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| lb-msf-04 | 7 | Geburt - Meldepflichten | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schutzfrist | Sabara | 2026-07 |
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Geburt - Meldepflichten
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-msf-04).
Zusammenfassung
- Die Arbeitnehmerin hat den Arbeitgeber vom Geburtstermin und der Art der Geburt zu verständigen — die Art (normale Geburt, Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt) bestimmt die Dauer der Schutzfrist nach der Geburt (8 bzw. 12 Wochen, lb-msf-01). An die Schutzfristdauer hängen weitere Fristen: Die Karenz ist bis spätestens zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben (lb-kar-04).
- Entbindung iSd Systematik: Lebendgeburt (Einsetzen der natürlichen Atmung bzw. Lebenszeichen) oder Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm (Definitionen aus § 8 Hebammengesetz).
- Sonderfälle: Verstirbt das Kind oder liegt eine Totgeburt vor, steht die Arbeitnehmerin unter MSchG-Schutz mit voller Schutzfrist nach der Geburt (§ 5 MSchG); da keine Karenz angetreten wird, besteht ein viermonatiger besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 10 MSchG). Bei Fehlgeburt (keine Lebenszeichen, Geburtsgewicht unter 500 g) besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach der Fehlgeburt.
- Behördenmeldungen der Mutter (Überblick der Quelle):
- Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes (das Spital meldet die Geburt); spätestens eine Woche nach der Geburt sind u. a. vorzulegen: schriftliche Erklärung zur Vornamensgebung, Heirats-/ Partnerschaftsurkunde der Eltern (bzw. bei Unverheirateten Geburtsurkunde und letzte Heiratsurkunde der Mutter), Nachweise über Eheauflösung, Staatsangehörigkeit und ggf. Hauptwohnsitz bei Auslandswohnsitz.
- Wochengeld nach der Entbindung: Geburtsurkunde, Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses, gegebenenfalls Bestätigung über Kaiserschnitt-/Früh-/Mehrlingsgeburt, bei Hausgeburt Bestätigung der Hebamme (lb-msf-03).
- Wohnsitzanmeldung des Kindes: bei gleichzeitiger Geburtsanzeige beim Standesamt (keine zusätzlichen Unterlagen), sonst bei der örtlich zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt, Magistratisches Bezirksamt).
- Familienbeihilfe: idR antragslos bei Geburt eines Kindes (lb-kbg-01).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Meldung an den Arbeitgeber | Geburtstermin und Art der Geburt (normale Geburt/Kaiserschnitt/Mehrlinge) |
| Karenz-Bekanntgabe | bis spätestens Ende der Schutzfrist nach der Geburt |
| Entbindungsbegriff | Lebendgeburt oder Totgeburt ab 500 g Geburtsgewicht (§ 8 HebG) |
| Totgeburt/Kind verstirbt | Schutzfrist nach Geburt (§ 5 MSchG) + viermonatiger Kündigungs-/Entlassungsschutz (§ 10 MSchG) |
| Fehlgeburt | Kündigungs-/Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach der Fehlgeburt |
| Geburtsurkunde | Standesamt Geburtsort; Unterlagen spätestens 1 Woche nach Geburt |
| Wochengeld-Antrag nach Entbindung | Geburtsurkunde + Spitals-/Hebammenbestätigungen |
| Wohnsitzanmeldung Kind | mit Geburtsanzeige (Standesamt) oder Meldebehörde |
| Familienbeihilfe | idR antragslos |
Rechtsgrundlagen
- MSchG: § 5 (Schutzfrist nach der Geburt — auch bei Totgeburt), § 10 (besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Nicht-Karenz-Anteil).
- Hebammengesetz § 8 (Definitionen Lebend-/Tot-/Fehlgeburt).
- Behördenwege-Detail (oesterreich.gv.at) gemäß Quelle; Standes- und Meldegesetz nicht ausdrücklich zitiert ⚠ (bei Umsetzung am RIS prüfen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Prozesspunkt Geburtsmeldung: Eingang von Termin und Geburtstyp im HR startet die Fristenkette — Schutzfristende (8/12 Wochen), Frist für die Karenz-/Elternteilzeit-Bekanntgabe, Ende des Kündigungsschutzes.
- Die Art der Geburt ist ein Datenfeld im Mitarbeiter-/Schwangerschafts- Datensatz, aus dem Schutzfristdauer und Wochengeldbezugsdauer abgeleitet werden (Work-Entry-Sperren, lb-msf-01).
- Sonderfälle Tot-/Fehlgeburt im Beendigungsprozess abbilden: Schutzfrist läuft, Karenz entfällt, erweiterter Kündigungs-/Entlassungs- schutz (§ 10 MSchG) sperren Beendigungsworkflows (lb-sch-06).
- Wochengeld-Unterlagen (Geburtsurkunde, Spitalsbescheinigung) stützen den SV-Antrag — die Arbeits-/Entgeltbestätigung des Arbeitgebers ergänzt sie (lb-msf-03).
- Familienbeihilfe läuft antragslos an, ist aber Grundvoraussetzung für KBG-Ansprüche (lb-kbg-01) — als Kontext im HR-Status vermerken.
Verweise
- KB-intern: lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt), lb-msf-03 (Wochengeld), lb-kar-04 (Karenz-Fristen), lb-sch-06 (Kündigungs- und Entlassungsschutz), lb-kbg-01 (Familienbeihilfe).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert; Muster-/Checklisten-Links der Quelle nicht übernommen.