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lb-kar-05 7 Karenz - Kündigungs- und Entlassungsschutz Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz karenz Sabara 2026-07
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MSchG § 10
MSchG § 12
MSchG § 15
MSchG § 15r
VKG § 7
VKG § 9a
karenz
kundigungsschutz
entlassungsschutz
gerichtliche-zustimmung
austritt
kundigungsentschadigung
lb-kar-01
lb-kar-04
lb-kar-06
lb-elt-05
lb-sch-03
lb-sch-06
lb-leh-10
lb-leh-16
lb-glb-02
lb-mob-01

Karenz Kündigungs- und Entlassungsschutz

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-05).

Zusammenfassung

  • Arbeitgeberkündigung während der Karenz ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam (§ 10 Abs 3 bis 6 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); ohne Zustimmung ist sie rechtsunwirksam. Der gekündigte Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen aufrechtem Dienstverhältnis und Geltenlassen der Kündigung samt Ersatzansprüchen; die Kündigungsentschädigung umfasst den Zeitraum bis vier Wochen nach der Karenz plus anschließender Kündigungsfrist und -termin.
  • Dauer des Schutzes: bis zum Ablauf von vier Wochen (28 Tagen) nach Ende der Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG); eine verfrühte Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Beendigungstermin die Fristen/Termine einer korrekt ausgesprochenen Kündigung wahren würde (9 ObA 178/91). Kein Schutz während einer vereinbarten Karenzierung (unbezahlter Urlaub) außerhalb der gesetzlichen Karenz (→ lb-kar-06). Ohne Karenz: Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG). Bei späterem Karenzantritt (anderer Elternteil ohne Anspruch): Schutz ab Bekanntgabe, frühestens vier Monate vor Antritt.
  • Gerichtliche Zustimmung: Bis zum ersten Geburtstag des Kindes nur bei Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG); nach Betriebsstilllegung ist keine Zustimmung nötig. Im zweiten Lebensjahr (Klage nach Ablauf des ersten) zusätzlich bei personenbezogenen Umständen oder betrieblichen Erfordernissen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (§ 10 Abs 4 MSchG). Kündigung nach Zustimmung unverzüglich aussprechen (zeitlicher Ursachenzusammenhang).
  • Entlassung: ebenfalls vorab gerichtlich zu genehmigen; Entlassungs- gründe wie bei Schwangerschaft (§ 12 MSchG via § 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 3 VKG): grobe Pflichtverletzung, Untreue, Geheimnisverrat/ abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen, strafbare Handlungen. Bei Tätlichkeiten, Ehrverletzungen und strafbaren Handlungen kann die Zustimmung ausnahmsweise nachträglich erfolgen. Nach Rechtskraft ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen (fünf Wochen später jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z).
  • Austritt des Arbeitnehmers während Karenz (§ 15r MSchG, § 9a VKG): Erklärung spätestens drei Monate vor Karenzende (Karenz < 3 Monate: zwei Monate), ohne Fristen/Termine; gilt als gerechtfertigt (u.a. halbe Abfertigung Alt, → lb-kar-01). Nicht möglich in der Verlängerung durch unbezahlten Urlaub. Arbeitnehmerkündigung unter Wahrung der Fristen/Termine ist jederzeit möglich.
  • Einvernehmliche Auflösung: nur schriftlich wirksam (§ 10 Abs 7 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); bei Minderjährigen zusätzlich Bescheinigung über Belehrung zum Kündigungsschutz (Gericht oder Interessenvertretung).
  • Befristung/Lehre: Endet ein befristetes Dienstverhältnis während der Karenz, endet es durch Zeitablauf; ein befristetes Behaltezeit-Dienstverhältnis nach Lehrabschluss wird durch die Karenz nicht gehemmt. Lehrlinge können während der Behaltezeit bereits auf den frühestmöglichen Termin nach Behaltezeit-Ende gekündigt werden.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Gerichtszustimmung Arbeitgeberkündigung/Entlassung während Karenz nur mit vorheriger Zustimmung des ASG (§ 10 Abs 36 MSchG, § 7 Abs 3 VKG)
Nachwirkung Schutz bis 28 Tage nach Karenzende; Kündigung erst ab dem 29. Tag
Ohne Karenz Kündigungsschutz bis 4 Monate nach Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG)
Zustimmungsgründe bis 1. Geburtstag Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG)
Zustimmungsgründe 2. Lebensjahr zusätzlich personenbezogene Umstände / betriebliche Erfordernisse, Unzumutbarkeit (§ 10 Abs 4 MSchG)
Betriebsstilllegung keine Zustimmung erforderlich
AN-Austritt § 15r MSchG / § 9a VKG; Erklärung 3 Monate (Karenz < 3 Monate: 2 Monate) vor Karenzende
Einvernehmliche Lösung Schriftform zwingend (§ 10 Abs 7 MSchG); Minderjährige: Belehrungsbescheinigung
Kündigungsentschädigung bis 4 Wochen nach Karenz + anschließende Kündigungsfrist/-termin

