Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/freiwillige_abfertigung_lohnnebenkosten.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

7.2 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-end-12 8 Freiwillige Abfertigung - Lohnnebenkosten Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Mäder/Haas 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_freiwillige_abfertigung_lohnnebenkosten.pdf .lexis360/md/freiwillige_abfertigung_lohnnebenkosten.md
BMSVG § 6 Abs 5
ASVG § 49
ASVG § 49 Abs 3 Z 7
EStG § 67 Abs 10
FLAG § 41 Abs 4 lit b
WKG § 122 Abs 8
KommStG § 5 Abs 2 lit b
freiwillige-abfertigung
lohnnebenkosten
dienstgeberbeitrag
kommunalsteuer
betriebliche-vorsorgekasse
abgangsentschadigung
lb-end-04
lb-end-11
lb-end-13
lb-end-14
lb-end-15
lb-vor-03

Freiwillige Abfertigung - Lohnnebenkosten

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-12).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Eine freiwillige Abfertigung, die ihren Grund in der Beendigung des Dienstverhältnisses hat, ist lohnnebenkostenfrei: kein Dienstgeberbeitrag (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), keine Kommunalsteuer (KommSt); für Dienstnehmer im Abfertigungssystem „Neu" auch keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse.
  • BV-Beitrag (Abfertigung „Neu"): Bemessungsgrundlage für BV-Beiträge ist gem § 6 Abs 5 BMSVG jenes Entgelt, das auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig ist (§ 49 ASVG), wobei Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage außer Acht bleiben. Nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG sind Zahlungen aus Anlass der Beendigung (gesetzliche und freiwillige Abfertigungen, Abgangsentschädigungen) beitragsfrei — unabhängig vom Alt- oder Neu-System; beitragsfreie Entgelte scheiden damit auch aus der BV-Bemessungsgrundlage aus.
  • Voraussetzung: die Beitrags- und Abgabenfreiheit gilt nur ohne „schädliche" Anspruchsumwandlung.
  • DB/DZ/KommSt im Detail: Für DN im Abfertigung-Alt-System (oder bei „nur" vereinbartem Übertritt ins Neu-System) sind freiwillige Abfertigungen lohnnebenkostenfrei — unabhängig davon, ob sie mit 6 % begünstigt oder zum Monatstarif besteuert werden (Freistellung über § 41 Abs 4 lit b FLAG, § 122 Abs 8 WKG, § 5 Abs 2 lit b KommStG).
  • Neu-System-Streit: Die Finanzbehörde vertrat früher, freiwillige Abfertigungen an DN, die dem Neu-System „dem Grunde nach" unterliegen (DV-Eintritt nach dem 31. 12. 2002), gehörten in die DB-/DZ-/KommSt- Bemessungsgrundlage. Der VwGH (Urt September 2015) hat entschieden: die freiwillige Abfertigung ist auch dann von der DB-Bemessungsgrundlage (samt Zuschlag) ausgenommen, wenn der DN seit Beginn des DV im Neu-System ist; die Rechtsprechung ist auf DZ und KommSt übertragbar (vgl BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0.892.770 Rz 62).
  • Anspruchsumwandlung: Leistet der AG anstelle beitragspflichtiger Ansprüche (zB Urlaubsersatzleistung, Zeitguthaben aus Mehr- und Überstunden, aliquote Sonderzahlungen, Bonifikationen) eine mit „freiwillige Abfertigung" betitelte Zahlung, ist diese Falschbezeichnung unbeachtlich — die Lohnnebenkostenpflicht richtet sich nach dem abgegoltenen Anspruch.
  • Abgrenzung Abgangsentschädigung: Abgangsentschädigungen, die gem § 67 Abs 10 EStG nach dem Tarif zu versteuern sind, sind im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) abgabenpflichtig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
DB/DZ/KommSt freiwillige Abfertigung mit Beendigungsursache nicht in die Bemessungsgrundlagen von DB, DZ und KommSt (Stand 2026-07)
BV-Beitrag kein Beitrag: Bemessung nach § 6 Abs 5 BMSVG iVm § 49 ASVG; beitragsfreie Beendigungszahlungen (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) scheiden aus der BV-Bemessungsgrundlage aus; GFG und HBG bleiben dabei außer Acht (Stand 2026-07)
Alt-System/Übertritt Lohnnebenkostenfrei unabhängig von der Besteuerung (6 % oder Monatstarif) (Stand 2026-07)
Neu-System seit VwGH September 2015 auch für durchgehend dem Neu-System unterliegende DN LNK-frei; Übertragung auf DZ/KommSt nach BMF-Info 26. 1. 2023 (Stand 2026-07) /⚠
Systemgrenze Eintritt in das DV nach dem 31. 12. 2002 = Neu-System „dem Grunde nach" (Stand 2026-07)
Anspruchsumwandlung schädlich — Lohnnebenkostenpflicht nach dem wahren abgegoltenen Anspruch (UE, Zeitguthaben, aliquote SZ, Bonifikationen) (Stand 2026-07)
Abgangsentschädigung nach § 67 Abs 10 EStG tarifbesteuerte Abgangsentschädigungen sind DB-, DZ- und KommSt-pflichtig (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 6 Abs 5 BMSVG (BV-Bemessungsgrundlage) und § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (Beitragsfreiheit von Beendigungszahlungen; § 49 Abs 1 und 2 ASVG als Referenz) — ausdrücklich zitiert
  • § 67 Abs 10 EStG (Tarifbesteuerung der Abgangsentschädigung) — zitiert
  • Freistellungsnormen (Fußnote): § 41 Abs 4 lit b FLAG, § 122 Abs 8 WKG, § 5 Abs 2 lit b KommStG — zitiert
  • Judikatur/Verwaltung: VwGH 2012/15/0122 = ARD 6470/16/2015 ; BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0.892.770 Rz 62 — die Übertragung der Judikatur auf DZ/KommSt ist als Verwaltungsmeinung mit „vgl" gekennzeichnet ⚠ (Detailverifikung RIS/Infoservice vor Umsetzung).
  • Deckung mit dem Projekt: RECHTSQUELLEN-Privat.md weist KommStG § 5 Abs 2 (Bezüge nach § 67 Abs 3 und 6 EStG ausgenommen) und BMSVG § 6 Abs 5 (GFG/HBG unberücksichtigt) verifiziert aus — kein Korpuskonflikt .

