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lb-gpl-05 4 GPLB - Regress Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung gplb Silbernagl 2026-08
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EStG § 82
EStG § 83
EStG § 86 Abs 3
ABGB § 1358
ABGB § 1042
ASVG § 58 Abs 2
ASVG § 60
ASVG § 412b
BAO § 243 ff
GSVG § 41
BSVG § 40
SV-Zuordnungsgesetz
gplb
regress
lohnsteuer
sv-beitrag
lohnabzugsrecht
umqualifizierung
lb-ent-07
lb-naz-04
lb-gpl-01
lb-gpl-07
lb-bes-05

GPLB Regress

Lexis Briefings Personalrecht, Silbernagl, Stand August 2026 (lb-gpl-05).

Zusammenfassung

  • Lohnsteuer: Abgabenschuldner ist der Arbeitnehmer (§ 83 EStG), der Arbeitgeber haftet dem Bund für Einbehaltung und Abfuhr (§ 82 EStG). GPLB-Nachforderungen werden daher gegen den Arbeitgeber vorgeschrieben; mit ihrer Zahlung erfüllt er eine fremde Schuld (§ 1358 ABGB — Legalzession) und kann vom Arbeitnehmer Regress nehmen. Ein gutgläubiger Verbrauch des Arbeitnehmers schützt hier nicht.
  • Voraussetzung Interessenwahrung: Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers im Prüfverfahren wahren — rechtzeitige Möglichkeit zur Teilnahme an der Schlussbesprechung, Darlegung seiner Rechtsansichten und allfälliges Beitreten zum Rechtsmittelverfahren (§§ 243 ff BAO). Kommt kein Regress zustande, liegt für den Arbeitnehmer kein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis vor (§ 86 Abs 3 EStG).
  • Verjährung des Regressanspruchs: keine OGH-Judikatur; lt. Quelle empfiehlt die Literatur, kollektivvertragliche Verfallsfristen und die 3-jährige Verjährungsfrist einzuhalten. Der Anspruch entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung — die Frist beginnt daher erst mit dieser.
  • Sozialversicherung: Der Dienstgeber ist alleiniger Schuldner der Beiträge (§ 58 Abs 2 ASVG). § 60 ASVG erlaubt ihm, den auf den Dienstnehmer entfallenden DN-Anteil vom Entgelt abzuziehen — spätestens bis zur auf die Beitragsfälligkeit nächstfolgenden Entgeltzahlung. War die nachträgliche Entrichtung nicht vom Dienstgeber verschuldet (schon leichte Fahrlässigkeit genügt), dürfen dem Dienstnehmer maximal die DN-Anteile für zwei Lohnzahlungszeiträume in Abzug gebracht werden (Ratenregelung) — sonst verliert er das Abzugsrecht.
  • GPLB-Konstellation: Bei Nachzahlungen aus einer GPLB ist ein Abzug des DN-Anteils nur ohne Verschulden des Dienstgebers möglich, es sei denn, das betroffene Entgelt selbst wäre verschuldenslos noch gar nicht zugeflossen und der Abzug erfolgt gleichzeitig mit der verspäteten Entgeltzahlung (Beschränkung auf zwei Lohnzahlungszeiträume gilt dann nicht).
  • Judikatur statt Parallele: Der OGH sieht § 60 Abs 1 ASVG als abschließende Regelung: Ist ein Abzug nicht mehr möglich (etwa wegen Beendigung des Dienstverhältnisses), hat der Dienstnehmer DN-Anteile nicht zu ersetzen — anders als bei der Lohnsteuer keine Anwendung der §§ 1358, 1042 ABGB.
  • SV-Zuordnungsgesetz (1. 7. 2017): Bei rückwirkender Neuzuordnung nach § 412b ASVG (Selbständigenversicherung → Pflichtversicherung) ist beitragsrechtlich zurückabzuwickeln: zu Unrecht an die SVS geleistete Beiträge werden an die ÖGK überwiesen, auf die Beitragsschuld des Dienstgebers angerechnet, Überschüsse an den Dienstnehmer ausbezahlt — dieser trägt so einen Teil der Beitragsschuld mit.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Abzugsfrist DN-Anteil (SV) spätestens bis zur nächstfolgenden Entgeltzahlung nach Beitragsfälligkeit (§ 60 ASVG); Verschulden schon bei leichter Fahrlässigkeit
Ratenregelung verschuldenslose Nachzahlung: Abzug von max. 2 Lohnzahlungszeiträumen (§ 60 Abs 1 3. Satz ASVG)
Regressentstehung (Lohnsteuer) erst mit tatsächlicher Zahlung; Verjährung lt. Literatur 3 Jahre + KV-Verfallsfristen beachten — ⚠ keine OGH-Judikatur
Gutgläubiger Verbrauch bei Lohnsteuer-Regress nicht einwendbar (anders als bei Überzahlung, → lb-ent-07)
§ 86 Abs 3 EStG kein Regress → kein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers
DN-Anteil nach Verlust des Abzugsrechts endgültige Last des Dienstgebers (OGH: § 60 Abs 1 ASVG abschließend, keine §§ 1358/1042 ABGB analog)
Neuzuordnung (§ 412b ASVG) Rückabwicklung nach § 41 Abs 3 GSVG bzw. § 40 Abs 3 BSVG: Beiträge → ÖGK, Anrechnung, Überschüsse → Dienstnehmer

