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| lb-mel-07 | 8 | Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat | Lexis Briefings Personalrecht | Meldungen & Verpflichtungen | meldungen-verpflichtungen | Sabara | 2026-07 |
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Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-mel-07).
Zusammenfassung
- Dichte Auskunftspflichten nach dem ArbVG: Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat über sehr viele Angelegenheiten informieren — ganz allgemeine Informations- und Mitteilungspflichten (wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen) ebenso wie spezielle Pflichten über konkrete Arbeitnehmer betreffende Maßnahmen (zB bevorstehende Kündigung, Versetzung). Auch andere Gesetze sehen BR-Auskünfte vor (zB AMFG beim Kündigungsfrühwarnsystem); teils drohen Verwaltungsstrafen.
- Allgemeine Auskunftspflicht (§ 91 Abs 1 ArbVG): Der Betriebsrat kann über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer berühren, Auskunft verlangen — die Pflicht entsteht erst über konkretes Verlangen, das Arbeitnehmerinteressen erkennen lässt; je spezifischer die Anfrage, desto genauer die Information. Individualangelegenheiten einzelner Arbeitnehmer sind ausgenommen. Die Erfüllung ist nötigenfalls per Klage erzwingbar (zitiert: 9 ObA 135/09g).
- Datenverarbeitung (§ 91 Abs 2 ArbVG): Mitzuteilen sind, welche Arten personenbezogener Arbeitnehmerdaten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen sind (nicht das technisch Mögliche); der Betriebsrat kann die Überprüfung der Grundlagen — insb durch Einsicht in die Programmdokumentation — verlangen.
- Vierteljährliche Beratungen (§ 92 ArbVG): Mindestens vierteljährlich, auf Verlangen des Betriebsrats monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen; erforderliche Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen.
- Personalmaßnahmen: Über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und damit zusammenhängende personelle Maßnahmen ist der Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten (§ 98 ArbVG); bei Einstellungen gem § 99 ArbVG über Zahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer, geplante Verwendung und Arbeitsplätze zu informieren, vorab besonders zu beraten, jede erfolgte Einstellung unverzüglich mitzuteilen und den Betriebsrat vor Aufnahme überlassener Arbeitskräfte zu informieren.
- Versetzung (§ 101 ArbVG): Jede Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz — auch nicht verschlechternde — ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist zu beraten; bei Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, die durch Gerichtsurteil ersetzt werden kann.
- Disziplinarmaßnahmen (§ 102 ArbVG): Information des Betriebsrats; die Maßnahme bedarf in der Regel der Zustimmung.
- Beförderungen (§ 104 ArbVG): Beabsichtigte Beförderung ehestmöglich mitzuteilen; Beratung auf Verlangen.
- Kündigung (§ 105 Abs 1 und 2 ArbVG): Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu verständigen — Verständigung durch den Betriebsinhaber (oder bevollmächtigtes Organ wie Prokurist/Geschäftsführer) an den Betriebsratsvorsitzenden (nur bei dessen Verhinderung an den Stellvertreter, nicht ein beliebiges Mitglied). Der Betriebsrat kann binnen einer Woche Stellung nehmen (Widerspruch, Zustimmung, keine Erklärung); auf Verlangen des Betriebsrats ist innerhalb der einwöchigen Frist über die Kündigung zu beraten.
- Entlassung (§ 106 ArbVG): Von jeder Entlassung unverzüglich zu verständigen; die Beratung hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen stattzufinden — die Verständigung kann auch nach Ausspruch erfolgen, da der Arbeitgeber nach Kenntnis des Entlassungsgrundes ohnehin unverzüglich aussprechen muss.
- Ausbildung (§ 94 ArbVG): Geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt bekannt geben.
- Wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 108 Abs 1 ArbVG): Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage samt voraussichtlicher Entwicklung, Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, mengen- und wertmäßigen Absatz, Investitionsvorhaben und sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit.
- Frühwarnsystem (§ 45a AMFG): Der Betriebsrat ist von der schriftlichen Anzeige über die bevorstehende Kündigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern an das AMS unverzüglich in Kenntnis zu setzen (→ lb-bnd-42).
- Betriebsübergänge (§ 108 Abs 2a ArbVG): Die Informations- und Beratungspflicht gilt insb für Betriebsübergang, rechtliche Verselbstständigung, Zusammenschluss sowie Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen.
- Jahresabschluss (§ 108 Abs 3 ArbVG): Jährlich, spätestens einen Monat nach Erstellung, ist eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs (ohne die Angaben des § 239 Abs 1 Z 2 bis Z 4 UGB) zu übermitteln.
- Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 108 Abs 5 ArbVG): Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder § 267a UGB verpflichtet sind, müssen den Betriebsrat unterrichten und schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats ist dem Aufsichtsrat vorzulegen (in der Quelle zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz zitiert: BGBl 2026/6).
- Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG): Ehestmöglich, jedenfalls so recht zeitig vor der Betriebsänderung, dass eine ernsthafte Beratung mit Alternativvorschlägen noch möglich ist — die Informationspflicht besteht im Planungsstadium.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Allgemeine Auskunft | § 91 Abs 1 ArbVG; nur auf konkretes Verlangen; kein Individualbereich; klagbar (9 ObA 135/09g) (Stand 2026-07) ✅ |
| Automationsdaten | § 91 Abs 2 ArbVG; Arten der automationsunterstützt aufgenommenen AN-Daten, vorgesehene Verarbeitungen/Übermittlungen; Überprüfung insb via Programmdokumentation (Stand 2026-07) ✅ |
| Beratungen | § 92 ArbVG mind. vierteljährlich, auf Verlangen monatlich; Unterlagen auszuhändigen (Stand 2026-07) ✅ |
| Personalbedarf/Einstellung | § 98/§ 99 ArbVG; rechtzeitige Unterrichtung; Einstellungen: Information, Vorab-Beratung, unverzügliche Mitteilung, Info bei Überlassenen (Stand 2026-07) ✅ |
| Versetzung | § 101 ArbVG unverzüglich mitzuteilen; bei Verschlechterung Zustimmung (ersetzbar durch Gerichtsurteil) (Stand 2026-07) ✅ |
| Disziplinarmaßnahmen/Beförderung | § 102 ArbVG (Zustimmung in der Regel); § 104 ArbVG ehestmögliche Mitteilung + Beratung auf Verlangen (Stand 2026-07) ✅ |
| Kündigung | § 105 Abs 1/2 ArbVG: Verständigung vor Ausspruch an den BR-Vorsitzenden (bzw Stellvertreter); Stellungnahme/Behandlungsfrist 1 Woche; Beratung innerhalb der einwöchigen Frist auf Verlangen (Stand 2026-07) ✅ |
| Entlassung | § 106 ArbVG: unverzüglich verständigen; Beratung binnen 3 Arbeitstagen nach Verständigung auf Verlangen; Verständigung auch nach Ausspruch möglich (Stand 2026-07) ✅ |
| Berufsausbildung | § 94 ArbVG: ehestmöglicher Zeitpunkt (Stand 2026-07) ✅ |
| Wirtschaftliche Angelegenheiten | § 108 Abs 1 ArbVG: Lage, Erzeugung, Auftragsstand, Absatz, Investitionen, Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen (Stand 2026-07) ✅ |
| Frühwarnsystem | § 45a AMFG-Anzeige; BR unverzüglich in Kenntnis setzen (Stand 2026-07) ✅ |
| Betriebsübergang | § 108 Abs 2a ArbVG; Information + Beratung insb bei Übergang, Verselbstständigung, Zusammenschluss, Aufnahme von Betrieben/Teilen (Stand 2026-07) ✅ |
| Jahresabschluss | § 108 Abs 3 ArbVG: jährlich, spätestens 1 Monat nach Erstellung; Abschrift + Anhang ohne § 239 Abs 1 Z 2–Z 4 UGB (Stand 2026-07) ✅ |
| Nachhaltigkeit | § 108 Abs 5 ArbVG iVm § 243b/§ 267a UGB; Unterrichtung, Beratung, Stellungnahme an den Aufsichtsrat (Stand 2026-07) ✅ |
| Betriebsänderung | § 109 ArbVG: Information im Planungsstadium, ernsthafte Beratung/Alternativvorschläge muss möglich sein (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- §§ 91, 92, 94, 98, 99, 101, 102, 104, 105, 106, 108, 109 ArbVG — sämtlich zitiert (Absätze wie in der Tabelle) ✅
- § 45a AMFG (Frühwarnsystem bei Massenkündigungen) — zitiert ✅
- § 239 Abs 1 Z 2 bis Z 4 UGB (ausgenommene Anhangangaben beim Jahresabschluss), § 243b UGB, § 267a UGB (Nachhaltigkeitsberichterstattung) — zitiert ✅
- Quelle verweist zum Nachhaltigkeitsberichtsregime auf das „Nachhaltigkeitsberichtsgesetz", BGBl 2026/6 — ohne §-Angabe ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BR-Zeitschienen im HR-Workflow: Verständigungspflichten (Kündigung § 105, Entlassung § 106, Versetzung § 101, Beförderung § 104, Einstellung § 99) als obligatorische Prozessschritte mit Fristen-Tracking im Beendigungs-/Versetzung-Workflow (Hinweis, keine Spec): 1-Wochen-Frist (Kündigung) und 3-Arbeitstage-Frist (Entlassung) automatisiert überwachen.
- § 91 Abs 2-Register: Verzeichnis der automationsunterstützt aufgenommenen Arbeitnehmerdaten (Payroll-Datenmodell!) pflegen und für BR-Auskünfte aufbereiten — Schnittstelle zum Datenschutz-Register (→ lb-mel-02).
- Massenkündigungs-Anzeige: § 45a AMFG-Anzeige (30-Tage-Vorlauf, AMS) und BR-Kenntnissetzung gekoppelt abbilden (→ lb-bnd-42, lb-mel-08).
- Jahresabschluss-Übergabe: Frist „1 Monat nach Erstellung" als Kalenderaufgabe an die Finanzbuchhaltung anbinden; § 239-Ausnahmen beim Export filtern.
- Nachhaltigkeitsbericht: BR-Stellungnahme-Dokumentation als Task für berichtspflichtige Unternehmen (UGB § 243b/§ 267a-Kontext).
- Keine unmittelbaren Lohn-/SV-Parameter; Pflichten betreffen
Informationsflüsse zwischen
hr-Stammdaten, Beendigungsprozessen und BR.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem — § 45a AMFG) · lb-brt-03 (Betriebsrat — Allgemeine Befugnisse) · lb-brt-11 (Betriebsrat — Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch) · lb-mel-04 (Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern — Parallelstelle)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(ArbVG-Informationspflichten)