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Lohnarten-Flags: freiwillige Abfertigung konsequent außerhalb der DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlagen führen; die Abgangsentschädigung dagegen innerhalb — zwei getrennte once-off Lohnarten am Endabrechnungsslip.
  • BMSVG-Regel: BV-Beitrag nur auf SV-beitragspflichtiges Entgelt; die beitragsfreie freiwillige Abfertigung fällt automatisch aus der BV-Bemessungsgrundlage; in der BV-Logik keine HBG-Kappung vorsehen (§ 6 Abs 5 BMSVG).
  • Systemkennzeichen: Alt/Neu-Einordnung über das DV-Beginndatum (Grenzdatum 31. 12. 2002) und allfällige Übertrittsdaten am Vertrag pflegen (hr.contract) — für die DB-Freiheit seit dem VwGH 2015 nicht mehr entscheidend, sehr wohl aber für die Lohnsteuer (→ lb-end-14, lb-end-16).
  • Anspruchsumwandlung: KE/UE/SZ/Zeitguthaben als eigene Lohnarten abrechnen; keine „Bündelung" unter dem Label freiwillige Abfertigung (GPLB-Befundrisiko, → lb-gpl-02).

Verweise

  • KB-intern: lb-end-04 (Abgangsentschädigung — LNK-Pflicht der tarifbesteuerten Abgangsentschädigung) · lb-end-11 (arbeitsrechtliche Hinweise) · lb-end-13 (Lohnsteuer Abfertigung-Alt) · lb-end-14 (Lohnsteuer Abfertigung Neu) · lb-end-15 (Sozialversicherungsrecht) · lb-vor-03 (Betriebliche Vorsorgekasse Beitragszahlung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (KommStG § 5 Abs 2 und BMSVG § 6 Abs 5 dort verbindlich verifiziert — deckungsgleich mit der Quelle; § 67-Regime Abschnitt 5) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (bgld. Pendant: GemBG-§ 130- Abfertigungsregime; BMSVG gilt nicht für Gemeinden)