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lb-jug-08 5 Jugendliche - Arbeitszeit und Ruhezeiten Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit jugendliche Noga/Kraft 2026-07
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KJBG § 1 Abs 1a
KJBG § 11
KJBG § 12
KJBG § 14 Abs 2
KJBG § 15
KJBG § 17
KJBG § 19
KJBG § 19a
KJBG § 19f
KJBG § 20
AZG § 4b
AZG § 20 Abs 1 lit a
BAG § 17 Abs 3
VStG § 6
kjbg
jugendliche
arbeitszeit
arbeitsruhe
berufsschule
uberstunden
lb-azg-02
lb-azg-03
lb-jug-02
lb-jug-04
lb-jug-05
lb-leh-07
lb-leh-08
lb-mip-02
lb-rhz-02
lb-rhz-03

Jugendliche Arbeitszeit und Ruhezeiten

Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-08).

Zusammenfassung

  • Zwingendes Schutzrecht bis 18: Das KJBG regelt Arbeits- und Ruhezeiten Jugendlicher bis auf die zulässigen Abweichungen zwingend — auch privatrechtliche Vereinbarungen oder die Zustimmung der Jugendlichen ändern nichts daran (VwGH 87/08/0302). Es gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 1 Abs 1a KJBG), danach AZG/ARG. Grundgrenze (§ 11 Abs 1 KJBG): 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich.
  • Zulässige Abweichungen: § 11 Abs 2 KJBG erlaubt eine abweichende Wochenverteilung — für eine mit der Wochenfreizeit zusammenhängende längere Freizeit („Freitag-Frühschluss") bis zu 9 Stunden täglich ohne KV-Erfordernis, oder per KV (Beispiel der Quelle: KV-Friseure). § 11 Abs 2a KJBG lässt per KV die Durchrechnung zu, wenn die Wochenarbeitszeit im mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum im Schnitt 40 Stunden nicht übersteigt, für vergleichbare Erwachsene eine solche Einteilung besteht und eine abweichende Jugendlichen-Einteilung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann — dann bis zu 9 h/Tag bzw. 45 h/Woche. § 11 Abs 2b KJBG: beim Einarbeiten von Fenstertagen kann die ausgefallene Normalarbeitszeit auf höchstens 7 (Ausfalltage einschließende) Wochen verteilt werden (per BV verlängerbar auf 13), ebenfalls bis 9 h/Tag bzw. 45 h/Woche.
  • Gleitzeit und Reisezeit: Gleitzeit ist im KJBG nicht vorgesehen; nach Literatur (Schrank) innerhalb der Grenzen des § 11 Abs 2 KJBG mit § 4b AZG (analog) möglich — max. 9 h/Tag, 40 h/Woche. Passive Reisezeit (keine Arbeitsleistung während der Reisebewegung) kann die Tagesarbeitszeit für Jugendliche in einem Lehr-/Ausbildungsverhältnis ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf bis zu 10 Stunden ausdehnen.
  • Überstunden (§ 12 KJBG): erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres und nur für betrieblich zwingend erforderliche Vor-/Abschlussarbeiten (Reinigung/Instandhaltung, wenn während des regulären Betriebs nicht ohne Unterbrechung/Störung möglich; Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme/Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstechnisch abhängt; abschließende Kundenbedienung samt Aufräumarbeiten) — höchstens 0,5 h täglich und 3 h wöchentlich (bei 9-h-Normalzeit: Höchstarbeitszeit 9,5 h). Grundsätzliches Zeitausgleichsgebot 1:1 spätestens in der Folgewoche; ist der Ausgleich unmöglich, Zuschlag von 50 % des auf die Überstunden entfallenden Normallohns (§ 14 Abs 2 KJBG). Für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Sonderregeln zur Vergütungshöhe.
  • Berufsschule (§ 11 Abs 4 KJBG): Unterrichtszeit ist freizugeben, auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen und entgeltfortzuzahlen (ergänzend § 17 Abs 3 BAG). Anrechenbar u a.: Pausen (außer Mittagspause), Freigegenstände/unverbindliche Übungen (max. 2 Unterrichtsstunden), Förderunterricht, Schulveranstaltungen und Förderkurse iSd SchUG, entfallene Unterrichtsstunden (ganzjährige/ saisonmäßige Schule: einzelne Schultage; lehrgangsmäßige: bis zu 2 aufeinanderfolgende Werktage) bei Unzumutbarkeit des Verhältnisses Wegzeit↔Betriebszeit. Beschäftigung an Schultagen unzulässig bei Unterricht ≥ 8 h; sonst nur, wenn