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lb-atz-10 1 Gehaltsabrechnung während der Altersteilzeit Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse altersteilzeit Marek 2026-09
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gehaltsabrechnung
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lohnausgleich
sachbezug
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lb-atz-09

Gehaltsabrechnung während der Altersteilzeit

Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand September 2026 (lb-atz-10).

Zusammenfassung

  • Lohnausgleich ≥ ½ × (Oberwert Unterwert); Oberwert = Ø-Entgelt der letzten 12 vollen Kalendermonate, nur Bezugsteile der allgemeinen Beitragsgrundlage (keine SV-Sonderzahlungen, keine beitragsfreien Bezüge); WETZ-Zeiten mit dem fiktiven Entgelt ohne WETZ. Bei kontinuierlicher ATZ ab 2026 zählt nur Normalarbeitszeit-Entgelt; bei geblockter ATZ weiterhin inkl. Überstundenentlohnung (nur im Unterwert ausgeschieden).
  • Beitragsgrundlage: Während der ATZ gilt die BG der vorigen Arbeitszeit, nicht das Bruttoeinkommen — inklusive der vor ATZ-Beginn geleisteten (Ø-ten) Überstundenentlohnung, und zwar bei beiden ATZ-Formen. Grundgehalt/gleichbleibende Zulagen mit dem Letztbezug, variable Entgelte mit 12-Monats-Ø; vor einer Lohnerhöhung bezogene variable Entgelte sind zu valorisieren.
  • Abzugslogik: Der Arbeitnehmer zahlt SV nur von Teilzeitentgelt + Lohnausgleich; ausnahmsweise Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag auch von der Differenzbeitragsgrundlage (VwGH 2003/08/0015 = ARD 5670/5/2006). Den AN-Anteil an der Differenz übernimmt der Arbeitgeber (Erstattung via ATZ-Geld, → lb-atz-09). Beispiel Herr A (geblockt, 50 %, BG 5.189 €): Brutto 3.765 €, davon SVB 18,07 % (680,34 €) sowie AKU+WF 1 % von der Differenz 1.424 € (14,24 €); kontinuierlich wäre der Lohnausgleich um die Hälfte der Ø-Überstundenentlohnung niedriger (1.173 € statt 1.373 €); die Vor-Überstunden erhöhen BG um 405 €/Monat (beide Formen) und den geblockten Lohnausgleich um 200 €/Monat für die Gesamtdauer.
  • Wien-Sonderfall: WF-Beitrag ab Jänner 2026 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 0,25 % angehoben → Abzüge 18,32 % vom Bezug und 1,25 % von der Differenzbeitragsgrundlage.
  • Sachbezüge: Ob der Sachbezug (z. B. Dienstauto) in der ATZ weitergewährt wird, ist vereinbarungsfrei. Nicht aliquotierbare/praktisch nicht aliquote Sachbezüge zählen in Ober- und Unterwert in voller Höhe — auch wenn sie während der ATZ wegfallen oder die vorige Tätigkeit (und damit Zulage) wegfällt; der Lohnausgleich ersetzt nur den arbeitszeitbedingten Entgeltausfall (VwGH Ra 2020/08/0042 = ARD 6783/12/2022).
  • Variable Entgelte während der ATZ ändern den Lohnausgleich nur bei jenen, deren Teilzeitentgelt (inkl. variabler Bezüge) + Lohnausgleich die HBG übersteigt.
  • Sonderzahlungen: Höhe nach KV (z. B. Urlaubszuschuss = Junibezug, Weihnachtsremuneration = Novemberbezug), wobei „Bezug" = Teilzeitentgelt + Lohnausgleich; im Beginnjahr Mischberechnung bei geändertem Arbeitszeitausmaß. SV für SZ nach der vorigen BG; maßgeblich ist die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (= doppelte monatliche HBG, 2026: 13.860 €): Beispiel Vorverdienst 10.000 € → Urlaubszuschuss-SV von 10.000 €, Weihnachtsremuneration-SV nur noch von 3.860 € (13.860 10.000) — daher werden vom Urlaubszuschuss höhere SV-Beiträge abgezogen als von der Weihnachtsremuneration.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-09)

