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| lb-brt-23 | 8 | Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-23).
Zusammenfassung
- Anspruch (§ 116 ArbVG): Den Betriebsratsmitgliedern ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren (= Amtsfreistellung); zu unterscheiden von der gänzlichen Freistellung nach § 117 ArbVG und der Bildungsfreistellung nach § 118 ArbVG. Die Tätigkeit muss zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören und ihre Ausübung während der Arbeitszeit erforderlich sein — es müssen sich um betriebsbezogene Aufgaben der innerbetrieblichen Interessenvertretung handeln.
- Betriebsbezogene Aufgaben: Vorbereitung und Abhaltung von Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen, Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl, Vertretung von Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, Auskünfte bei Gewerkschaft und AK, Gespräche/Beratungen mit den vertretenen Arbeitnehmern, Studium relevanter Unterlagen und Akten (va Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat), Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes, Besichtigung von Baustellen, Mitwirkung nach §§ 89-112 ArbVG (allgemeine, soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten).
- Keine betriebsbezogenen Aufgaben: fraktionelle Tätigkeiten (grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit), Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen ohne unmittelbar spezifisch betriebsbezogene Angelegenheiten, KV-Verhandlungen allgemeiner Natur (anders bei Maßnahmen, die den eigenen Betrieb betreffen und in einem Firmen-KV verankert werden sollen), Sitzungen zu allgemeinen sozialpolitischen Anliegen einer Berufsgruppe.
- Ausmaß: Anknüpfungspunkt ist der gesetzliche Aufgabenbereich; über-/außerbetriebliche Aktivitäten sind ausgeschlossen. Gefordert ist eine Interessenabwägung nach objektiven Kriterien (Nützlichkeit der Aktivität vs betriebliche Interessen, insb Freistellungsdauer); auch die individuellen Fähigkeiten des Mitglieds (Zeitaufwand) sind zu berücksichtigen.
- Innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit: Nach § 39 Abs 3 ArbVG hat der Betriebsrat seine Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs zu vollziehen. Ein Teil der Lehre will Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit ansetzen, wenn keine besonderen Umstände die Abhaltung während der Arbeitszeit erfordern (gestützt auf Rechtsprechung zur Vor-Lage des ArbVG 1974). Der OGH bejaht eine Pflicht zur Erledigung außerhalb der Arbeitszeit ausdrücklich nur für fraktionelle Tätigkeiten, wenn sie ohne Weiteres nach Arbeitsschluss/vor Arbeitsbeginn erledigt werden können. Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit ist gerechtfertigt, wenn der Nachteil einer außerbetrieblichen Erledigung für die Betroffenen größer ist als der Nachteil der Freizeit für den Betrieb; entscheidend ist das pflichtgemäße subjektive Ermessen des Mitglieds im Moment des Arbeitsversäumnisses. Allein das Mitglied entscheidet über den Zeitaufwand; dem Betriebsinhaber kommt kein Recht auf Einschränkung auf das „unbedingt Notwendige" zu.
- Teilzeit: Es stellt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen dar, wenn Betriebsratstätigkeiten, die unvermeidlich in die übliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft fallen, bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern häufiger in deren (unbezahlte) Freizeit fallen (9 ObA 72/18f).
- Verständigungspflicht: Das Mitglied hat die erforderliche Freizeit beim Arbeitgeber unter Mitteilung von Gründen und Dauer vorher anzusuchen (außer in Ausnahmefällen; keine Formvorschriften). Das Ansuchen ist nur Abmeldung und Information, kein Antrag — eine Bewilligung ist nicht erforderlich (der Arbeitgeber muss nur beurteilen können, ob die Voraussetzungen gegeben sind).
- Entgelt: Fortzahlung nach dem Ausfallsprinzip; der Unterschied zwischen Freizeitgewährung und Freistellung (innerbetriebliche Karriere nur bei § 117) — s. Freistellung der Betriebsratsmitglieder (→ lb-brt-21).