Rechtsgrundlagen

  • § 10 MSchG (Abs 1, 37) — Kündigungsschutz, Gerichtszustimmung, Gründe, schriftliche einvernehmliche Auflösung; § 12 MSchG — Entlassungsgründe; § 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 und 3 VKG — Dauer des Schutzes (28 Tage) und Verweis auf §§ 10, 12.
  • § 15r MSchG / § 9a VKG — vorzeitiger Austritt während der Karenz.
  • Höchstgerichtliche Belege im Quelltext u.a. 9 ObA 178/91 (verfrühte Kündigung unwirksam), 9 ObA 102/06z (verspätete Entlassung), 9 ObA 2309/96s (Stilllegung); Betriebsübergang ist keine Stilllegung (9 ObA 123/16b).
  • Lehrlings-/Behaltezeit-Sonderregeln ohne §-Nennung ⚠ — Detailnormen (Berufsausbildungsgesetz) vor Implementierung gegen RIS prüfen (→ lb-leh-10, lb-leh-16).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungssperre als Kalender-Constraint: Kündigungstermine zwischen Karenzbeginn und Karenzende + 28 Tage sind ungültig bzw. frühestens am 29. Tag nach Karenzende zulässig — Validierung im Beendigungs-Workflow, nicht in der Abrechnungslogik.
  • Kündigungsentschädigungsregel für rechtsunwirksam Gekündigte, die die Kündigung gelten lassen: Zeitraum „bis 4 Wochen nach Karenz + Kündigungsfrist/-termin" — separate Abrechnungsformel in der Endabrechnung.
  • Karenz-Status steuert Schutzflag: gesetzliche Karenz (MSchG/VKG) ja, vereinbarte Karenzierung/unbezahlter Urlaub nein (→ lb-kar-06); Verlängerungs- oder ETZ-Anträge verschieben das Schutzfenster neu.
  • Austritts-Deadline (3/2 Monate vor Karenzende) als Hinweistermin für die halbe Abfertigung Alt (→ lb-kar-01).
  • Befristungen, die in die Karenz fallen, durch Zeitablauf normal endabrechnen (keine Hemmung).

Verweise

  • KB-intern: lb-kar-01 (Abfertigung Alt beim Austritt) · lb-kar-04 (Anspruch/Beginn/Dauer, Schutz je Karenzteil) · lb-kar-06 (kein Schutz in der Karenzverlängerung) · lb-elt-05 (Parallelschutz bei Elternteilzeit) · lb-sch-06 (Kündigung/Entlassung während Schwangerschaft) · lb-sch-03 (Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Auflösung) · lb-leh-10 (Lehrlinge: Mutterschutz/Karenz) · lb-leh-16 (Behaltezeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung/Anfechtung als flankierender Rechtsschutz) · lb-mob-01 (Beendigungskonstellationen/Fürsorgepflicht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Beendigungen nach GemBG IV. Hauptstück (§ 127) und § 130 — Kündigungs- schutzvoraussetzungen dort eigenständig prüfen (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
  • Hinweis: Quellenverweise auf Muster (Austritt, Zusatzklausel) und Schwangerschafts-Briefings des Werks („Kündigung und Entlassung während Schwangerschaft", „Zeitablauf während der Schwangerschaft") → über lb-sch-06/lb-sch-08 abgedeckt.