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| lb-ent-08 | 2 | Istlohnklauseln in Kollektivverträgen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | entgelt | Reissner | 2026-07 |
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Istlohnklauseln in Kollektivverträgen
Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-ent-08).
Zusammenfassung
- Istlohnklauseln (besser: „Ist-Entgelt-Klauseln") valorisieren die einzelvertraglichen Überzahlungen über das kv-Mindestentgelt mit den kollektivvertraglichen Entgelterhöhungen; auch überkollektivvertraglich entlohnte Arbeitnehmer sollen in den Genuss kv-bedingter Erhöhungen kommen. Derartige Gestaltungen sind in Österreich zulässig und verbreitet.
- Konzeptionen: prozentuelle Erhöhung der Istlöhne parallel zu den Mindestlöhnen (keine Aufsaugung) vs. bloßes Aufrechterhalten der €-„Spanne" oder Erhöhung mit geringerem Prozentsatz (teilweise Aufsaugung der Überzahlung).
- Typologie: qualifizierte Istlohnklausel (angehobene Istlöhne werden neue Mindestentgelte; Zulässigkeit strittig, in der Praxis praktisch bedeutungslos), schlichte Istlohnklausel (Regelfall: zwingende Anhebung in der „juristischen Sekunde", danach wieder Abdingbarkeit bis zum kv-Mindestlohn) und rein dispositive Klauseln.
- Gegenstück im Einzelvertrag: „Aufsaugungsklauseln" rechnen künftige kv-Erhöhungen auf die Überzahlung an; deren Zulässigkeit richtet sich nach Klauseltyp und Höhe der Überzahlung (Je-desto-Abwägung des OGH).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Wirkung schlichte Istlohnklausel | Istlohn wird in der „juristischen Sekunde“ mit zwingender Wirkung angehoben; sofort danach wieder bis zum kv-Mindestlohn abdingbar |
| Nachträgliche Abdingung | in aller Regel unproblematisch, solange das kv-Mindestentgelt nicht angetastet wird; ausdrücklich, mündlich oder konkludent (§ 863 Abs 1 ABGB); keine zivilrechtlichen Mängel (zB § 870 ABGB: Täuschung/Drohung) |
| Vorwegabdingung (Aufsaugungsklausel) | OGH-Leitentscheidung 8 ObA 173/98v: zulässig, soweit für den Arbeitnehmer günstiger; bei ca. 40 % überkollektivvertraglicher Überzahlung ist die Vorwegnahme der nächsten zwei bis drei Istlohnerhöhungen zulässig |
| Je-desto-Regel | je höher die Überzahlung über dem kv-Mindestentgelt, desto mehr „Pausen“ möglich: ~40 % → dreimaliges Auslassen angemessen (ab dem vierten Mal Mitgehen); 40–50 % → vier Pausen |
| Qualifizierte Istlohnklausel | Zulässigkeit nach ArbVG strittig (Lehrmeinungen dafür und dagegen); kommt in der Kollektivvertragspraxis praktisch nie vor |
| Dispositive Istlohnklausel | möglich (Rsp: dispositive KV-Regelungen nur bei sachlichem Grund); müsste sich klar aus dem KV ergeben, da sie unbeschränkte Vorwegabdingung (Aufsaugung) ermöglicht; Gegenausdruck: kv-„Aufsaugungsverbot“ |
| Rückwirkende Ist-Entgelterhöhung | erfasst mangels Übergangsbestimmungen auch Arbeitsverhältnisse, die im Rückwirkungszeitraum (Fall: 1. 1.–31. 5. 2022), nicht aber im Abschlusszeitpunkt (21. 7. 2022) aufrecht bestanden (OGH 13. 2. 2025, 9 ObA 75/24f) |
| Jahressprünge | Biennal-/Quinquenniensprünge stufen das kv-Mindestentgelt um; zeitgleiche Istlohn-Anhebungen meist über Spannenregelungen; für Vorwegabdingung gilt dieselbe Angemessenheitsprüfung (OLG Wien 25. 5. 2023, 8 Ra 44/23h) |
| Auslegung | Verhältnis der Klausel zu Vertragsgestaltungen mittels §§ 6 f ABGB; im Zweifel schlichte Istlohnklausel mit kurzfristig zwingender Wirkung |
Rechtsgrundlagen
- ArbVG als Rahmen der Zulässigkeitsfrage (Vorbehalt der Mindestarbeitsbedingungen; zu § 2 und § 3 ArbVG nur Literaturverweise im Quelltext — ⚠ Detailverifikation vor Implementierung über RIS).
- ABGB: §§ 6 f (Vertragsinterpretation), § 863 Abs 1 (konkludente Vereinbarung), § 870 (Willensmängel).
- Judikatur: 8 ObA 173/98v (Leitentscheidung Vorwegabdingung), 8 ObA 88/04f und 9 ObA 118/12m (dispositive KV-Regelung nur bei sachlichem Grund), OGH 9 ObA 75/24f (rückwirkende Ist-Entgelterhöhung), OLG Wien 8 Ra 44/23h (Jahressprünge).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- KV-Valorisierung: Bei jeder kv-Mindestlohnerhöhung (→ lb-ent-09, KV-Werte im KV-Framework) ist zu entscheiden, ob der überkollektivvertragliche Istlohn (Vertragsentgelt, → lb-ent-03) angepasst wird — prozentgleiche Istlohnklauseln verlangen eine automatische Erhöhung des Ist-Entgelts um den kv-Prozentsatz, nicht nur eine Anhebung der Untergrenze.
- Aufsaugungslogik: Liegt das Vertragsentgelt über dem neuen kv-Mindestlohn, bleibt es unverändert (Aufsaugen der Überzahlung) — die Engine braucht beide Modi (Ist-Mitgehen vs. Spannenwahrung) als am KV parametrisierbare Verhaltensweisen.
- Bezugsanpassung: Der jährliche kv-Update-Zyklus (Import neuer KV-Werte) muss erkennen, welcher Mitarbeiter dem Istlohn- oder dem Mindestlohnregime folgt; Istlohnklauseltyp je KV als Metadatum führen.
- Rückwirkung: Nachträgliche kv-Rückwirkungszeiträume erzeugen Korrekturslips für abgeschlossene Perioden (→ lb-ent-05 für Fristen).
Verweise
- KB-intern: lb-ent-03 (Einzelvereinbarung: überkollektivvertragliches Entgelt, Aufsaugungsklauseln) · lb-ent-04 (gesetzliche Grundlagen) · lb-ent-09 (KV, Satzung, Mindestlohntarif) · lb-ent-10 (Soll-/Ist-Lohn)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Die Verweisstelle „Beispiele zu Istlohnklauseln in Kollektivverträgen siehe hier" ist im Export abgeschnitten (Linkziel nicht rekonstruiert).