Rechtsgrundlagen

  • EStG: § 82 (Haftung Arbeitgeber), § 83 (Abgabenschuldner Arbeitnehmer), § 86 Abs 3 (kein Vorteil ohne Regress).
  • ABGB: § 1358 (Legalzession), § 1042 (lt. Literatur diskutiert, vom OGH für SV abgelehnt).
  • ASVG: § 58 Abs 2 (alleinige Schuldnerschaft Dienstgeber), § 60 (Abzugsrecht, Ratenregelung), § 412b (Neuzuordnung); GSVG § 41, BSVG § 40 (Rückabwicklung); SV-ZG (BGBl I 2017/125).
  • BAO §§ 243 ff (Rechtsmittelverfahren als Teil der Interessenwahrung).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • DN-Abzug in Nachzahlungsläufen: Korrektur-Payslips müssen den SV-Dienstnehmeranteil aus der Nachzahlung abziehen können (ggf. verteilt auf max. zwei Lohnzahlungszeiträume); unterbleibt das, bleibt die Last nach der Judikatur endgültig beim Dienstgeber — Regressrisiko als Berechnungsanforderung, nicht als manuelle Nachbuchung.
  • Lohnsteuer-Regress ist kein Gehaltsabzug: Der Rückersatz vom Arbeitnehmer ist eine gesonderte Forderung; § 86 Abs 3 EStG ist zu beachten (kein Regress → kein Arbeitslohn-Vorteil, also keine Nachversteuerung beim Arbeitnehmer).
  • Interessenwahrung dokumentieren: Einladungen/Teilnahmen an Schlussbesprechung und Rechtsmittelverfahren als Audit-Spuren führen, um den Regressanspruch zu erhalten.
  • Umqualifizierungsfälle: Nach § 412b ASVG sind betroffene Perioden SV-seitig komplett neu zu rechnen; SVS-Beiträge werden überwiesen und angerechnet — Datenmodell muss Beiträge je Träger historisch zuordnen können.

Verweise

  • KB-intern: lb-ent-07 (gutgläubiger Verbrauch — Gegenseite des Regressausschlusses) · lb-naz-04 (SV-Nachzahlung, Aufrollung, DN-Abzug) · lb-gpl-01 (Prüfungsablauf) · lb-gpl-07 (Schlussbesprechung als Ort der Interessenwahrung) · lb-bes-05 (freier Dienstvertrag: Pflichtversicherung und SV-Beiträge)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md