- Zu viel Freizeit: Ist die Notwendigkeit der Abwesenheit nicht gegeben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch — Inanspruchnahme von zu viel Freizeit führt idR zum Entgeltverlust, rechtfertigt aber keine Entlassung. Kein Einflussnahmerecht des Betriebsinhabers; insbesondere kein „Betreuungsmonopol" freigestellter Betriebsratsmitglieder.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 116 ArbVG — erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts ✅ |
| Voraussetzungen | betriebsbezogene BR-Aufgabe + Erforderlichkeit der Ausübung während der Arbeitszeit ✅ |
| Negative Beispiele | fraktionelle Tätigkeiten, allgemeine Gewerkschaftsveranstaltungen, allgemeine KV-Verhandlungen, sozialpolitische Gruppensitzungen ✅ |
| Störungsfreiheit | § 39 Abs 3 ArbVG: Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs; Interessenabwägung, objektive Kriterien + individuelle Fähigkeiten ✅ |
| Fraktionelle Tätigkeiten | außerhalb der Arbeitszeit, wenn ohne Weiteres vor/nach Arbeit erledigbar (9 ObA 133/91) ✅ |
| Ermessen | pflichtgemäßes subjektives Ermessen des Mitglieds im Zeitpunkt des Arbeitsversäumnisses; kein AG-Recht auf Einschränkung ✅ |
| Ansuchen | vorherige Verständigung (Gründe, Dauer; ausgenommen Ausnahmefälle), formfrei; nur Abmeldung/Information, keine Bewilligung nötig ✅ |
| Zu viel Freizeit | kein Entgeltanspruch für nicht erforderliche Abwesenheit → Entgeltverlust; keine Entlassung ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 116 ArbVG (Freizeitgewährung/Amtsfreistellung) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 39 Abs 3 ArbVG (Vollziehung der Tätigkeit ohne Störung des Betriebs) — zitiert ✅
- §§ 89-112 ArbVG (Mitwirkungsbereiche des Betriebsrats; Aufzählung der betriebsbezogenen Aufgaben) — zitiert ✅
- § 117 ArbVG (gänzliche Freistellung) und § 118 ArbVG (Bildungsfreistellung) — zur Abgrenzung zitiert ✅
- Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 133/91 · 9 ObA 72/94 · 9 ObA 155/92 · 8 ObA 58/13g · 9 ObA 72/18f (Teilzeit-Diskriminierung) · OLG Wien 8 Ra 85/24i — als Belege genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abwesenheitstyp „BR-Tätigkeit": In Odoo 19 einen eigenständigen Work-Entry-/ Abwesenheitstyp mit Entgeltfortzahlung (kein Abzug, volle SV-Beitragsgrundlage) für betriebsrätliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit führen — getrennt von Urlaub/Krankstand; Freistellung (§ 117) und Bildungsfreistellung (§ 118) sind eigene Typen (→ lb-brt-21, lb-brt-17).
- Erforderlichkeit statt Bewilligung: Der Workflow sollte keine Genehmigungsschleife vorsehen (Bewilligung rechtlich nicht erforderlich) — Ansuchen mit Grund/Dauer genügt und ist als Information/Activity zu dokumentieren; fehlende Erforderlichkeit führt zum Entgeltausfall (korrigierbarer Work-Entry-Status), nie zu einer Beendigung.
- Entgeltausfallsprinzip: Freizeit für BR-Tätigkeit ist wie gearbeitete Zeit zu vergüten (inkl Durchrechnungseffekte wie Überstunden/Prämien, s. Ausfallsprinzip → lb-brt-21); bei Teilzeitkräften nur Freizeit innerhalb der individuellen Arbeitszeit vergüten (9 ObA 72/18f) — keine Nachteilslogik einbauen.
- Keine Abmeldepflicht: Abmeldewerkzeuge (Urlaub/Krankstand) greifen hier nicht — der Typ darf keine Urlaubs- oder EFZ-Konten verbrauchen.
- Fraktionelle Tätigkeiten und allgemeine Gewerkschaftsveranstaltungen sind kein vergüteter Anwesenheitstyp — Abgrenzung als Schulungsinhalt für HR dokumentieren.
Verweise
- KB-intern: lb-brt-03 (Betriebsrat - Allgemeine Befugnisse; §§ 89 ff ArbVG) · lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung) · lb-brt-17 (Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern) · lb-brt-21 (Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Ausfallsprinzip, Karrierewirkung) · lb-glb-02 (Diskriminierung; mittelbare Diskriminierung bei Teilzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)