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| lb-end-12 | 8 | Freiwillige Abfertigung - Lohnnebenkosten | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Freiwillige Abfertigung - Lohnnebenkosten
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-12).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Eine freiwillige Abfertigung, die ihren Grund in der Beendigung des Dienstverhältnisses hat, ist lohnnebenkostenfrei: kein Dienstgeberbeitrag (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), keine Kommunalsteuer (KommSt); für Dienstnehmer im Abfertigungssystem „Neu" auch keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse.
- BV-Beitrag (Abfertigung „Neu"): Bemessungsgrundlage für BV-Beiträge ist gem § 6 Abs 5 BMSVG jenes Entgelt, das auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig ist (§ 49 ASVG), wobei Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage außer Acht bleiben. Nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG sind Zahlungen aus Anlass der Beendigung (gesetzliche und freiwillige Abfertigungen, Abgangsentschädigungen) beitragsfrei — unabhängig vom Alt- oder Neu-System; beitragsfreie Entgelte scheiden damit auch aus der BV-Bemessungsgrundlage aus.
- Voraussetzung: die Beitrags- und Abgabenfreiheit gilt nur ohne „schädliche" Anspruchsumwandlung.
- DB/DZ/KommSt im Detail: Für DN im Abfertigung-Alt-System (oder bei „nur" vereinbartem Übertritt ins Neu-System) sind freiwillige Abfertigungen lohnnebenkostenfrei — unabhängig davon, ob sie mit 6 % begünstigt oder zum Monatstarif besteuert werden (Freistellung über § 41 Abs 4 lit b FLAG, § 122 Abs 8 WKG, § 5 Abs 2 lit b KommStG).
- Neu-System-Streit: Die Finanzbehörde vertrat früher, freiwillige Abfertigungen an DN, die dem Neu-System „dem Grunde nach" unterliegen (DV-Eintritt nach dem 31. 12. 2002), gehörten in die DB-/DZ-/KommSt- Bemessungsgrundlage. Der VwGH (Urt September 2015) hat entschieden: die freiwillige Abfertigung ist auch dann von der DB-Bemessungsgrundlage (samt Zuschlag) ausgenommen, wenn der DN seit Beginn des DV im Neu-System ist; die Rechtsprechung ist auf DZ und KommSt übertragbar (vgl BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0.892.770 Rz 62).
- Anspruchsumwandlung: Leistet der AG anstelle beitragspflichtiger Ansprüche (zB Urlaubsersatzleistung, Zeitguthaben aus Mehr- und Überstunden, aliquote Sonderzahlungen, Bonifikationen) eine mit „freiwillige Abfertigung" betitelte Zahlung, ist diese Falschbezeichnung unbeachtlich — die Lohnnebenkostenpflicht richtet sich nach dem abgegoltenen Anspruch.
