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lb-kar-04 7 Karenz - Anspruch, Beginn und Dauer Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz karenz Sabara 2026-07
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MSchG § 15
MSchG § 15a
MSchG § 15b
MSchG § 15c
MSchG § 15d
VKG § 1
VKG § 2
VKG § 3
VKG § 4
VKG § 5
VKG § 6
karenz
anspruch
karenzdauer
karenzwechsel
aufschieben
meldefristen
lb-kar-03
lb-kar-05
lb-kar-06
lb-msf-01
lb-msf-04
lb-bes-04
lb-bes-08

Karenz Anspruch, Beginn und Dauer

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-04).

Zusammenfassung

  • Anspruch: Arbeitgeber müssen Mutter oder Vater auf Verlangen Karenz gewähren, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht. Für Geburten ab 1. 11. 2023 gebührt bei ausschließlicher Inanspruchnahme durch einen Elternteil Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats; ist der Elternteil im Zeitpunkt der Karenzmeldung alleinerziehend oder teilen die Eltern die Karenz, bis maximal zum 2. Geburtstag (24. Lebensmonat). Mindestdauer: 2 Monate. Für Geburten bis 31. 10. 2023 gilt die alte Rechtslage (max. 2. Geburtstag). Frauen, deren Lebensgefährtin/eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird, haben Elternteils-Rechte (§ 1 Abs 1a VKG); für Enkel/Stiefkinder gibt es keinen Anspruch. Karenz setzt ein echtes Arbeitsverhältnis voraus (keine freien Dienstverträge, keine Werkverträge).
  • Beginn: im Anschluss an die Schutzfrist (allenfalls nach zwischengeschaltetem Urlaub oder Krankenstand) oder im Anschluss an den Karenzteil des Partners. Erster Meldezeitpunkt: Beginn und Dauer sind in der Schutzfrist (Vater: spätestens acht Wochen ab Geburt) bekannt zu geben (§ 15 MSchG, § 2 VKG) — wird die Frist versäumt, muss die Arbeit angetreten werden; Karenz dann nur noch mit Arbeitgeberzustimmung.
  • Verlängerung: einmalig möglich, solange das Höchstausmaß nicht ausgeschöpft ist; Bekanntgabe bis spätestens drei Monate vor Ende der gemeldeten Karenz (bei Karenz < 3 Monate: zwei Monate).
  • Zweiter Meldezeitpunkt: Hat der andere Elternteil keinen Karenzanspruch (zB Selbstständige), kann der unselbstständig erwerbstätige Elternteil Karenz auch später antreten (Bekanntgabe spätestens drei Monate vorher); meldet er den Antritt frühestens zwei Monate nach Ende des absoluten Beschäftigungsverbots, verlängert sich der Anspruch bei geteilter Betreuung auf den 24. Lebensmonat.
  • Wechsel der Eltern: Karenzteile je Elternteil mind. 2 Monate, bis zu zwei Wechsel (Mutter/Vater, Vater/Mutter, Mutter/Vater/Mutter, Vater/Mutter/Vater); beim ersten Wechsel ist ein überlappender Karenzmonat zulässig (§ 15a MSchG, § 3 VKG) — das Höchstausmaß bleibt 24 Lebensmonate. Gleichzeitige Karenz beider Elternteile für dasselbe Kind ist unzulässig (für verschiedene Kinder zulässig); Antritts- bekanntgabe spätestens drei Monate vor Ende des Karenzteils des anderen Elternteils. Kündigungs-/Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens vier Monate vor Antritt, endet 28 Tage nach Ende des Karenzteils.
  • Aufschieben: drei Monate Karenz können bis zum 7. Geburtstag verschoben werden (§ 15b MSchG, § 4 VKG); bei Geburten ab 1. 11. 2023 verkürzt sich die ursprüngliche Höchstdauer um die aufgeschobenen Monate (22→19 bzw. 24→21 Lebensmonat; schieben beide auf: 18). Ablehnung des Arbeitgebers binnen zwei Wochen schriftlich begründen; ohne Einigung tritt der Arbeitnehmer zum Wunschtermin an, außer der Arbeitgeber klagt binnen weiterer zwei Wochen. Motivkündigungsschutz für aufgeschobene Karenz (Geburten ab 1. 11. 2023): Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht; auf Verlangen binnen 5 Kalendertagen schriftliche Begründung der Kündigung.
  • Sonderformen: Verhinderungskarenz (§ 15d MSchG, § 6 VKG) für den anderen Elternteil längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres. Adoptiv-/Pflegeeltern (§ 15c MSchG, § 5 VKG): unter zweijähriges Kind, gemeinsamer Haushalt; bei Annahme/Pflegeübernahme nach dem 18. Lebensmonat Karenz bis 6 Monate über das 2. Lebensjahr hinaus, ab dem 2. Lebensjahr grundsätzlich 6 Monate ohne Aufschiebemöglichkeit; entgeltliche Pflegeeltern haben keinen Anspruch (bloßer Aufwandersatz schadet nicht). Neue Schwangerschaft der Mutter verdrängt die laufende Karenz mit Beginn des Beschäftigungsverbots; die Karenz des Vaters wird dadurch nicht beendet.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Höchstdauer (Geburten ab 1. 11. 2023) 1 Elternteil: Ablauf 22. Lebensmonat; alleinerziehend/geteilt: 24. Lebensmonat (2. Geburtstag)
Mindestdauer 2 Monate je Karenz(teilstück)
Erster Meldezeitpunkt Beginn + Dauer in der Schutzfrist (Vater: bis 8 Wochen ab Geburt)
Verlängerungsmeldung bis 3 Monate vor Karenzende (Karenz < 3 Monate: 2 Monate)
Zweiter Meldezeitpunkt anderer Elternteil ohne Anspruch: Bekanntgabe bis 3 Monate vor Antritt
Wechsel max. 2×, Teile je ≥ 2 Monate, unmittelbar anschließend; erster Wechsel: 1 Monat Überlappung zulässig
Aufschieben 3 Monate bis zum 7. Geburtstag; Höchstdauerverkürzung 22→19 / 24→21 / beide: 18
Aufschieb-Ablehnung AG binnen 2 Wochen schriftlich; Klagefrist weitere 2 Wochen
Motivkündigungsschutz (aufgeschobene Karenz) Begründungsverlangen binnen 5 Kalendertagen, Ausstellung binnen 5 Kalendertagen
Kündigungsschutz je Karenzteil ab Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor Antritt; bis 28 Tage nach Teil-Ende

