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lb-ins-07 8 Insolvenz und Arbeitsverhältnis Lexis Briefings Personalrecht Unternehmensauflösung & Betriebsübergang insolvenz-betriebsubergang Sundl 2026-07
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IO § 21
IO § 25
IO § 46
IO § 51
IO § 99
ReO § 3 Abs 1 lit a
RL (EU) 2017/1132
IRÄG 2010
insolvenz
insolvenzverwalter
masseforderung
insolvenzforderung
sanierungsverfahren
restrukturierungsordnung
lb-bnd-09
lb-end-10
lb-ins-06
lb-ins-08

Insolvenz und Arbeitsverhältnis

Lexis Briefings Personalrecht, Sundl, Stand Juli 2026 (lb-ins-07).

Zusammenfassung

  • Verfahrensarchitektur: Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 schuf ein einheitliches Insolvenzverfahren (Ende des Dualismus Konkurs-/Ausgleichsverfahren) mit Verfahrenstypen: Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung, Schuldenregulierungsverfahren; Prototyp das alte Konkursverfahren. Die RIRL (RL (EU) 2017/1132) priorisiert die Unternehmenssanierung; umgesetzt in der Restrukturierungsordnung (ReO) als „Vorinsolvenzverfahren" (in Kraft 17. 7. 2021) — Arbeitnehmerforderungen (vergangene und laufende) sind davon ausgenommen (§ 3 Abs 1 lit a ReO); im Restrukturierungsplan ist gleichwohl darzustellen, wie sich das Verfahren auf die Arbeitsverhältnisse auswirkt.
  • Sanierungsfördernde Eckwerte: Aussetzung der Durchsetzung von Absonderungsansprüchen bis 180 Tage nach Eröffnung; Herabsetzung der Kapitalquote von ¾ auf die einfache Mehrheit (Kopf- und Summenmehrheit) für den Sanierungsplan. Im Restrukturierungsverfahren: Eigenverwaltung des Schuldners, allfälliger Restrukturierungsbeauftragter, Vollstreckungssperre bis zu 3 Monaten, Gläubigerklassen mit mindestens 75 % der offenen Forderungen.
  • Sanierungsverfahren: Konkursverfahren mit Spezialbestimmungen; Verwertung erst, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung angenommen wird; nur auf Schuldnerantrag (drohende Zahlungsunfähigkeit genügt) mit zulässigem Sanierungsplan. Mindestquoten: ohne Eigenverwaltung 20 %, mit Eigenverwaltung zumindest 30 %. Ohne Eigenverwaltung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis; mit Eigenverwaltung verfügt er beschränkt (ordentlicher Unternehmensbetrieb), unter Aufsicht des Sanierungsverwalters.
  • Wirkung der Insolvenzeröffnung: Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht; die Insolvenzmasse tritt ex lege in die Arbeitgeberrechte und -pflichten ein. Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übt der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberrechte aus; nur im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner Arbeitgeber (gerichtliche Beschränkungen möglich; insolvenzspezifische außerordentliche Auflösungen nach § 21 und § 25 IO bedürfen der Genehmigung des Sanierungsverwalters; Rechtshandlungen gegen Einspruch sind Gläubigern ggü unwirksam bei Kenntnis des Dritten).
  • Umfang der Verwalterbefugnis (§ 25 Abs 1 IO): Der Insolvenzverwalter übt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus — Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Verpflichtungen, Lohnabrechnung, Arbeitszeugnis, Abwicklung; Mitwirkung des Schuldners nach § 99 IO.
  • Forderungsqualifikation (§ 46, § 51 IO): Masseforderungen sind voll aus der Masse zu befriedigen, Insolvenzforderungen nur mit der Quote.
    • Masseforderungen: laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Zeit nach Eröffnung (Entstehung, nicht Fälligkeit; weiter Entgeltbegriff — auch Jubiläumsgeld, Provisionen, Prämien); Zeitausgleichsguthaben aus der Zeit vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen (8 ObA 60/18h). Beendigungsansprüche werden zu Masseforderungen, wenn das vor Eröffnung begründete AV danach — nicht nach § 25 IO — durch Verwalter/eigenverwaltenden Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wird auf eine Rechtshandlung/das Verhalten des Insolvenzverwalters (insb. Entgeltvorenthaltung) zurückzuführen: also berechtigte vorzeitige Auflösung wegen Entgeltvorenthaltung, einvernehmliche Auflösung mit dem Verwalter, (begründete und unbegründete) Entlassungen, arbeitsrechtliche Kündigungen außerhalb des § 25 IO. Nach Eröffnung neu begründete AV ergeben stets Masseforderungen.
    • Insolvenzforderungen: Beendigung nach § 25 IO; alle vor Eröffnung zugegangenen Auflösungserklärungen (unabhängig davon, wer erklärt hat); Arbeitnehmerkündigungen nach Eröffnung ohne Verwalterverhalten; Ausnahme: Beendigungsansprüche bei Entgeltvorenthaltung sind Insolvenzforderungen, wenn zuvor nach § 25 IO gekündigt wurde.
  • Hinweis: Die meisten Insolvenzforderungen von Arbeitnehmern sind von der Insolvenzentgeltsicherung umfasst (→ lb-ins-06); praktisch meldet meist die Arbeiterkammer gesammelt an.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Restrukturierungsordnung „Vorinsolvenzverfahren", in Kraft 17. 7. 2021; Arbeitnehmerforderungen ausgenommen (§ 3 Abs 1 lit a ReO); Auswirkungen auf die AV im Plan darzustellen
Restrukturierungsverfahren Eigenverwaltung; Vollstreckungssperre bis zu 3 Monaten; Gläubigerklassen mind. 75 % der offenen Forderungen; Planbestätigung, wenn nicht aussichtslos und Insolvenz verhindert (Stand 2026-07)
Sanierungsverfahren Verwertung erst, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird; nur Schuldnerantrag (drohende Zahlungsunfähigkeit genügt) (Stand 2026-07)
Mindestquoten Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung 20 %, mit Eigenverwaltung zumindest 30 % (Stand 2026-07)
Sanierungserleichterungen Absonderungsdurchsetzung ausgesetzt bis 180 Tage nach Eröffnung; Kapitalquote nur mehr einfache Kopf- und Summenmehrheit (Stand 2026-07)
Insolvenzeröffnung beendet das AV nicht; ex lege-Eintritt der Masse in AG-Rechte/-Pflichten; IV übt aus (§ 25 Abs 1 IO), bei Eigenverwaltung bleibt der Schuldner AG
Masseforderungen laufendes Entgelt inkl. SZ für Zeit nach Eröffnung (Entstehung maßgeblich, weiter Entgeltbegriff); IV-veranlasste Beendigungen (nicht § 25 IO); nach Eröffnung begründete AV
Insolvenzforderungen § 25-Beendigungen; vor Eröffnung zugegangene Auflösungserklärungen; AN-Kündigungen ohne IV-Verhalten; Zeitausgleichsguthaben vor Eröffnung

