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lb-ins-06 8 Insolvenz-Entgeltsicherung Lexis Briefings Personalrecht Unternehmensauflösung & Betriebsübergang insolvenz-betriebsubergang Sundl 2026-07
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IESG § 1 Abs 1
IESG § 1 Abs 2
IESG § 1 Abs 3
IESG § 1 Abs 4a
IESG § 1 Abs 6
IESG § 3a Abs 1
IESG § 3a Abs 2
IESG § 3c
IESG § 6
ASVG
IO § 63
IO § 68
IO § 240
IO §§ 243 bis 251
BWG § 82f
FBG § 40
FBG § 42
AußStrG § 153 Abs 1
AußStrG § 154 Abs 1
HeimAG § 2 Z 1
EU-InsolvenzVO 848/2015
insolvenz
entgeltsicherung
iesg
insolvenz-entgelt-fonds
sicherungstatbestand
hoehstbeitragsgrundlage
lb-end-02
lb-ins-07
lb-ins-08
lb-lnk-06
lb-url-09

Insolvenz-Entgeltsicherung

Lexis Briefings Personalrecht, Sundl, Stand Juli 2026 (lb-ins-06).

Zusammenfassung

  • System: Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) ist ein Sozialversicherungsgesetz, das über einen Arbeitgeberzuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag einen öffentlichen Fonds (Insolvenz-Entgelt-Fonds, eigene Rechtspersönlichkeit; nach außen vertreten durch die vom Bund beliehene IEF-Service GmbH) speist, aus dem aushaftende Arbeitnehmeransprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers befriedigt werden. Versichertes Risiko: der von Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbare Verlust von Ansprüchen in der Insolvenz des Arbeitgebers.
  • Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1 IESG): (ehemalige) Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer iSd ASVG, Heimarbeiter (§ 2 Z 1 HeimAG), deren Hinterbliebene und Rechtsnachfolger von Todes wegen, sofern sie nach dem ASVG als im Inland beschäftigt gelten.
  • Ausgeschlossen sind Beamte und Werkvertragsnehmer; trotz Arbeitnehmereigenschaft AN einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands sowie AN eines Arbeitgebers mit völkerrechtlicher Immunität; deklarativ (§ 1 Abs 6 Z 2, 3 IESG) Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss und arbeitspflichtige Strafgefangene; weiters missbräuchliche Geltendmachung.
  • Sicherungstatbestände: primär die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der IO; gleichgestellt (§ 1 Abs 1 Z 16 IESG): Anordnung der Geschäftsaufsicht (§ 82f BWG), Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablehnung mangels Vermögenslosigkeit (§ 68 IO), Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§§ 40, 42 FBG), Zurückweisung des Eröffnungsantrags (§ 63 IO), Beschluss nach § 153 Abs 1 oder § 154 Abs 1 AußStrG. Auslandsinsolvenzen sind erfasst, wenn die Entscheidung nach der EU-InsolvenzVO 848/2015 oder gem § 240 IO bzw §§ 243251 IO (Kreditinstitute, Versicherungen) im Inland anerkannt wird (§ 240 Abs 1 IO: Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im anderen Staat + vergleichbares Verfahren).
  • Gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs 2 IESG): aufrechte, nicht verjährte, nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (auch gepfändet/verpfändet/ übertragene) mit innerem sachlichem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis — Entgeltansprüche (laufend und aus der Beendigung, zB auch Teuerungsprämien), Schadenersatzansprüche, sonstige Ansprüche (zB Halteprämien) und die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung.
  • Gesicherter Zeitraum: laufendes Entgelt grundsätzlich innerhalb sechs Monaten vor dem Sicherungstatbestand fällig (§ 3a Abs 1 IESG); Erstreckung durch Klage innerhalb sechs Monaten ab Fälligkeit bzw. für die Differenz zwischen unter- und kollektivvertraglicher Entlohnung; nach dem arbeitsrechtlichen Ende läuft die Frist vor dem Ende. Für Beendigungs- und Schadenersatzansprüche gilt die Sechsmonatsfrist nicht. Nach Eintritt: im eröffneten Verfahren laufendes Entgelt bis zur Berichtstagsatzung, sonst bis Ende des dritten Monats (§ 3a Abs 2 IESG); bei Lösung in/davor bis zum Ende des AV. Über die Berichtstagsatzung hinausgehende Fortführung: subsidäre Ausfallhaftung, wenn die Masse nicht reicht; für laufendes Entgelt (ohne anteilige Sonderzahlungen und strittige Ansprüche) besteht eine Austrittsobliegenheit (unverzüglich berechtigter vorzeitiger Austritt bei erster Vorenthaltung); Beendigungsansprüche bleiben bis zur Aufhebung des Verfahrens gesichert. Bei sonstigen Sicherungstatbeständen: Sicherung bis Ende des 3. Monats ab Beschlussdatum; bei Geschäftsaufsicht Austrittsobliegenheit erst ab dem zweiten Monat. Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz Verlängerung bis unmittelbar nach Ablauf des Schutzes (§ 3c IESG).
