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lb-zer-02 5 Formen der Zeiterfassung Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit zeiterfassung Thöny-Maier 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_formen_der_zeiterfassung.pdf .lexis360/md/formen_der_zeiterfassung.md
AZG § 26 Abs 3
AZG § 26 Abs 4
AZG § 26 Abs 5
ArbVG § 96 Abs 1 Z 3
ArbVG § 96a Abs 1 Z 1
zeiterfassung
stechuhr
smartphone
biometrie
kontrollsystem
betriebsrat
lb-zer-01
lb-zer-03
lb-mip-03
lb-gpl-03
lb-jug-05

Formen der Zeiterfassung

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zer-02).

Zusammenfassung

  • Erfassungsformen: Arbeitszeiten sind schriftlich mit der Uhrzeit des Beginns und des Endes zu erfassen — handschriftlich oder elektronisch, zB mittels Stechuhr/Magnetkarte oder Zeiterfassungssystem. Je nach System, Programmpaket und möglicher Kontrollintensität sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats unterschiedlich ausgeprägt.
  • Stechuhr/Magnetkarte: Der Arbeitnehmer ist aus der Treuepflicht verhalten, die Stechuhr den Weisungen entsprechend zu betätigen. Der Weg von der Uhr zum Arbeitsplatz und zurück ist Arbeitszeit; das Betätigen der Uhr ist an jedem Arbeitstag die erste und letzte Tätigkeit (VwGH 88/08/0005). Umkleidezeit ist grundsätzlich keine Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitgeber ordnet An-/Ausziehen der Arbeitskleidung im Betrieb an oder das Tragen auf dem Arbeitsweg ist objektiv unzumutbar. Stechuhr/Magnetkarte berührt in der Regel nicht unzulässig die Menschenwürde (kein Bewegungsprofil). Die Sozialversicherungsnummer darf nicht zur Personenidentifizierung in der Zeiterfassung verwendet werden.
  • Unzulässiges System: Ein Zeiterfassungssystem dient der Dokumentation der Arbeitszeit; wird es für darüber hinausgehende Kontrollzwecke benutzt oder werden Daten erfasst, die für den Kontrollzweck nicht signifikant sind, ist es unzulässig (Beispiel: versteckte Protokollierung der Zeitpunkte der PC-Eintragungen = unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, DSK K 120.951/0008-DSK/2004).
  • System verbunden mit dem Lohnverrechnungssystem: Können die Daten (auch erst durch spätere Programmmodifizierung oder Zusatzprogramm) für Kontrollzwecke herangezogen werden, liegt ein die Menschenwürde berührendes Kontrollsystem vor, das der Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG unterliegt. Ohne Online-Verbindung und sonstige Kontroll-Schnittstellen ist das System grundsätzlich nicht menschenwürdeberührend zustimmungspflichtig; je Leistungsumfang des Programmpakets ist zu prüfen, ob § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbare Zustimmung) eingreift (OGH 8 ObA 97/03b).
  • Smartphone-Erfassung: üblich im Außendienst (Ein-/Ausloggen); problematisch sind (meist enthaltene) Ortungsfunktionen, die ein Bewegungsprofil ermöglichen und über die gesetzliche Aufzeichnungspflicht hinausgehen. Zulässig nur, wenn ausschließlich der Arbeitnehmer die Ortung ein- und ausschaltet und keine Ortung durch den Arbeitgeber erfolgt.
  • Biometrische Daten („Erkennung biologischer Merkmale zur Authentifizierung", zB Fingerabdruck, Netzhautscan): berühren die Menschenwürde — Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG; OGH 9 ObA 109/06d).
  • Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer: per Betriebsvereinbarung für die § 26-Abs-3-Arbeitnehmer (selbstbestimmte Lage/Wohnungstätigkeit); Anleitungspflicht, regelmäßige Aushändigung und Kontrolle durch den Arbeitgeber. Saldenaufzeichnungen (§ 26 Abs 3 AZG) genügen zwar der geltenden österreichischen Rechtslage; nach EuGH 14. 5. 2019 (Rs C-55/18) gewährleistet ohne objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit die Einhaltung der Grundrechtecharta und der maßgeblichen Richtlinien nicht — reine Saldenaufzeichnungen sind daher als nicht ausreichend anzunehmen, die Rechtslage anzupassen; Praxistipp: auf reguläre Arbeitszeitaufzeichnungen umstellen.
  • Ruhepausen: keine Aufzeichnungspflicht bei fixer Pausenregelung per BV/Einzelvereinbarung oder Rahmenzeitraum (§ 26 Abs 5 AZG) — andernfalls gilt nach VwGH (Ra 2014/11/0065): bei fehlenden Pausenaufzeichnungen ist von der Nichtgewährung der Pausen auszugehen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Weg Uhr↔Arbeitsplatz Arbeitszeit; Betätigen der Uhr = erste/letzte Tätigkeit des Arbeitstags
Umkleidezeit grundsätzlich keine Arbeitszeit; Ausnahme bei Anordnung des An-/Auskleidens im Betrieb oder objektiv unzumutbarem Tragen auf dem Arbeitsweg
Sozialversicherungsnummer darf nicht zur Personenidentifizierung in der Zeiterfassung verwendet werden
System + Lohnverrechnung verbunden Kontrollsystem iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG — Zustimmung des Betriebsrats nötig (auch bei nachträglicher Programmmodifizierung)
System ohne Lohnverrechnungs-Anbindung grundsätzlich keine Zustimmungspflicht nach § 96 ArbVG; § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG je Leistungsumfang prüfen
Biometrische Systeme berühren die Menschenwürde → Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Smartphone-Ortung nur zulässig, wenn ausschließlich der AN die Ortung ein-/ausschaltet; keine Arbeitgeber-Ortung
Saldenaufzeichnungen § 26 Abs 3 AZG: nach geltender Rechtslage zulässig; EuGH 14. 5. 2019, C-55/18: nicht ausreichend, Umstellung empfohlen (ergänzend lb-zer-01, Stand 2026-06: EuGH 11. 4. 2019, C-254/18)
Pausenaufzeichnung entfällt bei fixer Pausenregelung/Rahmenzeitraum ohne Abweichung (§ 26 Abs 5 AZG); sonst Nichtgewährungs-Vermutung

