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lb-mel-04 8 Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern Lexis Briefings Personalrecht Meldungen & Verpflichtungen meldungen-verpflichtungen Sabara 2026-07
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ABGB § 1157
AngG § 18
AVRAG § 2
AVRAG § 2b Abs 2
AVRAG § 3a
AZG § 19c
AZG § 19c Abs 2
AZG § 19d Abs 2a
AZG § 19d Abs 2b
AZG § 26
AZG § 26 Abs 2
AZG § 26 Abs 4
AZG § 26 Abs 8
AZG § 26 Abs 9
AZG § 28 Abs 1 Z 6
MSchG § 3 Abs 6
MSchG § 2a Abs 5
MSchG § 15g
VKG § 7a
ASchG § 12
ASchG § 2 Abs 3
AÜG § 12
informationspflichten
dienstzettel
arbeitszeit
mutterschutz
karenz
betriebsubergang
bestatigungen
lb-aug-01
lb-ins-01
lb-mip-03
lb-msf-03
lb-sch-07
lb-zer-01

Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-mel-04).

Zusammenfassung

  • Herkunft aus der Fürsorgepflicht: Zahlreiche Informationspflichten folgen aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB, § 18 AngG) — Schutz von Leben, Gesundheit, materiellen und immateriellen Interessen, Persönlichkeit, Sittlichkeit, Ehre und Vermögen. Auch vom Betrieb abwesende Arbeitnehmer (zB in Karenz) sind über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren.
  • Aufklärung bei der Einstellung: Über nötige Befähigungen, Gefahren, Verdienst und Aufstiegsmöglichkeiten aufzuklären. Der Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden; ohne schriftlichen Vertrag ist zumindest ein Dienstzettel (schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Rechte und Pflichten) gem § 2 AVRAG auszustellen.
  • Information über unbefristete Stellen: Befristet Beschäftigte sind gem § 2b Abs 2 AVRAG über frei werdende unbefristete Stellen zu informieren; die allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle genügt.
  • Arbeitszeitaufzeichnungen: Der Arbeitgeber hat gem § 26 AZG Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Führt der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen (zB Gleitzeit), ist er zur ordnungsgemäßen Führung anzuleiten (§ 26 Abs 2 AZG); die Aufzeichnungen sind sich aushändigen zu lassen und zu kontrollieren; bei einem Zeiterfassungssystem besteht Anspruch auf Abschrift oder Einsicht nach Ende der Gleitzeitperiode. Per Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs 4 AZG) können Arbeitnehmer mit weitgehend selbst bestimmter Lage der Arbeitszeit/ Heimarbeit auf reine Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit beschränkt werden. Einmal monatlich besteht Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen nach verlangtem Nachweis (§ 26 Abs 8 AZG); wird die Übermittlung verwehrt oder ist die Feststellung mangels Aufzeichnungen unzumutbar, sind Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs 9 AZG).
  • Lage der Normalarbeitszeit: Änderung der Lage durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG (sachliche Rechtfertigung, keine entgegenstehenden Interessen/Vereinbarung) und mit Mitteilung der Lage je Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein.
  • Teilzeit-Information: Teilzeitbeschäftigte sind gem § 19d Abs 2a AZG über die Ausschreibung frei werdender/neuer Arbeitsplätze mit höherem Arbeitszeitausmaß zu informieren (jede Form interner/externer Bekanntmachung an mehr als eine Person; auch elektronisch/telekommunikativ zulässig). Für Verstöße droht neben der Strafsanktion des § 28 Abs 1 Z 6 AZG (€ 20 bis € 436) ein pauschalierter Schadenersatzanspruch iHv € 100 (§ 19d Abs 2b AZG).
  • Schwangerschaft: Unverzüglich nach Kenntnis (nach Vorlage ärztlicher Bescheinigung) ist das zuständige Arbeitsinspektorat schriftlich zu verständigen; eine Kopie der Meldung ist der Arbeitnehmerin auszufolgen (§ 3 Abs 6 MSchG). Die Evaluierung der Gefahren für werdende und stillende Mütter ist schriftlich festzuhalten; über Ergebnisse und Maßnahmen sind Arbeitnehmer, Betriebsrat oder Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten (§ 2a Abs 5 MSchG). Während der Karenz sind Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren — insb Insolvenzverfahren, Umstrukturierungen, Weiterbildungsmaßnahmen (§ 15g MSchG, § 7a VKG).
