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lb-gsf-04 2 Geschäftsführer - Steuerrecht Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse geschaftsfuhrer Ghahramani-Hofer 2026-07
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EStG § 47 Abs 2
EStG § 25
EStG § 25 Abs 1 Z 1 lit b
EStG § 68
EStG § 68 Abs 1
EStG § 26
EStG § 22
EStG § 23
EStG § 4 Abs 5
EStG § 3
GewO § 9
GewO § 16 Abs 1
GewO § 39
geschaftsfuhrer
lohnsteuer
einkommensteuer
dienstverhaltnis
sonderzahlungen
zuschlage
lb-gsf-01
lb-gsf-02
lb-gsf-03
lb-gsf-05
lb-vst-04
lb-bes-04

Geschäftsführer Steuerrecht

Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer, Stand Juli 2026 (lb-gsf-04).

Zusammenfassung

  • Vertragstypen steuerrechtlich: Anstellung als Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder bloßer Auftrag; die Beurteilung erfolgt nach Überwiegen der Dienstverhältnismerkmale (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, Unternehmerwagnis).
  • Fremd-GF im echten Dienstverhältnis: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) → Lohnsteuerpflicht; als Dienstnehmer steht ihm die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen mit 6 % zu (Stand 2026-07).
  • Keine § 68-Freiheit: Ist kein KV anwendbar, gibt es keinen gesetzlichen (AZG) oder kollektivvertraglichen Überstundenanspruch; Zuschläge aus bloßer Einzelvereinbarung (All-in, Pauschal- oder Einzelverrechnung) sind nicht nach § 68 EStG steuerfrei. Das Herausschälen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen aus einem All-in-Bezug wird bei Führungskräften idR nicht anerkannt (kein betrieblich zwingendes Arbeiten in begünstigten Zeiten).
  • Taggelder: Ohne anwendbaren KV können Dienstreise-Taggelder nur nach der Legaldefinition des § 26 EStG — befristet — abgabenfrei abgerechnet werden.
  • Freies Dienstverhältnis: Bezüge als Einkünfte gem. § 22 bzw. § 23 EStG → Einkommensteuer im Veranlagungsweg (kein Lohnsteuerabzug); Firmen-Pkw-Privatnutzung ist Betriebseinnahme, Reisekosten Betriebsausgaben (§ 4 Abs 5 EStG, eigener Reisebegriff), Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag anwendbar.
  • Beteiligungsschwellen: Fremd- und Gesellschafter-GF (≤ 25 %) sind ohne Sperrminorität dann keine steuerlichen Dienstnehmer, wenn die Weisungsbindung im Anstellungsvertrag explizit ausgeschlossen ist; Sperrminorität führt immer zur Lohnsteuerpflicht (+ DB/DZ/KommSt). > 25 %: jedenfalls selbstständige Einkünfte. Gewerberechtlicher GF: vollversichert und lohnsteuerpflichtig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Konstellation Steuerliche Folge
Echtes Dienstverhältnis (Fremd-GF) § 25 EStG, Lohnsteuerabzug durch die Gesellschaft; Sonderzahlungen begünstigt mit 6 %
Überstundenzuschläge ohne KV nur einzelvertraglich; nicht § 68 EStG steuerfrei (All-in/Pauschal/Einzelverrechnung gleichermaßen)
Sonntags-/Feiertags-/Nachtzuschläge Herausschälen aus All-in bei Führungskräften idR nicht anerkannt (§ 68 Abs 1 EStG nur bei betrieblich zwingender Notwendigkeit)
Dienstreise ohne KV Taggelder nur nach Legaldefinition § 26 EStG, befristet abgabenfrei
Freier Dienstvertrag / Werkvertrag / Auftrag Einkünfte § 22 bzw. § 23 EStG, Einkommensteuerveranlagung; Pkw-Privatnutzung = Betriebseinnahme
≤ 25 % ohne Sperrminorität kein steuerliches Dienstverhältnis, wenn Weisungsbindung einzelvertraglich explizit ausgenommen (Nicht zu verwechseln mit gesellschaftsvertraglicher Sperrminorität)
Sperrminorität immer Lohnsteuerpflicht, daher DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht
> 25 % jedenfalls selbstständige, im Veranlagungsweg zu erfassende Einkünfte
Gewerberechtlicher GF mind. Hälfte Normalarbeitszeit, vollversichert (§§ 9, 16 Abs 1, 39 GewO), lohnsteuerpflichtig; ÖGK-Anmeldung

Rechtsgrundlagen

  • § 25 EStG (inkl. § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG bei Sperrminorität), § 22/§ 23 EStG, § 68 EStG (inkl. Abs 1), § 26 EStG, § 4 Abs 5 EStG, § 3 EStG ausdrücklich zitiert.
  • § 47 Abs 2 EStG als Dienstverhältnismaßstab (indirekt über lb-gsf-02/lb-gsf-03 geführt); §§ 9, 16 Abs 1, 39 GewO für den gewerberechtlichen GF.
  • Die 6 %-Begünstigung nennt das Briefing ohne Paragraphenzitat — tarifliche Verortung (sonstige Bezüge) vor Implementierung gegen RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 5/RIS verifizieren ⚠.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Lohnsteuer-Status getrennt führen: „steuerliches Dienstverhältnis" ist ein eigenes Attribut (Vertragstyp, Beteiligung ≤ 25 %, Sperrminorität, einzelvertragliche Weisungsfreiheit) und darf nicht mit dem arbeits- oder sv-rechtlichen Status verschmolzen werden (Sperrminorität: keine Arbeitnehmereigenschaft, aber Lohnsteuer + Lohnnebenkosten).
  • Sonderzahlungs-Tarifierung: 6 %-Begünstigung nur im Lohnsteuerabzugsfall — SZ-Regelwerk für GF-Dienstnehmer mit eigenem Tarifzweig neben dem Standard-sonstige-Bezüge-Satz.
  • § 68-Steuerfreiheit deaktivieren: Zuschlags-Freiheits-Flags (Überstunden/SFN) für GF ohne anwendbare lohngestaltende Vorschrift abschalten; kein „Herausschälen" aus All-in-Bezügen vorsehen.
  • Taggelder ohne KV: Zeitlimit-Logik nach § 26 EStG (befristete Abgabenfreiheit) statt unbefristeter Freistellung — Tagesgeld-Regel mit Karenztage-Zähler je Mitarbeiter.
  • Kein Lohnsteuerabzug bei selbstständiger Qualifikation: Bezüge außerhalb der Lohnabgaben-Pipeline erfassen (honorarnotiz-artiger Vorgang), ggf. GSVG-Beitrags-Einbehalt nach lb-gsf-05.

Verweise

  • KB-intern: lb-gsf-01 (Arbeitsrecht) · lb-gsf-02 (Lohnnebenkosten) · lb-gsf-03 (SV-Prüfungsreihenfolge) · lb-gsf-05 (Abrechnungsbesonderheiten: Taggelder § 26 Z 4, Reisekostenersätze) · lb-vst-04 (Vorstands-Steuerrecht: gleiche Mechanik bei Organen) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/§ 68-Tarife Abschnitt 5; Organe außerhalb R1, Abschnitt 1).