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| lb-end-16 | 8 | Freiwillige Abfertigungen - Lohnsteuer, Übertritt Abfertigung Neu | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Freiwillige Abfertigungen - Lohnsteuer, Übertritt Abfertigung Neu
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-16).
Zusammenfassung
- Ausgangslage: DV-Beginn vor dem 1. 1. 2003, späterer Übertritt ins Abfertigung-Neu-System, freiwillige (vertragliche) Abfertigung bei Beendigung: die Viertelregelung (§ 67 Abs 6 Z 1 EStG = 1/4 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, gedeckelt mit der neunfachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) steht jedenfalls zu. Ob zusätzlich die Zwölftelregelung (§ 67 Abs 6 Z 2 EStG) greift, hängt davon ab, wann und in welchem Ausmaß Altabfertigungsanwartschaften übertragen wurden; maßgeblich für die Bemessung sind die Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung — unabhängig von Voll- oder Teilübertritt (LStR 2002 Rz 1087i).
- Konstellationen der Zwölftelregelung:
- Einfrieren bis zum Übertrittsstichtag („Teilübertritt"): Zwölftelregelung ist für Zeiträume bis zum Übertrittsstichtag anwendbar (LStR Rz 1087c).
- Vollübertragung („Vollübertritt"): Zwölftelregelung ist nicht anwendbar (LStR Rz 1087d).
- Vollübertragung mit Abschlag: anwendbar, insoweit an die Stelle des vertraglich vereinbarten „nachzuschießenden" Betrages eine freiwillige Abfertigung tritt; der Übertragungsbetrag (inkl Verzugszinsen) vermindert das nach der Zwölftelregelung begünstigte Ausmaß (LStR Rz 1087e).
- Teilübertragung mit Einfrieren der Restansprüche: begünstigt nur hinsichtlich des nicht übertragenen (eingefrorenen) Teiles; Übertragungsbetrag (inkl Verzugszinsen) und die bei Beendigung gewährte gesetzliche Abfertigungszahlung mindern das begünstigte Ausmaß (§ 67 Abs 6 zweiter Satz EStG; LStR Rz 1087f).
- Beispiel Teilübertritt: Übertritt 1. 1. 2004; DV 1. 1. 1995 bis 31. 3. 2022; Vordienstzeit zwei Jahre vier Monate (ohne Abfertigung); gesetzliche Abfertigung für die nicht übertragene Dienstzeit = drei Monatsentgelte; freiwillige Abfertigung € 30.000,– brutto. Begünstigt mit 6 %: 1/4 der laufenden Bezüge (max 9 × HBG) zzgl 4/12 der laufenden Bezüge (Dienstzeit inkl Vordienstzeit = elf Jahre vier Monate; je Zwölftel max 3 × HBG) abzüglich der gesetzlichen Abfertigung; der Rest zum (Monats-)Tarif.
- Beispiel Vollübertritt: Abfertigungsanspruch von vier Monatsentgelten (elf Jahre sechs Monate DV) vollständig in die BVK übertragen → nur Viertelregelung, übersteigender Betrag zum Tarif.
- Beispiel Vollübertragung mit Abschlag: Anspruch vier Monatsentgelte (elf Jahre), 60 % übertragen; der DG schuldet vertraglich 40 % als freiwillige Abfertigung, wenn der AN innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung gekündigt wird. Begünstigt: 1/4 (max 9 × HBG) zzgl 4/12 (Höchstbetrag: viermal 3 × HBG), abzüglich des Übertragungsbetrages.
- Beispiel Teilübertragung mit Einfrieren: Übertritt 1. 1. 2004; Anspruch vier Monatsentgelte (elf Jahre); für fünf Jahre drei Monatsentgelte in die Vorsorgekasse übertragen; freiwillige Abfertigung € 30.000,– brutto. Begünstigt: 1/4 zzgl 4/12, abzüglich Übertragungsbetrag und der gesetzlichen Abfertigung für die nicht übertragenen Dienstzeiten bis zum Stichtag; Rest Tarif.
- Kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche nach dem Übertrittsstichtag können nicht nach § 67 Abs 6 EStG begünstigt versteuert werden (LStR Rz 1087g).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Viertelregelung | 1/4 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate; Deckel Neunfache der monatlichen HBG — bei Übertrittsfällen jedenfalls (Stand 2026-07) ✅ |
| Zwölftelregelung | nur für Zeiträume bis zum Übertrittsstichtag; je Zwölftel max Dreifaches der monatlichen HBG (Stand 2026-07) ✅ |
| Einfrieren (Teilübertritt) | Zwölftelregelung für Zeiten bis zum Stichtag anwendbar (Stand 2026-07) ✅ |
| Vollübertragung | Zwölftelregelung nicht anwendbar — nur Viertelregelung (Stand 2026-07) ✅ |
| Vollübertragung mit Abschlag | begünstigt, soweit die freiwillige Abfertigung an die Stelle des „nachzuschießenden" Betrages tritt; Übertragungsbetrag inkl Verzugszinsen kürzt (Stand 2026-07) ✅ |
| Teilübertragung (Einfrieren der Restansprüche) | begünstigt nur für den nicht übertragenen Teil; Übertragungsbetrag (inkl Verzugszinsen) und gesetzliche Abfertigung kürzen (Stand 2026-07) ✅ |
| Bemessungsbasis | Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung, unabhängig von Voll-/Teilübertritt (LStR 2002 Rz 1087i) (Stand 2026-07) ✅ |
| KV-Ansprüche nach Stichtag | kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche nach dem Übertrittsstichtag: keine Begünstigung nach § 67 Abs 6 EStG (Stand 2026-07) ✅ |
| Beispiel-Staffel | elf Jahre (bzw elf Jahre vier Monate inkl Vordienstzeit) → 4/12 zzgl 1/4; freiwillige Abfertigung € 30.000,– brutto; Rest Tarif; 60 %/40 %-Aufteilung; 5 Jahre Kündigungsfall (Stand 2026-07; Rechenbeispiele der Quelle) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs 6 EStG (erster und zweiter Satz) — Viertel- und Zwölftelregelung, Minderungen — ausdrücklich zitiert ✅
- § 67 Abs 6 Z 1 EStG (Viertelregelung) und § 67 Abs 6 Z 2 EStG (Zwölftelregelung) — zitiert ✅
- ⚠ Export-Garbel: „§ 67 Abs 6 EStG erster Satz EStG" (doppeltes „EStG") in einem Lösungsblock — zitiereinheitlich als § 67 Abs 6 erster Satz EStG gelesen; inhaltlich unverändert.
- LStR 2002 Rz 1087c bis 1087i — Verwaltungspraxis zu allen Übertrittskonstellationen — durchgehend zitiert ✅ (Richtlinie, kein Gesetz); §-Zitate des Tarifteils ohne Abs-10-Bezug („zum (Monats-)Tarif").
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Übertrittsdaten als Vertragsdaten: Übertrittsstichtag, übertragener
Betrag (inkl Verzugszinsen), Einfrier-/Restansprüche und allfällige
„nachzuschießende" Verpflichtungen am
hr.contractpflegen — daraus wird die Begünstigungsformel 1/4 + Zwölftel − Minderungen im Endabrechnungsfall abgeleitet. - Einmalige Split-Berechnung: begünstigter Anteil (6 %) und Tarifrest als
zwei Lohnarten im Endabrechnungsslip; Deckel über
hr.rule.parameter(9 × HBG, 3 × HBG je Zwölftel; HBGG-Jahrespflege). - Dienstzeithistorie: Zeiten bis zum Übertrittsstichtag (inkl Vordienstzeiten) für die Zwölftelstaffel bereitstellen — Abgrenzung je Konstellation (Einfrieren/Voll/mit Abschlag/Teilübertragung).
- KV-Abfertigung nach Stichtag: eigene (unbegünstigte) Lohnart — nicht in die 6 %-Logik einspeisen.
- GemBG-Kontext: Übertritts-Konstellationen sind Privatwirtschaftssachverhalte (BMSVG); bgld. Gemeindebedienstete laufen unter § 130 GemBG — keine BMSVG-Übertragungsmechanik.
Verweise
- KB-intern: lb-end-01 (Abfertigung Alt – Abgabenrecht) · lb-end-03 (Abfertigung Neu – Verfügungsmöglichkeiten) · lb-end-13 (Lohnsteuer Abfertigung-Alt — Viertel-/Zwölftelregelung, Staffel, Deckel) · lb-end-14 (Lohnsteuer Abfertigung Neu) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu — BMSVG-Seite)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67-Regime mit Dienstzeitbrackets 2/12 … 12/12 und Cap 3 × HBG dort verbindlich verifiziert — deckungsgleich mit der Quelle ✅; Abweichungen als ⚠ dokumentieren) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(bgld. Pendant GemBG § 130; BMSVG gilt nicht für Gemeinden) - Hinweis: Quellen-Anomalie: Fußnoten der VwGH-Zitate tragen den ungewöhnlichen Präfix „Ro" (Ro 2017/13/0006 etc. — in lb-end-13 dokumentiert); hier selbst keine — Zitierweise im RUNBOOK vermerken.