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lb-end-14 8 Freiwillige Abfertigung - Lohnsteuer, Abfertigung Neu Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Mäder/Haas 2026-07
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BMSVG
EStG § 67 Abs 1 und 2
EStG § 67 Abs 6
EStG § 67 Abs 10
freiwillige-abfertigung
abfertigung-neu
lohnsteuer
tarifbesteuerung
betriebliche-vorsorgekasse
anwartschaft
lb-end-03
lb-end-11
lb-end-13
lb-end-16
lb-vor-06
lb-vor-10

Freiwillige Abfertigung - Lohnsteuer, Abfertigung Neu

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-14).

Zusammenfassung

  • Kernaussage: Eine freiwillige Abfertigung für Zeiträume, während derer eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, kann nicht steuerbegünstigt abgerechnet werden. Für DN, deren DV nach dem 31. 12. 2002 begonnen hat (durchgehendes Abfertigung-Neu-System), ist die freiwillige Abfertigung daher nach Tarif zu besteuern.
  • Keine Viertel-/Zwölftelregelung: bei voller Neu-System-Zugehörigkeit kommt die 6 %-Begünstigung nach § 67 Abs 6 EStG nicht zur Anwendung (weder Viertel- noch Zwölftelregelung; VwGH 2011/13/0086); auch Vordienstzeiten können nicht berücksichtigt werden (VwGH 2012/15/0122).
  • Begünstigungsausschluss: der letzte Satz des § 67 Abs 6 EStG nimmt Zeiträume mit BVK-Anwartschaft von der Begünstigung aus. Das gilt auch, wenn ein AN nach Selbstkündigung den Anspruch auf die gesetzliche (Alt-)Abfertigung verloren hat, zwingend ins Neu-System wechseln musste und vom Folge-AG eine freiwillige Abfertigung zur Abdeckung der „verlorenen" Ansprüche erhält (LStR 2002 Rz 1087h).
  • Rechtsfolge: Besteuerung nach § 67 Abs 10 EStG nach Tarif — wie ein laufender Bezug — mit einer möglichen Steuerlast bis 50 %. Auch die Behandlung als Sonderzahlung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG scheidet nach Ansicht der Finanzverwaltung aus.
  • Alt-System unverändert: für DV, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und durchgehend im alten Abfertigungssystem laufen, bleibt die Begünstigung nach § 67 Abs 6 EStG für freiwillige Abfertigungen unverändert; beim Übertritt ins Neu-System hängt die Begünstigung von Zeitpunkt und Ausmaß des Übertritts der Altabfertigungsanwartschaften ab (→ lb-end-16).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Systemzugehörigkeit DV-Beginn nach dem 31. 12. 2002 → Abfertigung-Neu „dem Grunde nach" (BMSVG) (Stand 2026-07)
Lohnsteuer Neu-System Tarif wie laufender Bezug (§ 67 Abs 10 EStG); keine 6 %-Begünstigung (weder Viertel- noch Zwölftelregelung), keine Sonderzahlungs-Behandlung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG (Stand 2026-07)
Steuerbelastung Tarifbesteuerung kann bis zu 50 % Lohnsteuer auslösen (Stand 2026-07)
Begünstigungsausschluss letzter Satz § 67 Abs 6 EStG: keine Begünstigung für Zeiträume mit Anwartschaft gegenüber einer BVK; gilt auch für Selbstkündiger mit „verlorenen" Alt-Ansprüchen (Stand 2026-07) /⚠
Vordienstzeiten im (durchgehenden) Neu-System nicht berücksichtigungsfähig (Stand 2026-07)
Alt-System Begünstigung § 67 Abs 6 EStG unverändert; Übertrittsfälle nach Zeitpunkt/Ausmaß des Übertritts (→ lb-end-16) (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 67 Abs 6 EStG — Begünstigung; letzter Satz schließt Zeiträume mit BVK-Anwartschaft aus — zitiert ; die Klammer „(Ziffer 7)" in der Quelle ist als Zitierweise unklar ⚠ (RIS-Klärung, ob der Satz als Z 7 gezählt wird; operative Aussage bleibt davon unberührt).
  • § 67 Abs 10 EStG (Tarif wie laufender Bezug) — zitiert
  • § 67 Abs 1 und 2 EStG (Sonderzahlung — nach Finanzverwaltung keine Anwendung) — zitiert
  • BMSVG — Systemzusammenhang Abfertigung Neu — genannt (ohne §-Zitat)
  • Judikatur/Verwaltung: VwGH 2011/13/0086 = ARD 6470/14/2015 ; VwGH 2012/15/0122 = ARD 6470/16/2015 ; LStR 2002 Rz 1087a, Rz 1087b ff und Rz 1087h (Richtlinie, kein Gesetz)
  • Deckung mit dem Projekt: RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8 verifiziert den BMSVG-Stichtag (Arbeitsverhältnisse nach dem 31. 12. 2002 begonnen, § 46 BMSVG) — kein Korpuskonflikt .

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Regelwahl nach Systemkennzeichen: DV-Beginndatum (Grenze 1. 1. 2003) steuert am hr.contract, welche Lohnsteuerregel für die freiwillige Abfertigung greift — Neu-System: tarifischer once-off Bezug im Endabrechnungsslip (gemeinsam mit den laufenden Bezügen des Austrittsmonats), kein 6 %-Satz, keine Sechstel-/SZ-Routine.
  • Datenhaltung: Beginn- und allfällige Übertrittsdaten sowie Anwartschaftszeiträume (BVK) als Vertragsdaten pflegen — sie entscheiden über den Begünstigungsausschluss (letzter Satz § 67 Abs 6 EStG).
  • Selbstkündigungs-Konstellation: keine Sonderregel zugunsten einer 6 %-Abrechnung „zur Abdeckung verlorener Ansprüche" implementieren — gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Kommunikation: Tarifbelastung bis 50 % im Ausweis/Endabrechnungs-Report transparent machen (Mandanten-/AN-Hinweis).
  • Bgld-Kontext: Gemeindebedienstete fallen nicht ins BMSVG (§ 1 Abs 2 Z 1 BMSVG; bgld. Gegenstück GemBG § 130) — Regel betrifft Privatwirtschaftsmandanten.

Verweise

  • KB-intern: lb-end-03 (Abfertigung Neu Verfügungsmöglichkeiten) · lb-end-11 (arbeitsrechtliche Hinweise) · lb-end-13 (Lohnsteuer Abfertigung-Alt) · lb-end-16 (Übertritt Abfertigung Neu) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/68-Regime und BMSVG-Stichtag § 46 dort verbindlich verifiziert; die unklare „(Ziffer 7)"-Zitierweise der Quelle als ⚠ dokumentieren) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG § 130 als bgld. Pendant; BMSVG gilt nicht für Gemeinden)