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| lb-end-13 | 8 | Freiwillige Abfertigung - Lohnsteuer, Abfertigung-Alt | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Freiwillige Abfertigung - Lohnsteuer, Abfertigung-Alt
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-13).
Zusammenfassung
- EStG-Begriff: Leistung des AG, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des DV ist, auf die kein gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anspruch besteht; Schriftlichkeit ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert (LStR 2002 Rz 1084).
- Kernregime (Abfertigung-Alt): innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen steuerbegünstigt mit dem festen Steuersatz 6 % — und zwar in der Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z 1 EStG) und der Zwölftelregelung (§ 67 Abs 6 Z 2 bis 4 EStG), jeweils mit Deckelung; der übersteigende Betrag unterliegt im Zuflussmonat dem Lohnsteuertarif (§ 67 Abs 10 EStG). SV: beitragsfrei; DB/DZ/KommSt: lohnnebenkostenfrei; BV-Beitrag: nicht anwendbar (Alt-System).
- Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z 1 EStG): sonstige Bezüge, die bei Beendigung anfallen und mit der Auflösung in ursächlichem Zusammenhang stehen (zB freiwillige Abfertigung, Sterbegelder, Todfallsbeiträge), sind bis zum Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6 % versteuerbar, insgesamt aber nicht über das Neunfache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 62.370,–).
- Zwölftelregelung (§ 67 Abs 6 Z 2 bis 4 EStG): zusätzliches begünstigtes Ausmaß bei nachweislich (Glaubhaftmachung genügt nicht) zurückliegenden (Vor-)Dienstzeiten als Arbeitnehmer — selbstständige Zeiten zählen nicht, ausländische Dienstzeiten schon; je Zwölftel gedeckelt mit der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2026: max € 20.790,–). Mindernd auf das begünstigte Ausmaß wirken bereits erhaltene Abfertigungen während der nachgewiesenen Zeiten (§ 67 Abs 3 bzw Abs 6 EStG) und die allenfalls zustehende gesetzliche Abfertigung am aktuellen Ende.
- Nachweisdisziplin: Bestätigungen der Vor-Arbeitgeber (zum Lohnkonto, § 76 EStG), lückenlos zurückreichend — einzelne Jahre samt bezogener Abfertigungen dürfen nicht weggelassen werden; Dienstzeugnisse sind ungeeignet; nur ausnahmsweise Gehaltsausweis des Austrittsmonats (empfohlen nur mit Schad- und Klagloshaltungs- vereinbarung). Bei uneinheitlicher Verwaltungspraxis (Anrechnung tarifabgerechneter freiwilliger Abfertigungen und ausländischer Abfindungen): Anfrage nach § 90 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt.
- Dienstzeitstaffel (§ 67 Abs 6 Z 2 bis 4 EStG), begünstigt je nach nachgewiesener Dienstzeit: 3 Jahre → 2/12 (Höchstbetrag 2026 € 41.580,–); 5 Jahre → 3/12 (€ 62.370,–); 10 Jahre → 4/12 (€ 83.160,–); 15 Jahre → 6/12 (€ 124.740,–); 20 Jahre → 9/12 (€ 187.110,–); 25 Jahre → 12/12 (€ 249.480,–) — jeweils der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate (Basis 2026: monatliche HBG € 6.930,–).
- 12-Monats-Basis: einzubeziehen sind alle steuerbaren Bezugsteile — auch steuerfreie (zB Überstundenzuschläge, Sachbezüge, Diätenteile, Taggelder § 3 EStG, Reiseaufwandsentschädigungen § 3 Abs 1 Z 16b EStG; nicht Kostenersätze § 26 Z 4 EStG) — sowie der laufende Anteil der Urlaubsersatzleistung; nicht einzubeziehen: Sonderzahlungen jedweder Art, § 26-EStG-Reisevergütungen, Pensionskassenbeiträge, Jahressechstelüberhänge und der Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung. Keine Bezüge anderer Arbeitgeber, keine Hochrechnung kurzer Dienstverhältnisse (bei zB zweimonatigem DV werden nur diese zwei Monate „gezwölftelt").
- Ausnahmen: Konzernversetzung innerhalb des letzten Dienstjahres (unter Anrechnung der Dienstjahre beim Konzernbetrieb können dessen Monatsbezüge einbezogen werden); nach LStR dürfen bei geminderten Bezügen (Präsenzdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz, Karenzurlaub) die zwölf Monate voller Bezüge zurückgerechnet werden — der VwGH hält dem klaren Wortlaut („ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate") entgegen, dass zB Krankengeldbezüge (sechs Siebentel) einzubeziehen sind; die LStR wurden auch nach der Wartung Dezember 2024 nicht geändert — die begünstigende Verwaltungspraxis bleibt (vorerst) aufrecht ⚠.