  • Arbeitnehmerschutz: Nach § 12 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für ausreichende Information über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und über Maßnahmen zur Gefahrenverhetung zu sorgen — vor Aufnahme der Tätigkeit, regelmäßig wiederholt (bei Änderungen, neuen Erkenntnissen) und in verständlicher Form/Muttersprache; bei unmittelbarer erheblicher Gefahr unverzüglich. Die Einzelinformation kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen/Belegschaftsorgane informiert wurden und das zur Gefahrenverhütung ausreicht. Bei Telearbeit (Homeoffice) gilt die Privatwohnung als auswärtige Arbeitsstelle (§ 2 Abs 3 letzter Satz ASchG): Arbeitsplatzevaluierung, Information/Unterweisung und Präventivdienstbetreuung gelten auch dort; arbeitsstättenbezogene Vorschriften nicht (Themen wie Belichtung/Raumtemperatur gleichwohl in der Evaluierung zu beachten).
  • Betriebsübergang: Ohne Betriebsrat müssen Veräußerer oder Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer gem § 3a AVRAG im Vorhinein schriftlich informieren über (1) den (geplanten) Zeitpunkt, (2) den Grund, (3) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und (4) die in Aussicht genommenen Maßnahmen.
  • Arbeitskräfteüberlassung: Der Überlasser muss der Arbeitskraft gem § 12 AÜG vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die wesentlichen Umstände (Beschäftiger, voraussichtliche Arbeitszeit im Beschäftigerbetrieb, gebührendes Entgelt) mitteilen und ehestmöglich schriftlich bestätigen; bei Endigung der Gewerbeberechtigung ist jede überlassene Arbeitskraft und jeder Beschäftiger nachweislich schriftlich zu informieren; grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte sind vom Beschäftiger über die maßgeblichen Beschäftigungsumstände nachweislich zu informieren.
  • Bestätigungen zur Vorlage: Praktisch wichtige AG-Bestätigungen — Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld bzw Krankengeld (ELDA bzw Lohnverrechnungssoftware), Karenz-Bestätigungen („keine Karenz" bzw „von bis") für den anderen Elternteil, Bestätigung über den (Nicht-)Bezug bzw die Höhe des Zuschusses zu Kinderbetreuungskosten, Beschäftigungs- und Bezügebestätigungen für Ämter/Banken.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Dienstzettel bei fehlendem schriftlichen Arbeitsvertrag jedenfalls auszustellen (§ 2 AVRAG) (Stand 2026-07)
Info unbefristete Stellen § 2b Abs 2 AVRAG; allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle genügt (Stand 2026-07)
AZ-Aufzeichnungen § 26 AZG (AG-Aufzeichnungspflicht); Anleitung des AN bei selbst geführten Aufzeichnungen (§ 26 Abs 2 AZG); BV-Option § 26 Abs 4 AZG (Stand 2026-07)
Kostenfreie Übermittlung einmal monatlich nach verlangtem Nachweis (§ 26 Abs 8 AZG); bei Verweigerung/mangelnden Aufzeichnungen Hemmung der Verfallsfristen (§ 26 Abs 9 AZG) (Stand 2026-07)
Lage der Normalarbeitszeit Änderung nur nach § 19c Abs 2 AZG; Mitteilung je Woche mindestens 2 Wochen im Vorhinein (Stand 2026-07)
Teilzeit-Info § 19d Abs 2a AZG; Strafe € 20 bis € 436 (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG); pauschalierter Schadenersatz € 100 (§ 19d Abs 2b AZG) (Stand 2026-07)
Schwangerschaftsmeldung unverzüglich nach Kenntnis + ärztlicher Bescheinigung schriftlich ans Arbeitsinspektorat; Kopie an die Arbeitnehmerin (§ 3 Abs 6 MSchG) (Stand 2026-07)
Evaluierung MSchG schriftliche Festhaltung der Ergebnisse und Maßnahmen; Unterrichtung AN/BR/SVP (§ 2a Abs 5 MSchG) (Stand 2026-07)