Rechtsgrundlagen

  • § 21, § 25, § 46, § 51, § 99 IO (Auflösungsrechte, Arbeitgeberstellung des Verwalters, Forderungsqualifikation, Mitwirkung) — zitiert
  • § 3 Abs 1 lit a ReO (Ausnahme der Arbeitnehmerforderungen vom Restrukturierungsverfahren) — zitiert
  • RL (EU) 2017/1132 (RIRL; ErwGr 61 zur Wirkung auf Arbeitnehmerforderungen) — zitiert
  • IRÄG 2010 (einheitliches Insolvenzverfahren) — genannt
  • Judikatur im Quelltext zitiert: OGH 9 ObA 118/04z, 8 ObS 1/10w, 8 ObA 60/18h

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Arbeitgeberrolle nach Verfahrensart: Im Abrechnungsprozess bleibt das Arbeitsverhältnis bei Verfahrenseröffnung aufrecht — keine automatische Vertragsbeendigung im Odoo-19-Vertragsmodell; die Lohnabrechnung (SV- und Lohnsteuerpflichten, Auszahlung) läuft über den Insolvenzverwalter bzw. den eigenverwaltenden Schuldner weiter.
  • Masse- vs. Insolvenzforderung: Die Entstehung (nicht Fälligkeit) entscheidet — Bezugsdatum je Entgeltbestandteil (laufendes Entgelt inkl. SZ, Jubiläumsgelder, Provisionen) für die Zuordnung; Zeitausgleichsguthaben aus Vor-Eröffnungszeiten als Insolvenzforderung verbuchen (→ lb-end-10).
  • Beendigung im Verfahren: IV-veranlasste Lösungen begründen Masseforderungen (Beendigungsansprüche), § 25-Beendigungen Insolvenzforderungen — Endabrechnungs- Posten entsprechend klassifizieren (→ lb-bnd-09).
  • IEF-Anmeldung: Insolvenzforderungen laufen meist über die Insolvenzentgeltsicherung (→ lb-ins-06) — Abrechnungsdaten müssen die IESG-Fenster (6 Monate) und Grenzbeträge ausweisen können.
  • Kein eigenes Meldeverfahren im Briefing; Meldewesen folgt dem regulären SV-/ Lohnsteuer-Workflow unter der Verwalterregie.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-09 (Austritt - Folgen und Ansprüche; Entgeltvorenthaltung) · lb-end-10 (Endabrechnung - Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit) · lb-ins-06 (Insolvenz-Entgeltsicherung) · lb-ins-08 (Privilegierte Auflösungsrechte in der Insolvenz — § 21/§ 25 IO)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (IO-/Verfahrensregime) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Insolvenzlagen auch bei Gemeindebetrieben/Ausgliederungen denkbar)