Unterricht + Wegzeit + Betriebszeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Zulässigkeit trotz § 11 Abs 8 KJBG (Beschäftigungsverbot während des „tatsächlichen Besuchs" von Lehrgang/saisonmäßiger Schule) strittig (Mosing: zulässig, wenn an einzelnen Tagen kein Unterricht stattfindet). Berufsschulbedingte Überschreitungen lösen keine Überstunden aus; die Anrechnungs-/Abgeltungsregeln gelten nach § 1 Abs 1a Z 2 KJBG (Ausnahme § 11 Abs 6 Z 2) auch für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Ruhezeiten: § 15 KJBG — bei mehr als 4,5 h Tagesarbeitszeit eine mind. halbstündige Pause, spätestens nach 6 h (nicht einzurechnen). Tägliche Ruhezeit: mind. 12 h ununterbrochen (vor dem 15. Lebensjahr mind. 14 h); bei geteilten Diensten binnen 24 h nach Arbeitsbeginn (nicht im Gastgewerbe). Wochenfreizeit (§ 19 KJBG): 2 ununterbrochene Kalendertage mit Sonntag, beginnend spätestens Samstag 13 Uhr (bei unbedingt notwendiger Abschlussarbeit 15 Uhr); dürfen die Tage aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der Jugendlichen auseinanderfallen, muss der Sonntagsteil mind. 43 Stunden betragen. In Verkaufsstellen iSd Öffnungszeitengesetzes ist Samstagsbeschäftigung in erweiterten Öffnungszeiten zulässig (§ 19a KJBG) — dann Montag der Folgewoche beschäftigungsfrei. §§ 19f KJBG und Kollektivverträge enthalten weitere Detailregeln.
  • Notstand (§ 20 KJBG): Jugendliche ab 16 dürfen über die Grenzen hinaus beschäftigt und Pausen/Ruhezeiten verkürzt werden, wenn die Arbeiten bei Notstand sofort vorzunehmen sind und keine Erwachsenen verfügbar sind (diese primär nach § 20 Abs 1 lit a AZG). Notstand = iSd § 6 VStG, eng auszulegen: bloße wirtschaftliche Schädigungsgefahr (Gastgewerbe) genügt nicht (VwGH 92/18/0084); Ereignisse müssen außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liegen und weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (VwGH 2010/11/0079). Ausgleich bzw. Ruhezeitverlängerung binnen 3 Wochen; Nachtruhe (§ 17 KJBG) im Notstand nicht anzuwenden; Anzeige an das Arbeitsinspektorat unverzüglich.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Geltungsdauer bis Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 1 Abs 1a KJBG), danach AZG/ARG
Normalarbeitszeit 8 h/Tag, 40 h/Woche (§ 11 Abs 1 KJBG)
Erhöhte Tagesarbeitszeit bis 9 h/Tag (§ 11 Abs 2 KJBG: Freitag-Frühschluss oder KV-Verteilung, zB KV-Friseure)
Durchrechnung per KV (§ 11 Abs 2a): Ø max. 40 h/Woche; Wochen bis 9 h/Tag bzw. 45 h/Woche
Fenstertag-Einarbeitung Verteilung auf max. 7 Wochen (per BV 13 Wochen); bis 9 h/Tag bzw. 45 h/Woche (§ 11 Abs 2b)
Gleitzeit im KJBG nicht vorgesehen; Literatur: analog § 4b AZG innerhalb § 11 Abs 2 — max. 9 h/Tag, 40 h/Woche
Passive Reisezeit Tagesarbeitszeit bis 10 h (Lehr-/Ausbildungsverhältnis, ≥ 16. Lebensjahr)
Überstunden ab 16; nur Vor-/Abschlussarbeiten; max. 0,5 h/Tag und 3 h/Woche; absolute Höchstgrenze 9,5 h/Tag
Überstundenvergütung Zeitausgleich 1:1 in der Folgewoche; sonst 50 % Zuschlag auf den Normallohn (§ 14 Abs 2 KJBG)
Berufsschule Unterrichtszeit auf wöchentliche AZ anzurechnen, entgeltfortzuzahlen (§ 11 Abs 4 KJBG, § 17 Abs 3 BAG); berufsschulbedingte Überschreitungen = keine Überstunden
Beschäftigungssperre Schultag Unterricht ≥ 8 h → keine Beschäftigung; sonst Unterricht + Wegzeit + Betriebszeit ≤ gesetzliche AZ
Ruhepause > 4,5 h Tagesarbeitszeit → mind. 30 min, spätestens nach 6 h (§ 15 KJBG)
Tägliche Ruhezeit mind. 12 h ununterbrochen; vor dem 15. Lebensjahr mind. 14 h; geteilte Dienste: binnen 24 h (nicht Gastgewerbe)
Wochenfreizeit 2 Kalendertage mit Sonntag; Beginn spätestens Sa 13 Uhr/15 Uhr; getrennte Tage möglich, Sonntagsteil ≥ 43 h (§ 19 KJBG)
Samstagsverkauf § 19a KJBG: erlaubt in erweiterten Öffnungszeiten → Montag der Folgewoche frei
Notstand ab 16; Ausgleich/Ruhezeitverlängerung binnen 3 Wochen; unverzügliche Anzeige ans Arbeitsinspektorat (§ 20 KJBG)