  • Ausgeschlossene Ansprüche (§ 1 Abs 34a IESG): durch anfechtbare Rechtshandlung erworbene; bei Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (schwerer oder gewerbsmäßiger Betrug, organisierte Schwarzarbeit etc.) entstandene; auf Einzelvereinbarungen nach dem Stichtag oder innerhalb sechs Monaten davor beruhende Besserstellungen ohne sachliche Rechtfertigung; Entgeltansprüche (ausgenommen Abfertigungen) über der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage des ASVG — laut Quelle „zurzeit 2025: € 13.860, brutto" je Monat (gesondert je zwei Sonderzahlungen); für die Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung) die zweifache HBG für 26 Werktage oder 22 Arbeitstage. Für die gesetzliche Abfertigung gesonderte Grenzen: bis zur einfachen HBG je Monatsbetrag volle, darüber bis zur zweifachen HBG halbe Höhe (Quelle: einfache HBG „2026: € 6.930,"; eineinhalbfacher Betrag „€ 10.395, brutto"); für freiwillige Abfertigungen kein Insolvenz-Entgelt. Die Judikatur schließt zudem sittenwidrige Gestaltungen aus (bedingter Vorsatz, bewusste Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds; Indikatoren: langes Stehenlassen von Entgelt, familiäres Naheverhältnis, leitende Position, Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, Gesellschafter-/GF-Stellung).
  • Antrag (§ 6 IESG): binnen sechs Monaten ab Eröffnung bzw. ab Kenntnis vom sonstigen Beschluss; Verlängerungsgründe u a. Beendigung des AV in der Frist, Tod, Klageerhebung; Versäumnis kann von Amts wegen nachgesehen werden. Formular/Merkblatt der IEF-Service GmbH; Insolvenzeröffnungen sind in der Ediktsdatei abfragbar.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Gesichertes Zeitfenster (vor Eintritt) laufendes Entgelt: Fälligkeit innerhalb 6 Monate vor dem Sicherungstatbestand (§ 3a Abs 1 IESG); Erstreckung durch Klage binnen 6 Monaten ab Fälligkeit (Stand 2026-07)
Vor Eintritt — Beendigungsansprüche 6-Monats-Frist gilt nicht für Beendigungs- und Schadenersatzansprüche
Nach Eintritt (eröffnetes IV) laufendes Entgelt bis Berichtstagsatzung, ohne solche bis Ende des 3. Monats (§ 3a Abs 2 IESG); bei Lösung bis zum AV-Ende (Stand 2026-07)
Fortführung über Berichtstagsatzung subsidiäre Ausfallhaftung bei erschöpfter Masse; Austrittsobliegenheit für laufendes Entgelt (ohne anteilige SZ, strittige Ansprüche); Beendigungsansprüche bis Verfahrensaufhebung gesichert
Geschäftsaufsicht Austrittsobliegenheit erst ab dem 2. Monat bis max. Ende des 3. Monats (praktisch selten relevant)
Besonderer Kündigungs-/Entlassungsschutz Sicherungszeitraum verlängert bis unmittelbar nach Ablauf des Schutzes (§ 3c IESG)
Grenze Entgeltansprüche Ausschluss, wenn der Bruttobetrag im Zahlungszeitpunkt die 2-fache HBG ASVG übersteigt — laut Quelle „zurzeit 2025: € 13.860, brutto" je Monat; je 2 Sonderzahlungen gesondert ⚠ (Jahresangabe „2025" bei Briefings-Stand 2026-07 — Quelle uneinheitlich, s. u.)
Urlaubsabgeltung 2-fache HBG für 26 Werktage oder 22 Arbeitstage
Gesetzliche Abfertigung bis einfacher HBG je Monatsbetrag volle Höhe (Quelle „2026: € 6.930,"), darüber bis 2-facher HBG halbe Höhe (Quelle „2026: € 10.395, brutto" = 1,5-fache HBG); freiwillige Abfertigung: kein Insolvenz-Entgelt
Ausschluss Einzelvereinbarung Besserstellungen (Stichtag oder 6 Monate davor) über Gesetz/KV/BV/betriebsübliche Entlohnung ohne sachliche Rechtfertigung
Antragsfrist 6 Monate ab Eröffnung bzw. ab Kenntnis des sonstigen Beschlusses; Verlängerung/Nachsicht nach § 6 IESG (Stand 2026-07)
Gebietskörperschaften AN einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands sind ausgeschlossen