Wert / Regel Detail
Unterwert 40 %60 % des Oberwerts je Reduktionsausmaß (Stand 2026-09)
SV-Abzug AN vom Bezug 18,07 % (inkl. AKU+WF) vom Teilzeitentgelt + Lohnausgleich
AKU+WF auf Differenzbeitragsgrundlage 1 % von (BG Bruttobezug), Beispiel 1.424 € → 14,24 €
Wien ab 1/2026 18,32 % vom Bezug; 1,25 % von der Differenzbeitragsgrundlage
SV-Satz Sonderzahlungen (Beispiel) 17,07 %
Valorisierung variable Entgelte vor Lohnerhöhung bezogene Entgelte × Erhöhungssatz (Beispiel 1.500 € × 1,04 = 1.560 €)
Beispiel Herr A geblockt BG 5.189 € · Lohnausgleich 1.373 € · Brutto 3.765 € · netto 2.600,72 €
Beispiel Herr A kontinuierlich Lohnausgleich 1.173 € (um ½ der Ø-Überstundenentlohnung niedriger)
Überstunden-Dauereffekt BG +405 €/Monat (beide Formen); geblockter Lohnausgleich +200 €/Monat
Jahreshöchstbeitragsgrundlage SZ 2026 13.860 € = 2 × 6.930 € (monatliche HBG)
SZ-Beispiel (Vorverdienst 10.000 €) Urlaubszuschuss netto 5.439,43 € (BG 10.000 €) · Weihnachtsremuneration netto 5.894,83 € (Rest-BG 3.860 €)

Rechtsgrundlagen

  • Die Quelle zitiert keine Gesetzesstelle; Abzugs- und BG-Logik sind ohne Normangabe referenziert — ⚠ ATZ-Bestimmungen (AlVG) und SV-Systematik vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
  • VwGH 2003/08/0015 = ARD 5670/5/2006 — AKU/WF auch von der Differenzbeitragsgrundlage (zitiert).
  • VwGH Ra 2020/08/0042 = ARD 6783/12/2022 — Lohnausgleich ersetzt nur den arbeitszeitbedingten Entgeltausfall (zitiert).
  • ⚠ SV-Prozentsätze (18,07 %/17,07 %/1 %/Wien 18,32 %) sind Beispielwerte des Stands 2026-09 — gegen aktuelle ÖGK-Werte verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei BG-Ebenen in der Abrechnung: Ist-Bezug (Teilzeitentgelt + Lohnausgleich) für AN-Abzüge vs. fiktive BG der vorigen Arbeitszeit für die Beitragsberechnung — klassischer Fall für eine eigene ATZ-Beitragsregel auf hr.rule.parameter-Basis; AN-Anteile auf der Differenz als Arbeitgeber-Kosten ausweisen (Erstattungsgegenpart zu lb-atz-09).
  • Lohnausgleich/Unterwert je Form (geblockt/kontinuierlich) als zwei Berechnungsvarianten derselben Struktur; Valorisiertes 12-Monats-Ø der variablen Entgelte (inkl. Erhöhungs-Streckung) aus der Payslip-Historie.
  • Sachbezug-Kennzeichnung (aliquotierbar ja/nein) steuert Ober-/Unterwert und Ist-Bezug — derselbe Flag wie in lb-atz-05/06 wiederverwenden.
  • SZ-Jahres-BG-Tracking: SZ-Beiträge auf Jahreshöchstbeitragsgrundlage (13.860 € 2026) mit Verbrauchsnachweis je SZ — Reihenfolge der SZ im Kalenderjahr beeinflusst die BG (Urlaubszuschuss „verbraucht" zuerst).
  • Wien-Flag am Unternehmen (l10n_at-Kontext) für die ab 2026 erhöhten WF-Sätze — regionale SV-Parameter versioniert führen.
  • Beispielrechnungen der Quelle sind ideale Golden-Master-Testfälle für die ATZ-Gehaltsabrechnung (netto 2.600,72 € etc.).

Verweise

  • KB-intern: lb-atz-01 (Oberwert-Änderung 2026) · lb-atz-04 (Lohnausgleich) · lb-atz-05 (Spezialfälle) · lb-atz-06 (Vertiefung) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld/Erstattung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-BG-Systematik, Sonderzahlungen § 67 EStG-Kontext).