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lb-jug-06 1 Jugendvertretung im Betrieb Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse jugendliche Noga 2026-07
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ArbVG §§ 123130
ArbVG §§ 120122
KJBG § 24
BAG §§ 1418
BR-WO
BR-GO
jugendvertretung
jugendvertrauensrat
arbvg
betriebsrat
mitbestimmung
kuendigungsschutz
lb-jug-05
lb-jug-07
lb-leh-01

Jugendvertretung im Betrieb

Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-jug-06).

Zusammenfassung

  • Rechtsrahmen: Das 5. Hauptstück des ArbVG (§§ 123 ff) regelt Errichtung, Aufgaben und Rechte der Jugendvertretung; die Rechtsstellung des Jugendvertrauensrates (JVR) gleicht weitgehend jener des Betriebsrats. Ergänzende Regelungen enthalten BR-Wahlordnung und BR-Geschäftsordnung. Die Errichtung richtet sich ausschließlich an die jugendlichen Arbeitnehmer selbst — unterbleibt sie, drohen keine Sanktionen.
  • Jugendlicher iSd ArbVG (§ 123 Abs 3): Arbeitnehmer vor Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Lehrlingen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (nicht deckungsgleich mit dem KJBG- bzw. ABGB-Begriff).
  • Organe: Ab dauernd mindestens fünf jugendlichen Arbeitnehmern sind Jugendversammlung, Wahlvorstand und JVR zu bilden (Heimarbeiter und gem. § 53 Abs 3 Z 1 ArbVG ausgeschlossene Familienangehörige zählen nicht).
  • Jugendversammlung (§ 124): Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer samt JVR-Mitgliedern; mindestens einmal je Kalenderjahr einzuberufen; behandelt Berichte, wählt den Wahlvorstand, beschließt die Enthebung. Eine betriebsratsumlage-artige Umlage kann sie mangels Kompetenz nicht einheben.
  • Aufgaben (§ 129): Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen; Anträge an Betriebsrat/Betriebsinhaber; Überwachung der Vorschriften für Arbeitsverhältnisse Jugendlicher; Teilnahme an der speziellen Jugendlichenunterweisung (§ 24 KJBG); Ausbildungs-/Weiterbildungsvorschläge; beratende Teilnahme an Beratungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber sowie an Betriebsratssitzungen; Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Grundsätze des § 39 ArbVG).
  • Wahl und Dauer: passiv wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind; Tätigkeitsdauer zwei Jahre, Wiederwahl zulässig (nach Vollendung des 23. Lebensjahres mangels passivem Wahlrecht nicht mehr). Jugendliche sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auch zur Betriebsratswahl aktiv wahlberechtigt (§ 52 Abs 1) — doppeltes Wahlrecht; gleichzeitige Mitgliedschaft in JVR und Betriebsrat ist ausgeschlossen (§ 127 Abs 3).
  • Rechtsstellung (§ 130): Ehrenamt, weisungsfrei, Verschwiegenheitspflicht; Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu zwei Wochen je Funktionsperiode.
  • Kündigungs-/Entlassungsschutz: die §§ 120 ff ArbVG gelten sinngemäß — Kündigung/Entlassung grundsätzlich nur mit gerichtlicher Zustimmung, sonst rechtsunwirksam; Gründe in §§ 121 f taxativ. Für JVR-Lehrlinge gelten zusätzlich die BAG-Beschränkungen (Entlassung auch aus § 15 Abs 3 lit c und f BAG; Kündigung nur bei Ausbildungsübertritt, § 15a BAG); die befristete Weiterverwendungszeit (§ 18 BAG) wird durch Bewerbung/Wahlaufgabe-Wahlvorstand/Wahl gehemmt. Nach Ende des Schutzes Anfechtung nach §§ 105/106 iVm § 130 Abs 4 ArbVG.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Organschwelle dauernd ≥ 5 jugendliche Arbeitnehmer (§ 123 Abs 1 ArbVG)
Jugendlicher iSd ArbVG < 18; Lehrlinge bis 21 (§ 123 Abs 3 ArbVG)
JVR-Größe (§ 125 Abs 1 ArbVG) 510: 1 (Jugendvertreter) · 1130: 2 · 3150: 3 · 51100: 4 · je weitere 100: +1 · über 1.000: je 500: +1 (Bruchteile aufgerundet)
Passives Wahlrecht am Tag der Wahlausschreibung < 23; am Wahltag ≥ 6 Monate Betriebszugehörigkeit
Aktives BR-Wahlrecht Jugendlicher ab vollendetem 16. Lebensjahr (§ 52 Abs 1 ArbVG) — doppeltes Wahlrecht
Tätigkeitsdauer 2 Jahre (§ 126 Abs 1 ArbVG)
Schulungsfreistellung bis 2 Wochen je Funktionsperiode mit Entgeltfortzahlung
Kündigungs-/Entlassungsschutz §§ 120 ff ArbVG sinngemäß (auch Ersatzmitglieder, Wahlvorstand, Wahlwerber — § 120 Abs 4); gerichtliche Zustimmung erforderlich

Rechtsgrundlagen

  • ArbVG: 5. Hauptstück §§ 123 ff ausdrücklich zitiert, im Detail §§ 123130 (u a. § 124 Abs 1/4/6, § 125 Abs 1/2, § 126 Abs 1/5, § 127 Abs 3, § 128 Abs 1/5, § 129 Abs 1/3, § 130 Abs 2/4), sinngemäß auch §§ 39, 49 Abs 1, 51, 52 Abs 1, 53, 5457, 59, 60, 62, 64, 6672, 78, 82, 105/106.
  • § 24 KJBG (Jugendlichenunterweisung) ausdrücklich zitiert.
  • BAG: §§ 14 ff, § 15 Abs 3 lit c und f, § 15a (Abs 8), § 18 ausdrücklich zitiert (Lehrlinge im JVR).
  • BR-WO und BR-GO als ergänzende Regelwerke genannt; ⚠ Detailnormen vor Implementierung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bezahlte Schulungsfreistellung (2 Wochen je Funktionsperiode) als bezahlter Abwesenheits-/Work-Entry-Typ mit Entgeltfortzahlung wie Arbeitszeit abbilden.
  • Mandats-Flag am Mitarbeitendendatensatz (JVR-Mitglied/-Ersatzmitglied) für Kündigungs-/Entlassungs-Guards: Beendigungsprozesse bis zur gerichtlichen Zustimmung sperren (HR-Workflow, keine Abrechnungsregel); bei Lehrlingen Vertragslaufzeiten nicht blind auslaufen lassen (Ablaufhemmung der Weiterverwendungszeit).
  • Keine JVR-Umlage: die Jugendversammlung kann keine umlage-artige Abgabe beschließen → keine entsprechende Abzugsposition in der Abrechnung.
  • Endabrechnungen (Kündigungsentschädigung, offene Ansprüche) erst nach Zustimmungsfreigabe; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

Verweise

  • KB-intern: lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis — Einsichtsrecht des JVR) · lb-jug-07 (Jugendvertretung im Unternehmen und im Konzern) · lb-leh-01 (Beendigung des Lehrverhältnisses — BAG-Besonderheiten für JVR-Lehrlinge)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md