Rechtsgrundlagen

  • § 1 Abs 1, Abs 2, Abs 3, Abs 4a, Abs 6 IESG (Anspruchsberechtigte, Sicherungstatbestände, gesicherte/ausgeschlossene Ansprüche) — zitiert
  • § 3a, § 3c, § 6 IESG (Sicherungszeiträume, Kündigungsschutz-Verlängerung, Antragsfrist) — zitiert
  • ASVG (Inlandsbeschäftigung, Höchstbeitragsgrundlage) — genannt, ohne §-Zitat
  • § 63, § 68, § 240 IO, §§ 243 bis 251 IO (Tatbestands-Gleichstellungen, Auslandsinsolvenzen) — zitiert
  • § 82f BWG (Geschäftsaufsicht), §§ 40, 42 FBG (Firmenbuch-Löschung) — zitiert
  • § 153 Abs 1, § 154 Abs 1 AußStrG (Nachlassabhandlung) — zitiert
  • § 2 Z 1 HeimAG (Heimarbeiterbegriff) — zitiert
  • EU-InsolvenzVO 848/2015 (Anerkennung) — zitiert
  • Werteanomalie der Quelle: die 2-fache HBG wird mit „zurzeit 2025: € 13.860," beziffert, die einfache HBG im selben Absatz mit „(2026: € 6.930,)" und der 1,5-fache Betrag mit „(2026: € 10.395,- brutto)"; 2 × 6.930 = 13.860 ist rechnerisch konsistent, die Jahresangaben differieren jedoch innerhalb des Briefings — vor Verwendung aktuelle HBG per RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • IESG-Zuschlag: Der Arbeitgeberzuschlag zum ALV-Beitrag ist Teil der laufenden Lohnnebenkosten (→ lb-lnk-06); im Odoo-19-Lohnnebenkosten-/hr.rule.parameter-Kontext als fixer Beitragsbestandteil abzubilden.
  • Gebietskörperschafts-Ausschluss: AN von Gebietskörperschaften/Gemeindeverbänden haben keinen IESG-Anspruch — für Gemeindebetriebe (GemBG-Kontext) keine Insolvenz-Entgelt-Fälle in die Abrechnungslogik aufnehmen.
  • Grenzbeträge (HBG-Relationen): Plausibilitätsgrenzen für die Frage „gesichert oder ausgeschlossen" — als Prüfhilfe gegenüber der jeweils gültigen HBG (Parameter im Meldewesen/SV-BG-Handling), keine eigene Berechnungsregel.
  • Urlaubsersatzleistungs-Grenze (2-fache HBG für 26 Werktage/22 Arbeitstage) schlägt die Brücke zur UEL-Abrechnung (→ lb-url-09, lb-url-15).
  • Sicherungszeiträume/Antragsfristen sind Fristenmanagement, keine Lohnberechnungslogik; ggf. als Hinweisfelder im Beendigungs-/Insolvenz-Workflow.

Verweise

  • KB-intern: lb-end-02 (Abfertigung Alt - Arbeitsrecht; Grenzbeträge) · lb-ins-07 (Insolvenz und Arbeitsverhältnis — Forderungsqualifikation) · lb-ins-08 (Privilegierte Auflösungsrechte in der Insolvenz) · lb-lnk-06 (IESG-Zuschlag — Finanzierung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung — gesicherte Urlaubsabgeltung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (IESG/IO-Regime) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Ausschluss der Gebietskörperschafts-/Gemeindeverbands-AN relevant für Gemeindebetriebe)