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| lb-bes-04 | 1 | Freier Dienstvertrag | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | beschaftigungsformen | Egger/Knell | 2026-07 |
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Freier Dienstvertrag
Lexis Briefings Personalrecht, Egger/Knell, Stand Juli 2026 (lb-bes-04).
Zusammenfassung
- Begriff: Der freie Dienstvertrag ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, in dem jemand ohne persönliche Abhängigkeit Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt — mit Bemühensverbindlichkeit (kein geschuldeter Erfolg wie beim Werkvertrag). Gegenüber dem Arbeitsvertrag fehlen die Abhängigkeitsmerkmale (→ lb-bes-01) insgesamt; für Selbstständigkeit sprechen insbesondere frei gestaltbarer Arbeitsablauf, fehlende betriebliche Eingliederung und ein tatsächlich genutztes (oder objektiv erwartbares) Vertretungsrecht. Bloße wirtschaftliche Abhängigkeit (Existenzsicherung durch den Auftraggeber) allein schließt einen freien Dienstvertrag nicht aus.
- Abgrenzung Werkvertrag: Ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag mit Kündigungsfrist deutet auf ein Dauerschuldverhältnis (freier Dienstvertrag) hin; gattungsmäßig umschriebene Tätigkeiten sind für freie Dienstverträge (und Arbeitsverträge) charakteristisch.
- Arbeitsrecht grundsätzlich unanwendbar (insb Arbeitszeit, Urlaub,
Entgeltfortzahlung, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen), mit
drei Ausnahmengruppen:
- unmittelbar anwendbar: Dienstzettelanspruch (§ 1164a ABGB), Insolvenz-Entgeltsicherung (IESG), Mutterschutz (§§ 3, 5 Abs 1 und 3, § 10 Abs 8 MSchG) — jeweils am engeren ASVG-Begriff des freien Dienstnehmers (§ 4 Abs 4 ASVG) anknüpfend;
- analog anwendbar: angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB), Kündigungsbestimmungen (§§ 1159 ABGB), Insolvenzverweis (§ 1161 ABGB) und vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund samt Kündigungsentschädigung (§§ 1162–1162d ABGB);
- für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer (Gesamtbetrachtung: wirtschaftliche Abhängigkeit, regelmäßige Leistungen, Unterordnung, Fremdbestimmtheit, fremder Betrieb): arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG), DHG-Haftungserleichterungen, Gleichbehandlungsrecht, Teile des Insolvenzrechts, Ausländerbeschäftigungsrecht, Arbeitskräfteüberlassung sowie — analog — Judikat 33 neu und das Kautionsschutzgesetz. Nicht jeder freie Dienstnehmer ist arbeitnehmerähnlich und umgekehrt.
- Sozialversicherung: Der Gesetzgeber hat die Umgehung der Pflichtversicherung durch zwei Tatbestände geschlossen: Dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer sind nach § 4 Abs 4 ASVG wie Dienstnehmer vollversichert (vgl § 4 Abs 1 ASVG), wenn sie aufgrund eines freien Dienstvertrags persönlich im Wesentlichen leisten, Entgelt beziehen, über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen und nicht anderweitig versichert sind; dieser Begriff ist enger als der vertragsrechtliche. Neue Selbstständige (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) unter fallen als Auffangtatbestand ins GSVG, wenn kein anderer Pflichtversicherungstatbestand eingreift.
