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| lb-gsf-04 | 2 | Geschäftsführer - Steuerrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | geschaftsfuhrer | Ghahramani-Hofer | 2026-07 |
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Geschäftsführer – Steuerrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer, Stand Juli 2026 (lb-gsf-04).
Zusammenfassung
- Vertragstypen steuerrechtlich: Anstellung als Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder bloßer Auftrag; die Beurteilung erfolgt nach Überwiegen der Dienstverhältnismerkmale (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Unternehmerwagnis).
- Fremd-GF im echten Dienstverhältnis: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) → Lohnsteuerpflicht; als Dienstnehmer steht ihm die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen mit 6 % zu (Stand 2026-07).
- Keine § 68-Freiheit: Ist kein KV anwendbar, gibt es keinen gesetzlichen (AZG) oder kollektivvertraglichen Überstundenanspruch; Zuschläge aus bloßer Einzelvereinbarung (All-in, Pauschal- oder Einzelverrechnung) sind nicht nach § 68 EStG steuerfrei. Das Herausschälen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen aus einem All-in-Bezug wird bei Führungskräften idR nicht anerkannt (kein betrieblich zwingendes Arbeiten in begünstigten Zeiten).
- Taggelder: Ohne anwendbaren KV können Dienstreise-Taggelder nur nach der Legaldefinition des § 26 EStG — befristet — abgabenfrei abgerechnet werden.
- Freies Dienstverhältnis: Bezüge als Einkünfte gem. § 22 bzw. § 23 EStG → Einkommensteuer im Veranlagungsweg (kein Lohnsteuerabzug); Firmen-Pkw-Privatnutzung ist Betriebseinnahme, Reisekosten Betriebsausgaben (§ 4 Abs 5 EStG, eigener Reisebegriff), Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag anwendbar.
- Beteiligungsschwellen: Fremd- und Gesellschafter-GF (≤ 25 %) sind ohne Sperrminorität dann keine steuerlichen Dienstnehmer, wenn die Weisungsbindung im Anstellungsvertrag explizit ausgeschlossen ist; Sperrminorität führt immer zur Lohnsteuerpflicht (+ DB/DZ/KommSt). > 25 %: jedenfalls selbstständige Einkünfte. Gewerberechtlicher GF: vollversichert und lohnsteuerpflichtig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Konstellation | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Echtes Dienstverhältnis (Fremd-GF) | § 25 EStG, Lohnsteuerabzug durch die Gesellschaft; Sonderzahlungen begünstigt mit 6 % |
| Überstundenzuschläge ohne KV | nur einzelvertraglich; nicht § 68 EStG steuerfrei (All-in/Pauschal/Einzelverrechnung gleichermaßen) |
| Sonntags-/Feiertags-/Nachtzuschläge | Herausschälen aus All-in bei Führungskräften idR nicht anerkannt (§ 68 Abs 1 EStG nur bei betrieblich zwingender Notwendigkeit) |
| Dienstreise ohne KV | Taggelder nur nach Legaldefinition § 26 EStG, befristet abgabenfrei |
| Freier Dienstvertrag / Werkvertrag / Auftrag | Einkünfte § 22 bzw. § 23 EStG, Einkommensteuerveranlagung; Pkw-Privatnutzung = Betriebseinnahme |
| ≤ 25 % ohne Sperrminorität | kein steuerliches Dienstverhältnis, wenn Weisungsbindung einzelvertraglich explizit ausgenommen (Nicht zu verwechseln mit gesellschaftsvertraglicher Sperrminorität) |
| Sperrminorität | immer Lohnsteuerpflicht, daher DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht |
| > 25 % | jedenfalls selbstständige, im Veranlagungsweg zu erfassende Einkünfte |
| Gewerberechtlicher GF | mind. Hälfte Normalarbeitszeit, vollversichert (§§ 9, 16 Abs 1, 39 GewO), lohnsteuerpflichtig; ÖGK-Anmeldung |
Rechtsgrundlagen
- § 25 EStG (inkl. § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG bei Sperrminorität), § 22/§ 23 EStG, § 68 EStG (inkl. Abs 1), § 26 EStG, § 4 Abs 5 EStG, § 3 EStG ausdrücklich zitiert. ✅
- § 47 Abs 2 EStG als Dienstverhältnismaßstab (indirekt über lb-gsf-02/lb-gsf-03 geführt); §§ 9, 16 Abs 1, 39 GewO für den gewerberechtlichen GF. ✅
- Die 6 %-Begünstigung nennt das Briefing ohne Paragraphenzitat — tarifliche
Verortung (sonstige Bezüge) vor Implementierung gegen
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 5/RIS verifizieren ⚠.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Lohnsteuer-Status getrennt führen: „steuerliches Dienstverhältnis" ist ein eigenes Attribut (Vertragstyp, Beteiligung ≤ 25 %, Sperrminorität, einzelvertragliche Weisungsfreiheit) und darf nicht mit dem arbeits- oder sv-rechtlichen Status verschmolzen werden (Sperrminorität: keine Arbeitnehmereigenschaft, aber Lohnsteuer + Lohnnebenkosten).
- Sonderzahlungs-Tarifierung: 6 %-Begünstigung nur im Lohnsteuerabzugsfall — SZ-Regelwerk für GF-Dienstnehmer mit eigenem Tarifzweig neben dem Standard-sonstige-Bezüge-Satz.
- § 68-Steuerfreiheit deaktivieren: Zuschlags-Freiheits-Flags (Überstunden/SFN) für GF ohne anwendbare lohngestaltende Vorschrift abschalten; kein „Herausschälen" aus All-in-Bezügen vorsehen.
- Taggelder ohne KV: Zeitlimit-Logik nach § 26 EStG (befristete Abgabenfreiheit) statt unbefristeter Freistellung — Tagesgeld-Regel mit Karenztage-Zähler je Mitarbeiter.
- Kein Lohnsteuerabzug bei selbstständiger Qualifikation: Bezüge außerhalb der Lohnabgaben-Pipeline erfassen (honorarnotiz-artiger Vorgang), ggf. GSVG-Beitrags-Einbehalt nach lb-gsf-05.
Verweise
- KB-intern: lb-gsf-01 (Arbeitsrecht) · lb-gsf-02 (Lohnnebenkosten) · lb-gsf-03 (SV-Prüfungsreihenfolge) · lb-gsf-05 (Abrechnungsbesonderheiten: Taggelder § 26 Z 4, Reisekostenersätze) · lb-vst-04 (Vorstands-Steuerrecht: gleiche Mechanik bei Organen) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/§ 68-Tarife Abschnitt 5; Organe außerhalb R1, Abschnitt 1).