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lb-gsf-01 2 Geschäftsführer - Arbeitsrecht Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse geschaftsfuhrer Haider 2025-06
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GmbHG § 16
GmbHG § 24
GewO § 39
ArbVG 2. Teil
ArbVG § 101
AZG
ARG
KA-AZG
Arbeiterkammergesetz
AngG
UrlG
geschaftsfuhrer
organ
arbeitsrecht
arbeitnehmereigenschaft
beteiligung
gewerberecht
lb-gsf-03
lb-gsf-04
lb-gsf-05
lb-lei-01
lb-vst-02
lb-bes-01
lb-bes-04

Geschäftsführer Arbeitsrecht

Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-gsf-01).

Zusammenfassung

  • Zwei Gruppen: handelsrechtliche Geschäftsführer (Organ einer GmbH: führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft nach außen; Bestellung durch gesellschaftsrechtlichen Akt, daneben Anstellungsvertrag) und gewerberechtliche Geschäftsführer (verantwortlich für fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und Behörden-Kompliance, § 39 GewO). Beide Rollen können in einer Person zusammenfallen.
  • Vertragstypus des handelsrechtlichen GF: Auftrag, Werkvertrag, echtes oder freies Dienstverhältnis; wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber der Generalversammlung liegt in der Regel ein echter Arbeitsvertrag vor.
  • Arbeitnehmereigenschaft: Ein handelsrechtlicher GF gilt als Arbeitnehmer, wenn er keine Beteiligung hat (Fremd-GF) oder unter 50 % beteiligt ist, keine Sperrminorität besitzt und einen arbeitsrechtlichen Anstellungsvertrag hat. Trotzdem bleiben wesentliche Teile des Arbeitsrechts unanwendbar (2. Teil ArbVG, AZG, ARG, KA-AZG, Arbeiterkammergesetz); der KV gilt nur, wenn er GF nicht aus seinem persönlichen Geltungsbereich ausnimmt.
  • Bestellung vs. Anstellung: Der Widerruf der Bestellung ist jederzeit ohne wichtigen Grund möglich (§ 16 GmbHG) — eine Beschränkung auf wichtige Gründe nur bei Gesellschafter-GF; davon getrennt ist die Auflösung des Anstellungsvertrags (Kündigungsfristen/-termine beachten).
  • Gewerberechtlicher GF: Bei Befähigungsnachweis-Gewerben muss er Organ oder mindestens zur Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigter, vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein; reine Berechtigungsüberlassung („Scheingeschäftsführer") ist nichtig und begründet keinen Entgeltanspruch.

Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)

Wert / Regel Detail
Widerruf der Bestellung jederzeit ohne wichtigen Grund (§ 16 GmbHG); Beschränkung auf wichtige Gründe nur bei Gesellschafter-GF möglich
Arbeitnehmereigenschaft (arbeitsrechtlich) keine Beteiligung oder < 50 %, keine Sperrminorität, arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag (Stand 2025-06; > 50 %/Sperrminorität/freier Dienstvertrag als Ausschluss bestätigt in lb-gsf-05, Stand 2026-07)
Nicht anwendbar trotz Arbeitnehmereigenschaft 2. Teil ArbVG (kein Betriebsrat, kein Kündigungs-/Versetzungsschutz § 101 ArbVG, keine BV), AZG, ARG, KA-AZG, Arbeiterkammergesetz (keine Kammerumlage)
GewO-Anbindung (Befähigungsnachweis) Organ ODER mind. Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt + vollversicherungspflichtig (§ 39 Abs 2 GewO); Beispiel 38,5-h-Woche → 19,25 Wochenstunden GKK-Anmeldung (Stand 2025-06; identisch lb-gsf-03 und lb-gsf-04, Stand 2026-07)
Gewerberechtlicher GF ohne Organfunktion Quelle nennt zumindest 20 Wochenstunden Beschäftigung; arbeitsrechtlich nur Arbeitnehmer möglich (Stand 2025-06)
Ausscheiden gewerberechtlicher GF unverzüglich der Behörde mitzuteilen; Nachbestellung: Einzelunternehmen binnen 1 Monat, Gesellschaften/juristische Personen 6 Monate
Kollektivvertrag gilt nur, wenn GF nicht ausgenommen ist (zB nimmt der KV für Handelsangestellte GF nicht aus — dann auch zwingende arbeitszeitrechtliche KV-Regeln trotz Status als leitender Angestellter iSd AZG)
Anstellungsvertrag ohne Arbeitnehmerschaft üblich: (teilweise) Anwendung AngG/UrlG vereinbaren; gesondertes Wettbewerbsverbot § 24 GmbHG; D&O-Versicherung üblich

Rechtsgrundlagen

  • § 16 GmbHG (Widerruf der Bestellung), § 24 GmbHG (Wettbewerbsverbot) und § 39 GewO 1994 (inkl. Abs 2) ausdrücklich zitiert.
  • Unanwendbarkeits-Katalog als Normen benannt: 2. Teil ArbVG, AZG, ARG, KA-AZG, Arbeiterkammergesetz (keine Kammerumlage), Versetzungsschutz § 101 ArbVG.
  • AngG/UrlG als übliche einzelvertragliche Einbeziehungsobjekte genannt.
  • Einzelheiten der SV-/Steuer-Folgen der Arbeitnehmereigenschaft behandelt das Briefing nicht — Folgebriefings: lb-gsf-03, lb-gsf-04, lb-gsf-05 (Stand 2026-07). ⚠ Konzerndelegations-Judikatur (Ausstrahlung der Betriebsführungsbefugnis) nur mit Zitat, ohne Normbezug im Detail.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Mitarbeitergruppen-Modell: Organe sind laut RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 1 außerhalb des R1-Kerns (keine KV-Abbildung) — der GF braucht einen eigenen Statusdatensatz, der arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, SV-Status und Lohnsteuer-Status getrennt führt (Beteiligungshöhe, Sperrminorität, Anstellungsvertrag als versionierte Vertragsmerkmale).
  • Kein Standard-Arbeitnehmer-Lauf: Trotz Arbeitnehmereigenschaft keine Kammerumlage; keine AZG-/ARG-Arbeitszeitlogik → keine Normalarbeitszeit- und Überstunden-Work-Entry-Erzeugung für GF, es sei denn KV/Einzelvertrag sieht Entgeltansprüche vor.
  • KV-Anwendbarkeit als Flag je Mitarbeiter: steuert, ob KV-Mindestbezüge (SV-BG-Anspruchsprinzip, → lb-gsf-03) und zwingende KV-Zuschlagssysteme anzuwenden sind.
  • GewO-Mindestbeschäftigung (zB 19,25 Wochenstunden) beim gewerberechtlichen GF als Plausibilitätsregel aufs Beschäftigungsausmaß (work_time_rate), da Vollversicherung Voraussetzung der Bestellung ist.

Verweise

  • KB-intern: lb-gsf-03 (SV: Prüfungsreihenfolge ASVG/GSVG) · lb-gsf-04 (Steuerrecht) · lb-gsf-05 (Abrechnungsbesonderheiten) · lb-lei-01 (leitende Angestellte: AZG-/ArbVG-Abgrenzung) · lb-vst-02 (Organ-Anstellungsvertrag bei der AG) · lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Abschnitt 1: Mitarbeitergruppen, Organe außerhalb R1).
  • Stand-Hinweis: Briefing-Stand 2025-06; die thematisch angrenzenden 2026-07-Briefings lb-gsf-03/lb-gsf-04 bestätigen die GewO-Werte ohne Abweichung (via Katalog und Volltext geprüft).