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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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| lb-vor-06 | 3 | Geltungsbereich BMSVG | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | vorsorgeleistungen | Ghahramani-Hofer/David | 2026-08 |
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Geltungsbereich BMSVG
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/David, Stand August 2026 (lb-vor-06).
Zusammenfassung
- Zeitliche/persönliche Geltung: Das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorgegesetz) gilt für alle nach dem 31. 12. 2002
abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlicher Vertragsgrundlage
— ✅ projektverifiziert als § 46 BMSVG (
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8). Alt-Dienstverhältnisse können überreten (→ lb-vor-10). - Erfasst: Arbeiter und Angestellte (auch geringfügig Beschäftigte, → lb-bes-06), Lehrlinge und Auszubildende, Hausgehilfen und Hausangestellte, Gutsangestellte, Bauarbeiter (für sie Beitrags- und Leistungsrecht, aber nicht die Übertrittsbestimmungen; BUAG-Sonderregeln beachten). Weiters freie Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG) mit nach dem 31. 12. 2007 abgeschlossenem bzw. darüber hinaus fortgesetztem Vertrag (→ lb-bes-04) und Vorstände von AG mit Vorstandsvertrag nach dem 31. 12. 2007 (Ausnahmen bei privatrechtlichem Abfertigungsanspruch in einem am 31. 12. 2007 bestehenden bzw. unmittelbar anschließenden Vertrag bei gleichem Arbeitgeber/Konzern) (→ lb-vst-01); Gewerbetreibende und grundsätzlich „Neue Selbständige".
- Nicht erfasst: Dienstverhältnisse zu Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Einbezug-Regeln können bestehen),
zum Bund (dienstrechtlich), zu Stiftungen/Anstalten/Fonds mit VBG-Anwendung,
Bundesforste-KV nach § 13 Abs 6 Bundesforstegesetz 1996, Landarbeiter
(Landarbeitsgesetz), Freiberufler, Bauern. ✅ Der öffentliche Sektor-Ausschluss
entspricht der verifizierten § 1 Abs 2 Z 1 BMSVG-Einordnung im Projekt
(
RECHTSQUELLEN-Privat.md— BMSVG-Mechanik ist dort als Privatwirtschafts-spezifisch markiert; GemBG-Gegenstück § 130 GemBG). - Weitere Ausnahmen: unterbrochene, nach dem 31. 12. 2002 mit Vordienstzeitanrechnung fortgesetzte Arbeitsverhältnisse (aufgrund Wiedereinstellungszusage/-vereinbarung), Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) sowie unterbrochene Verhältnisse mit kv-geregelter Vordienstzeit-Anrechnung (KV-Bestimmung, anwendbar am 1. 7. 2002) — in diesen Fällen ist ein Übertritt nach § 47 BMSVG vereinbarbar.
- Auslandsbezug: Das BMSVG gilt, sobald zwingend österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist; die Geltung kann durch Rechtswahl nicht ausgeschlossen werden, wenn österreichisches Recht nach EVÜ bzw. Rom I-VO das Arbeitsvertragsstatut ist. Ein ausländischer EU-/EWR-Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte erfüllt die Beitrags- und Meldepflichten wie ein inländischer. Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer: BMSVG nicht anwendbar (es kann nicht vertraglich vereinbart werden). Österreicher ins Ausland entsandt (weiterhin österreichisches Arbeitsrecht): BMSVG bleibt anwendbar. Bei echter grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich keine Anwendung; mehrjährige/unbefristete atypische Überlassungen sind einzelfallweise am tatsächlichen Schwerpunkt der Arbeitsleistung (= gewöhnlicher Arbeitsort) zu prüfen. Ob österreichisches Sozialversicherungsrecht gilt, ist dafür unerheblich.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Stichtag / Regel | Detail |
|---|---|
| 31. 12. 2002 | Arbeitsverhältnisse mit Beginn danach unterliegen dem BMSVG (✅ § 46 BMSVG) |
| 31. 12. 2007 | Stichtag für freie Dienstnehmer- und Vorstandsverträge |
| 1. 7. 2002 | Bestandsstichtag der KV-Vordienstzeit-Bestimmung für die Alt-Anrechnungs-Ausnahme |
| Konzernbegriff | § 15 AktG, § 115 GmbHG (kein BMSVG-Systemwechsel innerhalb des Konzerns) |
| Rechtswahl | Geltung des BMSVG nicht abwählbar, solange österreichisches Arbeitsrecht Statut nach EVÜ/Rom I-VO ist |
| Entsendung nach Ö | BMSVG nicht anwendbar (ausländisches Arbeitsrecht bleibt) |
| Öffentlicher Sektor | Länder/Gemeinden/Gemeindeverbände ausgenommen (✅ § 1 Abs 2 Z 1 BMSVG) |
Rechtsgrundlagen
- § 47 BMSVG (Übertritt für Alt-Fälle) ausdrücklich zitiert; die
Geltungsgrenzen selbst nennt das Briefing ohne §-Angabe — ✅ die
§-Verortung liefert
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8 aus dem konsolidierten Volltext (§ 46: Geltung für nach dem 31. 12. 2002 begonnene AV; § 1 Abs 2 Z 1: Länder/Gemeinden/Gemeindeverbände ausgenommen). - § 4 Abs 4 ASVG (freie Dienstnehmer), § 15 AktG/§ 115 GmbHG (Konzern), § 13 Abs 6 Bundesforstegesetz 1996, Landarbeitsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz (Ausschlussgründe) — vom Quelltext genannt.
- EVÜ und Rom I-VO als Kollisionsrecht des Arbeitsvertragsstatuts.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Anwendbarkeits-Flag je Dienstverhältnis vor jeder Beitragslogik: Nur BMSVG-unterliegende Verhältnisse dürfen die BVG-Regel (→ lb-vor-03) triggern; geringfügig Beschäftigte sind eingeschlossen.
- Sektor-Trennung: Gemeinde-/Land-Bedienstete laufen nicht über die
Privatwirtschafts-BMSVG-Struktur (Bgld: § 130 GemBG, →
RECHTSQUELLEN-Bgld.md) — das Flag verhindert falsche Regelzuordnung im Multi-Sektor-Mandanten. - Sondergruppen: freie Dienstnehmer (→ lb-bes-04/05) und Vorstände (→ lb-vst-01) brauchen je Vertrag den 2007-Stichtags-Check als Datenqualitätsregel.
- Grenzüberschreitend: Anwendbarkeit ist vom SV-Status unabhängig — getrennte Stammdatenfelder „Arbeitsvertragsstatut" und „SV-Anwendung" führen; Entsendung/Überlassung als Einzelfall-Entscheid ohne Standardregel.
Verweise
- KB-intern: lb-vor-03 (Beitragszahlung im Geltungsbereich) · lb-vor-10 (Übertritt für Alt-Fälle nach § 47 BMSVG) · lb-bes-04 (Freier Dienstvertrag) · lb-bes-06 (Geringfügige Beschäftigung) · lb-vst-01 (Vorstand – Abfertigung Neu)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8 (✅ § 46/§ 1 Abs 2 Z 1 BMSVG);personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(GemBG-Abfertigung als öffentlich-rechtliches Gegenstück). - Hinweis: Querverweis des Briefings auf den ÖGK Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG ist eine externe Arbeitshilfe; Export-Footer ignoriert.