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 AZG (vereinfachte Aufzeichnung, Arbeitnehmerführung, Pausenaufzeichnung) ausdrücklich zitiert.
  • § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (zustimmungspflichtige Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren) und § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbare Zustimmung) ausdrücklich zitiert.
  • Judikatur/Literatur: VwGH 88/08/0005, Ra 2014/11/0065, DSK K 120.951/0008-DSK/2004, OGH 8 ObA 97/03b, OGH 9 ObA 109/06d, EuGH 14. 5. 2019, Rs C-55/18.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Odoo-Konstellation = verbunden: Zeiterfassung (hr_attendance) → Work Entries → Payslip ist per Definition eine mit dem Lohnverrechnungssystem verbundene Anlage; nach der Quelle ist ein solches System zustimmungspflichtig nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG — Betriebsrats-Zustimmung bei Einführung/Änderung einplanen und dokumentieren (→ lb-zer-03).
  • Mobile Erfassung (App): Ortung stript arbeitnehmerkontrolliert führen (Funktion deaktivierbar, kein Arbeitgeber-Tracking), um Bewegungsprofile und Datenschutzprobleme zu vermeiden.
  • Identifikation: Mitarbeiternummer statt Sozialversicherungsnummer als Zeiterfassungs-ID.
  • Keine verdeckten Protokolle: nur für den Aufzeichnungszweck signifikante Daten speichern; zB keine Zeitstempel der Selbsteintragungen protokollieren.
  • Umkleide-/Wegzeiten: Mapping Attendance → Work Entry so konfigurieren, dass die arbeitszeitrechtliche Behandlung (Weg zur Uhr = Arbeitszeit, Umkleidezeit grundsätzlich nicht) korrekt abgebildet wird.
  • Zeiterfassungsdaten sind zugleich Kontroll- und Prüfbasis der Personalverrechnung (→ lb-gpl-03) und Einsichtsgegenstand (→ lb-mip-03).

Verweise

  • KB-intern: lb-zer-01 (Aufzeichnungspflicht — Rechtsgrundlage) · lb-zer-03 (Betriebsvereinbarungen und Zustimmungspflicht) · lb-mip-03 (Einsicht/Abschrift aus dem Zeiterfassungssystem) · lb-gpl-03 („Kontrollsystem" im IKS-Sinn der Personalverrechnung — Abgrenzung zur ArbVG-Zustimmungspflicht) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis — die dort vermerkte Beschaffungslücke „Formen der Zeiterfassung" ist mit diesem Eintrag geschlossen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die OGH-Zitate des Exports enthalten Tippfehler („9m ObA 29/18g", „9 ObA 13720g") — nicht rekonstruiert; Fundstellen vor Weiterverwendung prüfen.