- Grenzüberschreitung: tarifische Besteuerung im Zuflussmonat, monatlicher Lohnzahlungszeitraum unterstellt; bei Beendigung im Kalendermonat ist die tarifbesteuerte Zahlung den laufenden Bezügen des Austrittsmonats zuzurechnen; am Lohnzettel ist der Tag der tatsächlichen Beendigung (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen.
- Anspruchsumwandlung: Nachzahlungen (Provisionen, Überstunden, Prämien), Abgeltung nicht verbrauchter Urlaube, Vergleichszahlung bzw Abgangsentschädigung (für den Verzicht auf Kündigungsanfechtung) und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen sind nicht begünstigt abrechenbar.
- Sonderfälle: steuerbegünstigte Auszahlung bis längstens zwölf Monate nach Beendigung; bei Altersteilzeit erst bei tatsächlicher Beendigung (beim Blockmodell erst am Ende der Altersteilzeit), Basis: die letzten zwölf „Vollzeitmonate"; bei Fortsetzung des DV mit mehr als 25 % reduzierten Bezügen („Änderungskündigung") ebenfalls begünstigt möglich; im Konzernwechsel mehrfache Inanspruchnahme der Viertelregelung möglich (Einschränkung nur iZm Zwölftelregelung). Zahlungen, die der AN zur Auflösung bewegen sollen, sind Abgangsentschädigungen — keine freiwillige Abfertigung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Begünstigter Steuersatz | 6 % innerhalb der Grenzen des § 67 Abs 6 EStG; Überschreitungsbetrag nach Tarif (§ 67 Abs 10 EStG) (Stand 2026-07) ✅ |
| Viertelregelung | 1/4 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate; Deckel: Neunfache der monatlichen ASVG-HBG = € 62.370,– (Stand 2026-07) ✅ |
| Monats-HBG 2026 | € 6.930,– (Basis aller Deckel; 9 × = 62.370,–) (Stand 2026-07) ✅ |
| Zwölftelregelung | Dienstzeitstaffel nach § 67 Abs 6 Z 2 bis 4 EStG; je Zwölftel max Dreifache der monatlichen HBG = € 20.790,– (Stand 2026-07) ✅ |
| Dienstzeitstaffel | 3 J → 2/12 (€ 41.580,–) · 5 J → 3/12 (€ 62.370,–) · 10 J → 4/12 (€ 83.160,–) · 15 J → 6/12 (€ 124.740,–) · 20 J → 9/12 (€ 187.110,–) · 25 J → 12/12 (€ 249.480,–) der letzten 12 Monatsbezüge (Stand 2026-07) ✅ |
| Minderungen | in den nachgewiesenen Zeiten erhaltene Abfertigungen (§ 67 Abs 3/Abs 6 EStG) + gesetzliche Abfertigung beim aktuellen Ende (Stand 2026-07) ✅ |
| Nachweis | Vor-Arbeitgeber-Bestätigungen, lückenlos zurück; zum Lohnkonto (§ 76 EStG); Dienstzeugnisse ungeeignet; Anfrage § 90 EStG; Schad- und Klagloshaltung (Stand 2026-07) ✅ |
| 12-Monats-Basis | alle steuerbaren Bezugsteile (auch steuerfreie Teile); + laufender Anteil der Urlaubsersatzleistung; keine Bezüge anderer AG, keine Hochrechnung kurzer DV (Stand 2026-07) ✅ |
| Geminderte Bezüge | LStR: Zurückgreifen auf zwölf Monate voller Bezüge (Präsenzdienst, Krankheit, ATZ, Mutterschutz, Karenz); VwGH: Krankengeld (6/7) einbeziehen — Verwaltungspraxis unverändert ⚠ (Stand 2026-07) |
| Nach-Beendungs-Fenster | begünstigt bis längstens zwölf Monate nach Beendigung, sofern ursächlich veranlasst (Stand 2026-07) ✅ |
| Tarif-Zurechnung | Zuflussmonat, monatlicher Lohnzahlungszeitraum; Lohnzettel: Tag der tatsächlichen (arbeitsrechtlichen) Beendigung (Stand 2026-07) ✅ |
| Altersteilzeit | Basis: letzte zwölf Vollzeitmonate; Begünstigung erst bei tatsächlicher Beendigung (Blockmodell: Ende der ATZ) (Stand 2026-07) ✅ |
| Fortsetzung/Änderungskündigung | begünstigt möglich bei Fortsetzung mit zB mehr als 25 % reduzierten Bezügen (Stand 2026-07) ✅ |
| Konzernwechsel | mehrfache Viertelregelung; Einschränkung nur für die Zwölftelregelung (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs 6 Z 1 EStG (Viertelregelung) und § 67 Abs 6 Z 2 bis 4 EStG (Zwölftelregelung mit Dienstzeitstaffel) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 67 Abs 10 EStG (Tarif bei Grenzüberschreitung) und § 67 Abs 3 EStG (Abfertigungen als Anrechnungsgröße im Nachweis) — zitiert ✅
- § 76 EStG (Lohnkonto, Vordienstzeitennachweis) und § 90 EStG (Anfrage Betriebsstättenfinanzamt) — zitiert ✅
- § 3 EStG (steuerfreie Taggelder), § 3 Abs 1 Z 16b EStG und § 26 Z 4 EStG (Reiseaufwandsvergütungen in der 12-Monats-Basis) — zitiert ✅
- ⚠ Garbel im Quelltext: VwGH-Zitat „§ 67 Abs 1 Z 1 EStG" iZm der Viertelberechnung (Krankengeld-Fall) — nach Kontext gemeint ist die 6 %-Begünstigung des § 67 Abs 6 EStG; RIS-Klärung offen, nie so übernehmen.