Rechtsgrundlagen

  • § 15 MSchG / § 2 VKG — Anspruch und erster Meldezeitpunkt; § 15a MSchG / § 3 VKG — Wechsel (Überlappungsmonat); § 15b MSchG / § 4 VKG — Aufschieben; § 15c MSchG / § 5 VKG — Adoptiv-/Pflegeeltern; § 15d MSchG / § 6 VKG — Verhinderungskarenz; § 1 Abs 1a VKG — gleichgeschlechtliche Elternschaft (medizinisch unterstützte Fortpflanzung).
  • Reformstichtag 1. 11. 2023 nach BGBl I 2023/115 (im Quelltext zitiert); alte Rechtslage gilt für Geburten bis 31. 10. 2023 und bereits laufende Karenzfälle.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Karenz als unbezahlte Abwesenheit (Work-Entry-Typ ohne Entgelt): Zeitraum aus Schutzfrist-Ende bzw. Karenzvereinbarung; SV-Abmeldung („Ende Entgelt") zum Karenzbeginn, Wiedermeldung bei Rückkehr.
  • Kalender-Constraints: alle Melde-/Erklärungsfristen (Schutzfrist- Meldung, Verlängerung 3/2 Monate, Wechsel 3 Monate, Aufschieben 3 Monate + 2-Wochen-Ablehnung, 5-Kalendertage-Begründung) als Termine am Mitarbeiter-/Kalenderobjekt führen.
  • Höchstdauer 22./24. Lebensmonat je Kind mit Flags „alleinerziehend" bzw. „geteilt/Wechsel" als datumsgetriebene Berechnung (Lebensmonat ≠ Kalendermonat — Ende auf Ablauf des x. Lebensmonats exakt abbilden).
  • Aufschieben erzeugt zwei Karenzblöcke (zB Einschulung) — Höchstdauer- Neuberechnung der Erstphase um 3/6 Monate; Verhinderungs- und Adoptiv-Karenz als eigene Zeitraumtypen.
  • Kündigungsschutz-Fenster je Karenzteil (Bekanntgabe bis 28 Tage nach Ende) als Beendigungssperre im Dienstverhältnis-Status (→ lb-kar-05).

Verweise

  • KB-intern: lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit) · lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-kar-06 (Verlängerung durch unbezahlten Urlaub) · lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-msf-04 (Meldepflichten Geburt) · lb-bes-04, lb-bes-08 (kein echtes Arbeitsverhältnis: freier Dienstvertrag/Werkvertrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Privatwirtschaft); GemBG-Schiene: Karenzurlaub nach § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG (LGBl. 16/2005) — Detailabbildung dort noch offen (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Quellenverweise auf Muster (Karenzmeldung, Karenzvereinbarung, Teilung, Bestätigungen) und Checklisten (Beginn Karenz, Meldefristen) — Arbeitshilfen des Werks, im Export nicht enthalten.