Karenz-Information über wichtige Betriebsgeschehnisse, insb Insolvenzverfahren, Umstrukturierungen, Weiterbildungsmaßnahmen (§ 15g MSchG, § 7a VKG) (Stand 2026-07)
ASchG-Information vor Aufnahme der Tätigkeit, regelmäßig wiederholt; verständliche Form, Muttersprache; Entfall der Einzelinformation bei informierten SVP/Belegschaftsorganen (§ 12 ASchG) (Stand 2026-07)
Telearbeit Privatwohnung = auswärtige Arbeitsstelle (§ 2 Abs 3 letzter Satz ASchG); Evaluierung/Information/Präventivdienst gelten, arbeitsstättenbezogene Vorschriften nicht (Stand 2026-07)
Betriebsübergang schriftliche Information im Vorhinein ohne BR; 4 Inhalte lt § 3a AVRAG (Stand 2026-07)
AÜG-Mitteilung vor jeder Beschäftigung in anderem Betrieb; ehestmögliche schriftliche Bestätigung (§ 12 AÜG) (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 1157 ABGB, § 18 AngG (Fürsorgepflicht als Ansatzpunkt) — zitiert
  • § 2 AVRAG (Dienstzettel), § 2b Abs 2 AVRAG (Info unbefristete Stellen), § 3a AVRAG (Betriebsübergang) — zitiert
  • § 26 AZG samt Abs 2, Abs 4, Abs 8, Abs 9 (Aufzeichnungen, Anleitung, BV-Option, kostenfreie Übermittlung, Fristenhemmung) — zitiert
  • § 19c Abs 2 AZG (Lage der Normalarbeitszeit; 2-Wochen-Mitteilung) und § 19d Abs 2a/2b AZG samt § 28 Abs 1 Z 6 AZG (Teilzeit-Info, Strafe, pauschalierter Schadenersatz) — zitiert
  • § 3 Abs 6 MSchG (Meldepflicht Arbeitsinspektion), § 2a Abs 5 MSchG (Evaluierung/Unterrichtung), § 15g MSchG und § 7a VKG (Karenz-Information) — zitiert
  • § 12 ASchG (Information über Gefahren und Schutzmaßnahmen), § 2 Abs 3 ASchG (Telearbeit als auswärtige Arbeitsstelle) — zitiert
  • § 12 AÜG (Mitteilungspflichten des Überlassers) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Dienstzettel-Automatik: AVRAG-Pflichtangaben (u.a. nach § 2 AVRAG) aus hr.contract generieren und versioniert archivieren; Änderungen (Versetzung, Entgelt) lösen neue Dienstzettel-/Änderungsmitteilungen aus (Hinweis).
  • Arbeitszeit-Kommunikation: Work Entries/Zeiterfassungssysteme so konfigurieren, dass Mitarbeiter monatlich kostenfrei ihre Arbeitszeitaufzeichnungen exportieren können (§ 26 Abs 8 AZG); Hemmlage der Verfallsfristen (§ 26 Abs 9 AZG) als Warnhinweis im Verfallungs-Report.
  • Schichtplanung: 2-Wochen-Vorankündigung der Lage der Normalarbeitszeit (§ 19c Abs 2 AZG) als Validierungs-/Warnfrist im Planungsworkflow (hr planning/Work Entries).
  • Teilzeit-Ausschreibungen: interne Stellenausschreibungen mit höherem Arbeitszeitausmaß an alle Teilzeitbeschäftigten kommunizieren (§ 19d Abs 2a AZG); €-100-Pauschale als bekanntes Schadenersatzrisiko dokumentieren.
  • Wochengeld-/Krankengeld-Bestätigungen: ELDA-Formulare (Arbeits- und Entgeltbestätigung) über die Lohnverrechnungssoftware bzw Odoo-Anbindung (Meldewesen-Exporte) aus den Abrechnungsdaten speisen — Karenz-/Kinderbetreuungs-Zuschuss-Bestätigungen ebenfalls aus dem Datenbestand (→ lb-msf-03).
  • Mutterschutzprozess: Schwangerschaftsmeldung (§ 3 Abs 6 MSchG) und Gefahren-Evaluierung (§ 2a Abs 5 MSchG) als HR-Prozess mit Fristen-/Doku- Schritten abbilden (→ lb-sch-07); Telearbeit im ASchG-Kontext führt keine eigenen Abrechnungsparameter.

Verweise

  • KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung — Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger, § 12 AÜG) · lb-ins-01 (Begriff des Betriebsübergangs, § 3a AVRAG-Kontext) · lb-mip-03 (Arbeitszeit — Auskunftspflichten des Arbeitgebers) · lb-msf-03 (Wochengeld — Entgeltbestätigung ELDA) · lb-sch-07 (Schwangerschaft — Meldepflichten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber) · lb-zer-01 (Arbeitszeit — Aufzeichnungspflicht, § 26 AZG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AVRAG/AZG/MSchG-Umfeld der Personalverrechnung)
  • Hinweis: Der Quellverweis „Aufzeichnungspflicht, Formen und Möglichkeiten" (Querverweis der Quelle) ist über lb-zer-01/lb-zer-02 abgedeckt.