- Steuerrecht: Freie Dienstnehmer erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und entrichten die Einkommensteuer selbst über die jährliche Erklärung (§ 42 EStG); ein Lohnsteuerabzug (§ 47 EStG) findet nicht statt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Kriterium | Detail |
|---|---|
| Vertragstyp | Dauerschuldverhältnis; Dienste ohne persönliche Abhängigkeit; Bemühens- statt Erfolgsverbindlichkeit |
| Arbeitsrecht | grundsätzlich unanwendbar; direkt/analog nur ausgewählte Normen (Dienstzettel § 1164a ABGB, MSchG, IESG, § 1152/§§ 1159/§ 1161/§§ 1162 f ABGB); für arbeitnehmerähnliche Personen erweitert (ASGG, DHG, GlBG, IO, AuslBG, AÜG) |
| SV-Pflichtversicherung | § 4 Abs 4 ASVG (dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer = Vollversicherung) — enger als der zivilrechtliche Begriff; subsidiär GSVG § 2 Abs 1 Z 4 (neue Selbstständige), vorrangig GSVG § 2 Abs 1 Z 1–3/FSVG/BSVG bei alten Selbstständigen |
| Steuer | Einkünfte aus selbständiger Arbeit; eigene Einkommensteuererklärung (§ 42 EStG); kein Lohnsteuerabzug (§ 47 EStG) |
| Bezeichnung im Vertrag | für die Qualifikation regelmäßig unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlich gelebten Verhältnisse |
Rechtsgrundlagen
- ABGB: § 1164a (Dienstzettel), § 1152 (angemessenes Entgelt), §§ 1159 (Kündigung), § 1161 (Insolvenzverweis), §§ 1162–1162d (vorzeitige Auflösung, Kündigungsentschädigung) — ✅ zitiert.
- ASVG § 4 Abs 4 (freie Dienstnehmer) und § 4 Abs 1 (Vollversicherung) — ✅ zitiert; GSVG § 2 Abs 1 Z 4 (neue Selbstständige) — ✅ zitiert.
- EStG §§ 22 Z 1–3 und 5, 23, 42, 47 — ✅ zitiert.
- MSchG §§ 3, 5 Abs 1 und 3, 10 Abs 8 — ✅ zitiert; ferner IESG, ASGG § 51 Abs 3 Z 2, DHG § 1 Abs 1, GlBG, BEinstG § 7a Abs 2 Z 4, IO §§ 46 ff, AuslBG § 2 Abs 2 lit b, AÜG § 3 Abs 4.
- ⚠ Detail der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ im Einzelfall (§ 4 Abs 4 ASVG) vor Implementierung gegen RIS/Rechtsprechung verifizieren; das Folgebriefing lb-bes-05 vertieft die Pflichtversicherung.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Payroll-Mandant: Freie Dienstverhältnisse werden nicht als Employee in hr_payroll geführt; die Abrechnung läuft über Vertragspartner/Kreditor (Eigenrechnung des Dienstnehmers, keine Gehaltsstruktur, kein Lohnzettel).
- Ausnahme § 4 Abs 4 ASVG (dienstnehmerähnlich): SV-rechtlich wie ein Dienstnehmer behandelt — Meldung und SV-Beiträge des Dienstgebers zur ÖGK sind erforderlich, obwohl kein Arbeitsvertrag vorliegt (Beiträge wie bei Dienstnehmern; → lb-bes-05). Odoo braucht dafür einen Sonderverarbeitungsstrang außerhalb der normalen Entgeltabrechnung oder eine bewusste Führung als Employee nur für den SV-Bogen — Umsetzungsentscheidung im Projekt offen (❓).
- Scheinselbstständigkeit als Risiko: Die Abgrenzungsmerkmale sind
Compliance-Gate vor dem Onboarding; das Mitarbeitergruppen-Modell
(
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 1) darf freie Dienstnehmer nicht stillschweigend als unselbständig abrechnen. - Steuerseitig irrelevant für die Lohnsteuer-Engine; relevant nur für Lohnzettel-/SV-Umfänge der Dienstnehmerseite.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-05 (freier Dienstvertrag – Pflichtversicherung und SV-Beiträge) · lb-bes-08 (Werkvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Mitarbeitergruppen-Modell, Abschnitt 1) - Hinweis: Exportbedingte Verweisstellen (Vertragsmuster, Checkliste, Rechtsprechungsübersichten) sind abgeschnitten, nicht rekonstruiert.