Rechtsgrundlagen

  • KJBG: § 1 Abs 1a (Geltungsdauer; Z 2: Berufsschul-Anrechnung auch für über 18-jährige Lehrlinge), § 11 (Arbeitszeitgrenzen, Abweichungen, Berufsschule), § 12 (Überstunden), § 14 Abs 2 (50 %-Zuschlag), § 15 (Ruhepausen), § 17 (Nachtruhe — im Notstand ausnahmsweise nicht anzuwenden), § 19, § 19a, § 19f (Wochenfreizeit), § 20 (Notstand) — ausdrücklich zitiert.
  • § 4b AZG (Gleitzeit, lt. Literatur analog), § 20 Abs 1 lit a AZG (Heranziehung Erwachsener vor Jugendlichen im Notstand), § 6 VStG (Notstandsbegriff), § 17 Abs 3 BAG (Entgeltfortzahlung Berufsschulzeit) — zitiert.
  • Judikatur: VwGH 87/08/0302 (zwingendes Recht), 92/18/0084 (kein Notstand bei bloßer wirtschaftlicher Schädigungsgefahr), 2010/11/0079 (nicht regelmäßig/vorhersehbar).
  • ⚠ Das Zeitausgleichsgebot wird dem „§ 11 Abs 1 KJBG" zugeordnet — Zuordnung vor Implementierung am RIS verifizieren.
  • Tägliche Ruhezeit (12/14 h) ohne §-Zitat; das Zitat „§§ 19f KJBG" (Pluralform im Export) ist unklar; „Verkaufsstellen iSd Öffnungszeitengesetzes" ohne §-Zitat — am RIS klären.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Eigene Constraint-Schicht für jugendliche Arbeitnehmer: KJBG-Grenzen (8/40, 9-h-Erhöhung nur mit konfigurierter Basis, 45-h-Durchrechnung, 9,5-h-Cap, Überstunden erst ab 16 und nur 0,5/3 h) als Validierungs-/ Scheduling-Guards auf Work-Entry-/Attendance-Daten, bevor Zulagenregeln greifen — Zuschläge dürfen für unzulässige Stunden nicht entstehen (allgemeine Grenzen als Bezugsrahmen → lb-azg-02, lb-azg-03).
  • 50 %-Überstundenzuschlag (§ 14 Abs 2 KJBG) als eigene Lohnart/Regel für Jugendliche, nur wenn der 1:1-Zeitausgleich nicht möglich ist — Wert als hr.rule.parameter führen, nicht hard-coden.
  • Berufsschulzeit: bezahlte Work-Entry-Art (Anrechnung auf die Wochenstunden, keine Überstunden-Generierung, Wegzeit berücksichtigen); Anrechnung auch für über 18-jährige Lehrlinge (→ lb-leh-08 Detail, lb-leh-07 Arbeitszeit der Lehrlinge).
  • Ruhezeiten: Pausen-/Ruhezeitregeln als Kalender-/Scheduling-Prüfungen; Notstandsbeschäftigung als separater Work-Entry-Typ mit Anzeige-Aufgabe ans Arbeitsinspektorat (Meldeprozess → lb-mip-04).
  • Aushang/Verzeichnis: die je Jugendlichem gültige Arbeitszeit- und Ruhezeitverteilung ist Aushanggegenstand ohne einschlägige BV (→ lb-mip-02); die Stunden fließen ins Jugendlichenverzeichnis (→ lb-jug-05).

Verweise

  • KB-intern: lb-azg-02 · lb-azg-03 (allgemeine Arbeitszeitgrenzen/ Normalarbeitszeit — Bezugsrahmen nach Vollendung des 18. Lebensjahres) · lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitsverbot — die arbeitszeitlichen Verbote daneben) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis — Aufzeichnung der Jugendlichen-Stunden) · lb-leh-07 (Lehrlinge — Arbeitszeit und Arbeitsruhe) · lb-leh-08 (Lehrlinge — Berufsschulbesuch) · lb-mip-02 (KJBG-Aushang der Normalarbeitszeit, Pausen und Wochenruhezeit) · lb-rhz-02 · lb-rhz-03 (Ruhepausen bzw. tägliche/wöchentliche Ruhezeit der Erwachsenen — strengere KJBG-Regeln dagegenhalten)
  • Beschaffungslücke geschlossen: lb-jug-04 vermerkte den Quellverweis „Jugendliche Arbeitszeit" („s unter") als im Batch-1-Korpus fehlend — dieser Eintrag (Batch 5) schließt diese Lücke; die parallel in lb-jug-05 vermerkte Lücke „Aufzeichnungspflicht/Formen der Zeiterfassung" schließen lb-zer-01/lb-zer-02.
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — KJBG-Sachverhalte betreffen die General-AT-Schiene; die Bgld. GemBG-Schiene kennt kein KJBG.