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lb-jug-07 1 Jugendvertretung im Unternehmen und im Konzern Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse jugendliche Noga 2026-07
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ArbVG §§ 131a131f
ArbVG §§ 88a88b
BR-WO §§ 64a64d
AktG § 15
GmbHG § 115
jugendvertretung
zentraljugendvertrauensrat
konzernjugendvertretung
arbvg
konzern
lb-jug-06

Jugendvertretung im Unternehmen und im Konzern

Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-jug-07).

Zusammenfassung

  • Rechtsrahmen: Nach §§ 131a ff ArbVG können Jugendliche neben der betrieblichen auch auf Unternehmens- und Konzernebene eigene Belegschaftsorgane errichten — vergleichbar den übrigen Belegschaftsorganen; Ergänzungen in BR-WO und BR-GO. Wie auf Betriebsebene richtet sich die Errichtung ausschließlich an die zuständigen Jugendvertretungsorgane; unterbleibt sie, drohen keine Sanktionen. Eine institutionalisierte länderübergreifende Jugendvertretung (ähnlich dem europäischen Betriebsrat) sieht das Gesetz nicht vor.
  • Unternehmensebene (§ 123 Abs 2 ArbVG): Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, sind Wahlvorstand, Zentraljugendvertrauensrat (ZJVR) und Jugendvertrauensräteversammlung zu bilden. Die Versammlung (§ 131a) — Gesamtheit der Jugendvertrauensräte, mind. einmal jährlich einzuberufen — behandelt Berichte und beschließt über die Enthebung des ZJVR; Betriebsräte nehmen beratend teil.
  • ZJVR-Aufgaben (§ 131d): gemeinsame Interessenjugendlicher des Unternehmens — Maßnahmenanträge an Zentralbetriebsrat bzw. Unternehmensführung, Ausbildungs-/ Weiterbildungsvorschläge über mehrere Betriebe hinweg, beratende Stimme in Zentralbetriebsratssitzungen; Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat (Grundsätze des § 39 ArbVG); Auskunftspflichten der Unternehmensführung.
  • Wahl und Größe: Der ZJVR wird nicht von den Jugendlichen, sondern von den Jugendvertrauensräten gewählt (Verhältniswahl, geheim; §§ 64a ff BR-WO; Stimmgewicht nach § 64c Abs 2 BR-WO; § 81 ArbVG sinngemäß). Errichtung setzt mindestens vier Jugendvertrauensräte voraus; für nicht repräsentierte Betriebe ist Kooptierung von maximal vier weiteren Mitgliedern möglich (gleiche Rechte und Pflichten). Der Wahlvorstand wird von den Jugendvertrauensräten entsendet (§ 81 Abs 4 ArbVG) und besteht aus mindestens zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und einem Zentralbetriebsratsmitglied.
  • Konzernjugendvertretung (§ 131f): In einem Konzern (iSd § 15 AktG oder § 115 GmbHG) mit Jugendvertrauensräten in mehr als einem Unternehmen kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden; Aufgaben richten sich nach § 131d Abs 2 bis 4, Errichtung/Konstituierung/Geschäftsführung/Dauer folgen §§ 88a, 88b ArbVG (Konzernvertretung) sinngemäß. Erforderlich ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentraljugendvertrauensräte, die zusammen mehr als die Hälfte der jugendlichen Arbeitnehmer des Konzerns repräsentieren.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
ZJVR-Größe (§ 131b Abs 2 ArbVG) bis 250: 4 Mitglieder · 251500: 5 · über 500: 6 (Stichtag: Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlkundmachung, § 64b Abs 2 BR-WO)
Mindestvoraussetzung mindestens 4 Jugendvertrauensräte im Unternehmen
Kooptierung max. 4 weitere Mitglieder für nicht repräsentierte Betriebe (gleiche Rechte wie gewählte Mitglieder)
Wahlmodus gewählt von den Jugendvertrauensräten (nicht von den Jugendlichen), Verhältniswahl, geheim (§§ 64a ff BR-WO)
Tätigkeitsdauer 2 Jahre (§ 131c ArbVG); § 82 ArbVG sinngemäß
Jahresversammlung Jugendvertrauensräteversammlung mind. 1× je Kalenderjahr (§ 131a ArbVG)
Konzernjugendvertretung Zustimmung von mind. zwei Dritteln der ZJVR, die zusammen mehr als die Hälfte der Konzern-Jugendlichen repräsentieren (§ 131f ArbVG)
Wahlvorstand ZJVR je Jugendvertrauensrat 1 Entsendung (§ 81 Abs 4 ArbVG); mind. 2 JVR-Mitglieder + 1 ZBR-Mitglied

Rechtsgrundlagen

  • ArbVG: §§ 131a ff ausdrücklich zitiert, im Detail § 123 Abs 2, § 131a (Abs 2, 4), § 131b Abs 2, § 131c, § 131d (Abs 1, 24), § 131e (Abs 1, 3), § 131f; sinngemäß auch §§ 39, 51 Abs 2, 78 Abs 25, 81 Abs 4, 82, 83, 84, 88a, 88b.
  • BR-WO §§ 64a ff (64b Abs 2, 64c Abs 2, 64d) ausdrücklich zitiert.
  • § 15 AktG und § 115 GmbHG (Konzernbegriff) ausdrücklich zitiert.
  • Anmerkung zur Quelle: Die erste Größenstufe liest sich im Export als „bis zu 250 Arbeitnehmern"; die Stufen zwei und drei nennen ausdrücklich „jugendliche Arbeitnehmer" — der Kontext legt nahe, dass auch die erste Stufe auf jugendliche Arbeitnehmer abstellt (vermutlich Redaktionsversehen). ⚠

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Geringe unmittelbare Abrechnungsrelevanz: keine eigenen Entgelt-, Beitrags- oder Steuerregeln. Anknüpfungspunkte:
  • Multi-Company-/Konzernstruktur: Schwellen (Organe, Mitgliederzahl, Zustimmungsquoren) bemessen sich je Unternehmen/Konzern — Odoo-Company-Struktur und Betriebs-/Standortzuordnung müssen die Zuordnung jugendlicher Arbeitnehmer je Einheit korrekt tragen.
  • Alterskohorten-Sicht: Jugendlichen-Zählung (iSd ArbVG, Lehrlinge bis 21 — → lb-jug-06) als Kennzahl je Betrieb/Unternehmen für Errichtungs- und Größenentscheidungen.
  • Wie auf Betriebsebene: keine umlage-artige Abgabe für diese Organe; etwaige Freistellungen laufen über die üblichen bezahlten Abwesenheitstypen.

Verweise

  • KB-intern: lb-jug-06 (Jugendvertretung im Betrieb — Jugendvertrauensrat als Basisorgan) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md