- Abgrenzung Abgangsentschädigung: Abgangsentschädigungen, die gem § 67 Abs 10 EStG nach dem Tarif zu versteuern sind, sind im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) abgabenpflichtig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| DB/DZ/KommSt | freiwillige Abfertigung mit Beendigungsursache nicht in die Bemessungsgrundlagen von DB, DZ und KommSt (Stand 2026-07) ✅ |
| BV-Beitrag | kein Beitrag: Bemessung nach § 6 Abs 5 BMSVG iVm § 49 ASVG; beitragsfreie Beendigungszahlungen (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) scheiden aus der BV-Bemessungsgrundlage aus; GFG und HBG bleiben dabei außer Acht (Stand 2026-07) ✅ |
| Alt-System/Übertritt | Lohnnebenkostenfrei unabhängig von der Besteuerung (6 % oder Monatstarif) (Stand 2026-07) ✅ |
| Neu-System | seit VwGH September 2015 auch für durchgehend dem Neu-System unterliegende DN LNK-frei; Übertragung auf DZ/KommSt nach BMF-Info 26. 1. 2023 (Stand 2026-07) ✅/⚠ |
| Systemgrenze | Eintritt in das DV nach dem 31. 12. 2002 = Neu-System „dem Grunde nach" (Stand 2026-07) ✅ |
| Anspruchsumwandlung | schädlich — Lohnnebenkostenpflicht nach dem wahren abgegoltenen Anspruch (UE, Zeitguthaben, aliquote SZ, Bonifikationen) (Stand 2026-07) ✅ |
| Abgangsentschädigung | nach § 67 Abs 10 EStG tarifbesteuerte Abgangsentschädigungen sind DB-, DZ- und KommSt-pflichtig (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 5 BMSVG (BV-Bemessungsgrundlage) und § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (Beitragsfreiheit von Beendigungszahlungen; § 49 Abs 1 und 2 ASVG als Referenz) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 67 Abs 10 EStG (Tarifbesteuerung der Abgangsentschädigung) — zitiert ✅
- Freistellungsnormen (Fußnote): § 41 Abs 4 lit b FLAG, § 122 Abs 8 WKG, § 5 Abs 2 lit b KommStG — zitiert ✅
- Judikatur/Verwaltung: VwGH 2012/15/0122 = ARD 6470/16/2015 ✅; BMF-Info 26. 1. 2023, 2022-0.892.770 Rz 62 ✅ — die Übertragung der Judikatur auf DZ/KommSt ist als Verwaltungsmeinung mit „vgl" gekennzeichnet ⚠ (Detailverifikung RIS/Infoservice vor Umsetzung).
- Deckung mit dem Projekt:
RECHTSQUELLEN-Privat.mdweist KommStG § 5 Abs 2 (Bezüge nach § 67 Abs 3 und 6 EStG ausgenommen) und BMSVG § 6 Abs 5 (GFG/HBG unberücksichtigt) verifiziert aus — kein Korpuskonflikt ✅.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Lohnarten-Flags: freiwillige Abfertigung konsequent außerhalb der DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlagen führen; die Abgangsentschädigung dagegen innerhalb — zwei getrennte once-off Lohnarten am Endabrechnungsslip.
- BMSVG-Regel: BV-Beitrag nur auf SV-beitragspflichtiges Entgelt; die beitragsfreie freiwillige Abfertigung fällt automatisch aus der BV-Bemessungsgrundlage; in der BV-Logik keine HBG-Kappung vorsehen (§ 6 Abs 5 BMSVG).
- Systemkennzeichen: Alt/Neu-Einordnung über das DV-Beginndatum
(Grenzdatum 31. 12. 2002) und allfällige Übertrittsdaten am Vertrag
pflegen (
hr.contract) — für die DB-Freiheit seit dem VwGH 2015 nicht mehr entscheidend, sehr wohl aber für die Lohnsteuer (→ lb-end-14, lb-end-16). - Anspruchsumwandlung: KE/UE/SZ/Zeitguthaben als eigene Lohnarten abrechnen; keine „Bündelung" unter dem Label freiwillige Abfertigung (GPLB-Befundrisiko, → lb-gpl-02).
Verweise
- KB-intern: lb-end-04 (Abgangsentschädigung — LNK-Pflicht der tarifbesteuerten Abgangsentschädigung) · lb-end-11 (arbeitsrechtliche Hinweise) · lb-end-13 (Lohnsteuer Abfertigung-Alt) · lb-end-14 (Lohnsteuer Abfertigung Neu) · lb-end-15 (Sozialversicherungsrecht) · lb-vor-03 (Betriebliche Vorsorgekasse – Beitragszahlung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(KommStG § 5 Abs 2 und BMSVG § 6 Abs 5 dort verbindlich verifiziert — deckungsgleich mit der Quelle; § 67-Regime Abschnitt 5) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(bgld. Pendant: GemBG-§ 130- Abfertigungsregime; BMSVG gilt nicht für Gemeinden)