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| lb-url-02 | 7 | Kalenderjahr als Urlaubsjahr | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Kalenderjahr als Urlaubsjahr
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-02).
Zusammenfassung
- Ausgangspunkt: Urlaubsjahr = Arbeitsjahr, beginnt also individuell mit dem Eintrittsdatum (§ 2 Abs 1 UrlG, → lb-url-05). Für Großbetriebe führt das zu Planungs- und Rückstellungsschwierigkeiten; § 2 Abs 4 UrlG erlaubt die Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum.
- Umstellungsform: nur Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder — in Betrieben ohne Betriebsrat — schriftliche Einzelvereinbarung. Kaum ein Kollektivvertrag sieht eine Umstellung vor (lt. Quelle u. a. Sparkassen-KV § 39 Abs 2, Universitäten-KV § 19). In Betrieben mit Betriebsrat über Einzelvereinbarung: nicht generell unwirksam, aber am Günstigkeitsprinzip zu messen — der Arbeitgeber erhält dann die Vorteile des § 2 Abs 4 UrlG (insb. Aliquotierung im Rumpfjahr) nicht; dem Arbeitnehmer steht auch im noch so kurzen Rumpfjahr immer der volle Urlaubsanspruch zu.
- Begriffe: „Rumpfjahr" (gesetzlich: „laufendes Urlaubsjahr" — das Arbeitsjahr im Zeitpunkt der Umstellung), „neues Urlaubsjahr" (Beginn der Umstellungswirkung), „Umstellungszeitraum" (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres bzw. Jahreszeitraums).
- Bedingungen dezidiert vereinbaren: Genügt die bloße Umstellungsvereinbarung ohne Bedingungen, sind Aliquotierungen im Rumpfjahr unzulässig; ein Verweis auf § 2 Abs 4 Z 1–3 UrlG gilt als ausreichend.
- Drei Fallgruppen im Rumpfjahr: Wartezeit am Stichtag (1. 1.) offen → 1/12 je begonnenem Monat (Z 1 erster Fall); Wartezeit erfüllt, < 1 Jahr beschäftigt → voller Jahresurlaub (Z 1 zweiter Fall); ≥ 1 Jahr beschäftigt → im Umstellungszeitraum voller plus aliquoter Anspruch (Z 3).
- Anwachsen auf 36 Werktage: kann auf jenes Urlaubsjahr gelegt werden, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, in dem das 25. Dienstjahr vollendet wird (§ 2 Abs 4 Z 2 UrlG) — sonst gilt das Urlaubsjahr mit dem ersten Teil jenes Arbeitsjahres.
- Gesamtwürdigung: aus Arbeitgebersicht idR nicht zu empfehlen (Nachteile v. a. bei der Aliquotierung), aber für einheitliche Planung und Rückstellungsbildung attraktiv.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Umstellungsform | § 2 Abs 4 UrlG: KV, BV oder schriftliche Einzelvereinbarung (letztere nur ohne Betriebsrat) |
| Rumpfjahr, Wartezeit < 6 Monate | 1/12 des Jahresurlaubs je begonnenem Monat (§ 2 Abs 4 Z 1 erster Fall); erfasst alle Eintritte ab 1. 7. — auch Neueintritte nach erfolgter Umstellung |
| Rumpfjahr, ≥ 6 Monate/< 1 Jahr | voller Jahresurlaub ohne Aliquotierung (§ 2 Abs 4 Z 1 zweiter Fall); bei Ende im Rumpfjahr Urlaubsersatzleistung nur aliquot (§ 10 Abs 1 UrlG) |
| Rumpfjahr, ≥ 1 Jahr | Umstellungszeitraum = voller + aliquoter Anspruch, zB bei 30 Werktagen: 21/12 des Jahresurlaubs = 52,5 Werktage (§ 2 Abs 4 Z 3) |
| Sprung auf 36 Werktage | erstmals im Urlaubsjahr mit dem überwiegenden Teil des Arbeitsjahres, in dem das 25. Dienstjahr endet (§ 2 Abs 4 Z 2) — nur bei ausdrücklicher Vereinbarung |
| Wartezeit unberührt | § 2 Abs 2 UrlG (6 Monate) wird durch die Umstellung nicht verkürzt; volle Monatszwölftel bis zum Ablauf der Wartezeit |
| Einzelvereinbarung seit 2013 | seit BGBl I 2013/3 dieselben Voraussetzungen wie KV/BV; davor Aliquotierung im Rumpfjahr bei Einzelvereinbarung zwingend unzulässig |
| BUAG-Wechsel | Umstellungsvereinbarung sinnvoll beim Wechsel vom BUAG- ins UrlG-Regime (zB Polier), um im Rumpfjahr aliquotieren zu dürfen |
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 4 UrlG — Umstellung auf Kalenderjahr/anderen Jahreszeitraum; drei Fallgruppen (Z 1–3) und Sprungstellen-Regel (Z 2).
- § 2 Abs 2 UrlG — Wartezeit bleibt von der Umstellung unberührt; volle Aliquotierungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf die in das neue Urlaubsjahr fallende Restwartezeit.
- § 10 Abs 1 UrlG — bei Ende des Arbeitsverhältnisses im Rumpfjahr gebührt die Urlaubsersatzleistung nur im aliquoten Ausmaß (→ lb-url-09).
- KV-Beispiele (Sparkassen, Universitäten) nennt die Quelle ohne Volltextbezug — ⚠ vor KV-Katalog-Übernahme gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Urlaubsjahr-Konfiguration je Mitarbeiter: Das gesetzliche Arbeitsjahr-(Eintrittsdatum-)Regime erfordert eine allocation-period je Mitarbeiter mit Stichtag Eintritt (RECHTSQUELLEN Abschnitt 3: Werktage→Arbeitstage-Konvention GP2); eine Kalenderjahr-Umstellung ist eine datierte Konfigurationsänderung, die Rumpf- und Umstellungszeiträume als eigene Perioden abbilden muss.
- Aliquotierungsraster: 1/12 je begonnenem Monat (Wartezeitfälle) bzw. taggenaue Aliquotierung (§ 10 Abs 1 UrlG) als Modi der Allocation-Generierung; die Fallgruppe muss aus Eintrittsdatum + Stichtag ableitbar sein.
- Rückstellung: einheitliches Kalenderjahr vereinfacht den Stichtagssaldo der Urlaubsrückstellung; ohne Umstellung anteilige Bewertung je Eintrittsdatum (Buchhaltungshinweis der Quelle).
- Aufzeichnungspflicht: Umstellungszeitpunkt, Rechtsgrundlage, Rumpfjahr-Ausmaß und Verbrauchsdaten sind zu erfassen (§ 8 Abs 1 UrlG, → lb-url-08).
Verweise
- KB-intern: lb-url-05 (Anspruch, Wartezeit, Ausmaß) · lb-url-04 (Vordienstzeiten-Anrechnung, Sprung 30→36) · lb-url-09 (Ersatzleistung im Rumpfjahr) · lb-url-08 (Aufzeichnungen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG § 2 Abs 1 ✅ 30/36 Werktage; § 10 ✅; Abschnitt 3/9)