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| lb-kar-06 | 7 | Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | karenz | Sabara | 2026-07 |
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Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-06).
Zusammenfassung
- Natur des Verlängerungszeitraums: Die über die gesetzliche Höchstdauer (Geburten ab 1. 11. 2023: 22. bzw. 24. Lebensmonat) hinausgehende „Karenzverlängerung" ist keine Karenz, sondern unbezahlter Urlaub. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nicht zustimmen (und umgekehrt); in der Praxis motiviert oft ein längerer Kinderbetreuungsgeld-Bezug.
- Vereinbarungstaktik des Quelltexts: Schriftform; ausdrücklich festhalten, dass nicht die gesetzliche Karenz verlängert, sondern unbezahlter Urlaub vereinbart wird (sonst droht die Deutung eines Kündigungsverzichts); festhalten, dass die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt und daher bei Urlaubsanspruch und Abfertigung Alt außer Ansatz bleibt; für die Dauer gebühren keine Sonderzahlungen (sofern nichts anderes vereinbart/KV).
- Kein gesetzlicher Kündigungsschutz im Verlängerungszeitraum: Der Schutz nach § 15 Abs 4 MSchG/§ 7 Abs 1 VKG endet 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz und gilt gerade nicht für die anschließende vereinbarte Karenzierung. Seine vertragliche Weitergeltung kann nicht vereinbart werden (Rsp: die gerichtliche Zuständigkeit des MSchG/VKG ist nicht disponibel, 8 ObA 2/09s) — möglich ist nur ein ausdrücklicher Kündigungsverzicht des Arbeitgebers. Ohne solchen kann nach den 28 Tagen unter Wahrung der Fristen/Termine gekündigt werden; die Zustimmung zur Verlängerung nimmt dem Arbeitgeber das Kündigungsrecht nicht.
- Diskriminierungsrisiko: Seit 1. 11. 2023 erfasst § 5a GlBG auch Benachteiligungen wegen Elternkarenz, Elternteilzeit oder Papamonat; die Rechtsfolgen des § 12 GlBG (insbesondere Anfechtung der Kündigung) gelten. Der Arbeitgeber sollte bei Kündigung im Verlängerungszeitraum andere Gründe plausibel machen können.
- „Kündigungsfenster": Beispiel des Quelltexts (6-monatige Verlängerung): Monat 1 durch die 28-Tage-Nachwirkung blockiert, Monate 3–6 ggf. durch einen neuen Elternteilzeit-Kündigungsschutz (beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt) — übrig bleibt nur Monat 2. Höchstgerichtliche Judikatur zu Kündigungen in genau dieser Phase fehlt noch ❓ (Motivkündigung/geschlechtsbezogene Diskriminierung).
- Anrechnungsfolgen: Erfolgt die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers (idR bei fortdauerndem KBG-Bezug), verkürzt sie den Urlaubsanspruch. Bei der Abfertigung Alt kann Nichtanrechnung vereinbart werden — ohne Vereinbarung wird die Zeit angerechnet (8 ObA 47/05b). Sonderzahlungen: kein Anspruch für Zeiten ohne Entgeltanspruch (8 ObA 2059/96v). Wird das Dienstverhältnis nicht beendet, nimmt es nach dem unbezahlten Urlaub wieder auf.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Rechtsnatur | Verlängerung über die gesetzliche Höchstdauer = unbezahlter Urlaub, nicht Karenz |
| Schutzende | 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG) — danach Kündigung möglich |
| Verträgliche Schutzverlängerung | unzulässig (8 ObA 2/09s); nur ausdrücklicher Kündigungsverzicht des AG wirksam |
| Neuer Schutz | ETZ-Antrag in der Verlängerung → Kündigungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt |
| Urlaubsanspruch | verkürzt, wenn Verlängerung im Interesse des AN (idR KBG-Bezug); Vereinbarung empfohlen |
| Abfertigung Alt | Anrechnung der Verlängerung, außer Nichtanrechnung ausdrücklich vereinbart |
| Sonderzahlungen | kein Anspruch für Entgelt-lose Zeiten (KV/vereinbart Abweichendes möglich) |
| Diskriminierung | § 5a GlBG (ab 1. 11. 2023): Karenz/ETZ/Papamonat als Diskriminierungsgrund; Folgen § 12 GlBG |
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 VKG — Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes vier Wochen nach der Karenz; Anwendbarkeit auf die vereinbarte Karenzierung verneint (8 ObA 2/09s).
- § 5a GlBG iVm § 12 GlBG — Diskriminierung wegen Elternkarenz, Elternteilzeit, Papamonat; Anfechtungsrechte (→ lb-glb-02, lb-glb-07).
- Judikatur zur Anrechnung: 9 ObA 67/05a (Urlaubsverkürzung), 8 ObA 47/05b (Abfertigung Alt), 8 ObA 2059/96v (Sonderzahlungen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Eigener Abwesenheitstyp „unbezahlter Urlaub (Karenzverlängerung)": unbezahlt, ohne SV-Entgelt (Abmeldung „Ende Entgelt" wie bei Karenz), aber ohne gesetzliches Kündigungsschutz-Flag — die Schutzlogik der gesetzlichen Karenz darf nicht automatisch weiterlaufen.
- Vereinbarungs-Flags je Zeitraum: „im Interesse des AN" (→ Urlaubsaliquotierung), „Abfertigung Alt nicht angerechnet" (→ Dienstzeit- Berechnung), „keine Sonderzahlungen" — die Abrechnungsregeln lesen diese Attribute, nicht den Abwesenheitstyp allein.
- 28-Tage-Fenster und ETZ-Antragsfenster (frühestens 4 Monate vor Antritt) als Termine am Dienstverhältnis → Kündigungs-Sperrlogik und Hinweise für die Personalverwaltung (→ lb-kar-05, lb-elt-05).
- Kinderbetreuungsgeld-Bezug als typisches Motiv dokumentieren, aber nicht abrechnungsrelevant (Leistung des Versicherungsträgers, kein Arbeitgeber-Entgeltbestandteil).
Verweise
- KB-intern: lb-url-03 (unbezahlter Urlaub) · lb-kar-04 (gesetzliche Höchstdauer) · lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz, Nachwirkung 28 Tage) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz bei Elternteilzeit; neues Schutzfenster) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-kbg-04 (Kinderbetreuungsgeld, Bezugsdauer) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen Verletzung Gleichbehandlungsgebot)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Karenzverlängerung von Gemeindebediensteten gegen § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG und Urlaubs-/Sonderzahlungsregime des GemBG prüfen (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Quellenverweis auf Arbeitshilfe „Muster – Vereinbarung Karenzverlängerung" — im Export nicht enthalten.