG, 2025) und DAG
(19,4 %) sind arbeitgeberseitige Abgaben — als Regeln getrennt vom
Arbeitnehmerentgelt; das Projekt führt für 2026 den § 53a-Geringfügigen-
Beitrag mit 14,12 €/Monat (DN-Vorschreibung,
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 4 — Wert im Briefing nicht genannt, nur UV-Anteil). - BV-Logik: beitragsfreier erster Monat nur beim ersten Dienstverhältnis; Wiederbeschäftigung binnen 12 Monaten → Beitrag ab erstem Tag — als mitarbeiterspezifische Historienprüfung (nicht nur periodenlokal).
- Meldewesen: Sondermelderegelungen gelten unabhängig vom SV-Status → ELDA/mBGM-Sonderfall je Beschäftigungstag (→ lb-bes-03); file-basierte Erzeugung, Übermittlung beim Auftraggeber (Prämisse P7).
Verweise
- KB-intern: lb-bes-03 (Meldung Sozialversicherung) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung, GFG-Werte) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeit; Mehrarbeitszuschläge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Abschnitt 1 Mitarbeitergruppe Geringfügig Beschäftigte, Abschnitt 4 SV-Werte) - Hinweis: Verweisstellen auf Checkliste/Beispiele zur Abgrenzung und Rechtsprechungsübersichten sind im Export abgeschnitten, nicht rekonstruiert.