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lb-url-02 7 Kalenderjahr als Urlaubsjahr Lexis Briefings Personalrecht Urlaub & Karenzierung urlaub Niederfriniger/Radauer 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_kalenderjahr_als_urlaubsjahr.pdf .lexis360/md/kalenderjahr_als_urlaubsjahr.md
UrlG § 2 Abs 2
UrlG § 2 Abs 4
UrlG § 10 Abs 1
BUAG
urlaub
urlaubsjahr
kalenderjahr
rumpfjahr
aliquotierung
umstellung
lb-url-04
lb-url-05
lb-url-08
lb-url-09

Kalenderjahr als Urlaubsjahr

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-02).

Zusammenfassung

  • Ausgangspunkt: Urlaubsjahr = Arbeitsjahr, beginnt also individuell mit dem Eintrittsdatum (§ 2 Abs 1 UrlG, → lb-url-05). Für Großbetriebe führt das zu Planungs- und Rückstellungsschwierigkeiten; § 2 Abs 4 UrlG erlaubt die Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum.
  • Umstellungsform: nur Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder — in Betrieben ohne Betriebsrat — schriftliche Einzelvereinbarung. Kaum ein Kollektivvertrag sieht eine Umstellung vor (lt. Quelle u. a. Sparkassen-KV § 39 Abs 2, Universitäten-KV § 19). In Betrieben mit Betriebsrat über Einzelvereinbarung: nicht generell unwirksam, aber am Günstigkeitsprinzip zu messen — der Arbeitgeber erhält dann die Vorteile des § 2 Abs 4 UrlG (insb. Aliquotierung im Rumpfjahr) nicht; dem Arbeitnehmer steht auch im noch so kurzen Rumpfjahr immer der volle Urlaubsanspruch zu.
  • Begriffe: „Rumpfjahr" (gesetzlich: „laufendes Urlaubsjahr" — das Arbeitsjahr im Zeitpunkt der Umstellung), „neues Urlaubsjahr" (Beginn der Umstellungswirkung), „Umstellungszeitraum" (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres bzw. Jahreszeitraums).
  • Bedingungen dezidiert vereinbaren: Genügt die bloße Umstellungsvereinbarung ohne Bedingungen, sind Aliquotierungen im Rumpfjahr unzulässig; ein Verweis auf § 2 Abs 4 Z 13 UrlG gilt als ausreichend.
  • Drei Fallgruppen im Rumpfjahr: Wartezeit am Stichtag (1. 1.) offen → 1/12 je begonnenem Monat (Z 1 erster Fall); Wartezeit erfüllt, < 1 Jahr beschäftigt → voller Jahresurlaub (Z 1 zweiter Fall); ≥ 1 Jahr beschäftigt → im Umstellungszeitraum voller plus aliquoter Anspruch (Z 3).
  • Anwachsen auf 36 Werktage: kann auf jenes Urlaubsjahr gelegt werden, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, in dem das 25. Dienstjahr vollendet wird (§ 2 Abs 4 Z 2 UrlG) — sonst gilt das Urlaubsjahr mit dem ersten Teil jenes Arbeitsjahres.
  • Gesamtwürdigung: aus Arbeitgebersicht idR nicht zu empfehlen (Nachteile v. a. bei der Aliquotierung), aber für einheitliche Planung und Rückstellungsbildung attraktiv.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Umstellungsform § 2 Abs 4 UrlG: KV, BV oder schriftliche Einzelvereinbarung (letztere nur ohne Betriebsrat)
Rumpfjahr, Wartezeit < 6 Monate 1/12 des Jahresurlaubs je begonnenem Monat (§ 2 Abs 4 Z 1 erster Fall); erfasst alle Eintritte ab 1. 7. — auch Neueintritte nach erfolgter Umstellung
Rumpfjahr, ≥ 6 Monate/< 1 Jahr voller Jahresurlaub ohne Aliquotierung (§ 2 Abs 4 Z 1 zweiter Fall); bei Ende im Rumpfjahr Urlaubsersatzleistung nur aliquot (§ 10 Abs 1 UrlG)
Rumpfjahr, ≥ 1 Jahr Umstellungszeitraum = voller + aliquoter Anspruch, zB bei 30 Werktagen: 21/12 des Jahresurlaubs = 52,5 Werktage (§ 2 Abs 4 Z 3)
Sprung auf 36 Werktage erstmals im Urlaubsjahr mit dem überwiegenden Teil des Arbeitsjahres, in dem das 25. Dienstjahr endet (§ 2 Abs 4 Z 2) — nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Wartezeit unberührt § 2 Abs 2 UrlG (6 Monate) wird durch die Umstellung nicht verkürzt; volle Monatszwölftel bis zum Ablauf der Wartezeit
Einzelvereinbarung seit 2013 seit BGBl I 2013/3 dieselben Voraussetzungen wie KV/BV; davor Aliquotierung im Rumpfjahr bei Einzelvereinbarung zwingend unzulässig
BUAG-Wechsel Umstellungsvereinbarung sinnvoll beim Wechsel vom BUAG- ins UrlG-Regime (zB Polier), um im Rumpfjahr aliquotieren zu dürfen

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs 4 UrlG — Umstellung auf Kalenderjahr/anderen Jahreszeitraum; drei Fallgruppen (Z 13) und Sprungstellen-Regel (Z 2).
  • § 2 Abs 2 UrlG — Wartezeit bleibt von der Umstellung unberührt; volle Aliquotierungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf die in das neue Urlaubsjahr fallende Restwartezeit.
  • § 10 Abs 1 UrlG — bei Ende des Arbeitsverhältnisses im Rumpfjahr gebührt die Urlaubsersatzleistung nur im aliquoten Ausmaß (→ lb-url-09).
  • KV-Beispiele (Sparkassen, Universitäten) nennt die Quelle ohne Volltextbezug — ⚠ vor KV-Katalog-Übernahme gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Urlaubsjahr-Konfiguration je Mitarbeiter: Das gesetzliche Arbeitsjahr-(Eintrittsdatum-)Regime erfordert eine allocation-period je Mitarbeiter mit Stichtag Eintritt (RECHTSQUELLEN Abschnitt 3: Werktage→Arbeitstage-Konvention GP2); eine Kalenderjahr-Umstellung ist eine datierte Konfigurationsänderung, die Rumpf- und Umstellungszeiträume als eigene Perioden abbilden muss.
  • Aliquotierungsraster: 1/12 je begonnenem Monat (Wartezeitfälle) bzw. taggenaue Aliquotierung (§ 10 Abs 1 UrlG) als Modi der Allocation-Generierung; die Fallgruppe muss aus Eintrittsdatum + Stichtag ableitbar sein.
  • Rückstellung: einheitliches Kalenderjahr vereinfacht den Stichtagssaldo der Urlaubsrückstellung; ohne Umstellung anteilige Bewertung je Eintrittsdatum (Buchhaltungshinweis der Quelle).
  • Aufzeichnungspflicht: Umstellungszeitpunkt, Rechtsgrundlage, Rumpfjahr-Ausmaß und Verbrauchsdaten sind zu erfassen (§ 8 Abs 1 UrlG, → lb-url-08).

Verweise

  • KB-intern: lb-url-05 (Anspruch, Wartezeit, Ausmaß) · lb-url-04 (Vordienstzeiten-Anrechnung, Sprung 30→36) · lb-url-09 (Ersatzleistung im Rumpfjahr) · lb-url-08 (Aufzeichnungen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (UrlG § 2 Abs 1 30/36 Werktage; § 10 ; Abschnitt 3/9)