- Judikatur: VwGH 2021/13/0004 = ARD 6771/15/2021 (Krankengeld in der 12-Monats-Basis) ✅; VwGH 2021/15/0007 = ARD 6814/16/2022 (lückenloser Nachweis) ✅; VwGH 2017/13/0006 = ARD 6613/15/2018 (Konzernwechsel) ✅; PVP 2013/1 und PVP 2014/20 (Änderungskündigung) ✅ — Fußnotenpräfix „Ro" bei VwGH-Geschäftszahlen ist exportbedingt unüblich (sonst „2017/13/0006" o ä) ⚠
- LStR 2002 (Rz 1084, 1087–1090, 1150a) — Richtlinie, kein Gesetz.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Split-Berechnung im Endabrechnungsslip: begünstigter Teil (6 %) +
Tarifrest (Zuflussmonat, monatlicher Lohnzahlungszeitraum) als zwei
Lohnarten bzw. Regel-Schritte; Deckel (9 × HBG, 3 × HBG je Zwölftel) über
hr.rule.parametermit Jahrespflege (HBGG 2026: € 6.930,–). - Dienstzeitstaffel als Parameter-Tabelle (3/5/10/15/20/25 Jahre → 2/12 … 12/12) mit Minderungs-Eingaben (erhaltene Abfertigungen, gesetzliche Abfertigung) — einmalige Berechnung im Beendigungsfall.
- 12-Monats-Basis: Aggregation der letzten zwölf Abrechnungsperioden inklusive steuerfreier Bezugsteile (nicht nur steuerpflichtige Bruttolohnsumme) — separater Report/Batch für die Viertel-/Zwölftel-Basis.
- Vordienstzeitennachweis als Dokument am Mitarbeiter-/Lohnkonto festhalten (§ 76 EStG); Anfrage-Fall (§ 90 EStG) und Schad-/Klagloshaltungsvereinbarung nur als Workflow-Hinweis.
- Vertragsdaten: bei Altersteilzeit die zwölf Vollzeitmonate vor
ATZ-Beginn als Basis bereitstellen; Auszahlungslogik erst bei tatsächlichem
Vertragsende (
hr.contractending). - Lohnzettel (L 16): Beendigungstag = arbeitsrechtliches Ende bei Tarifabrechnung; melde- und lohnzettelrelevante Felder synchron halten.
- Lohnarten-Flags: freiwillige Abfertigung beitragsfrei (SV) und lohnnebenkostenfrei — Abgrenzung zur Abgangsentschädigung strikt (→ lb-end-04, lb-end-15).
Verweise
- KB-intern: lb-end-01 (Abfertigung Alt – Abgabenrecht) · lb-end-04 (Abgangsentschädigung — Abgrenzung) · lb-end-11 (arbeitsrechtliche Hinweise) · lb-end-14 (Lohnsteuer Abfertigung Neu) · lb-end-15 (Sozialversicherungsrecht) · lb-end-16 (Übertritt Abfertigung Neu)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68-Regime dort verbindlich verifiziert: Dienstzeitbrackets 2/12 … 12/12 mit Cap 3 × monatliche HBG und HBGG 2026 € 6.930,– deckungsgleich mit der Quelle ✅; Abweichungen der Quelle wären dort als ⚠ zu dokumentieren) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(bgld. Pendant: gesetzliche Abfertigung nach § 130 GemBG; freiwillige Zuschüsse folgen gleichwohl dem § 67-Abs-6-Regime) - Hinweis: Quellen-Anomalien im Export: VwGH-Zitat „§ 67 Abs 1 Z 1 EStG" (⚠ s o) und ungewöhnlicher Fußnotenpräfix „Ro" bei VwGH-Geschäftszahlen — nicht rekonstruiert, dokumentiert.