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lb-kzs-05 7 Kinderrehabilitation Lexis Briefings Personalrecht Urlaub & Karenzierung karenzsonderformen Thöny-Maier 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_kinderrehabilitation.pdf .lexis360/md/kinderrehabilitation.md
AVRAG § 14e
AVRAG § 15a
AngG § 8 Abs 3
ABGB § 1154b
UrlG § 16
ArbVG § 105
kinderrehabilitation
freistellung
pflegekarenzgeld
karenzsonderformen
kundigungsschutz
meldewesen
lb-kzs-02
lb-kzs-04
lb-kzs-07
lb-pfl-01
lb-pfl-02
lb-dvh-01

Kinderrehabilitation

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-kzs-05).

Zusammenfassung

  • Anspruch (§ 14e AVRAG, seit 1. 11. 2023, BGBl I 2023/109): Eltern haben Anspruch auf Freistellung, um ein Kind bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zu begleiten.
  • Kinderkreis/Alter: eigene Kinder, Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten — solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Elternteile nur zulässig, wenn die Teilnahme beider therapeutisch notwendig ist.
  • Meldepflicht: Die Bewilligung der Rehabilitation (durch den Sozialversicherungsträger oder das Land) ist spätestens eine Woche nach Zugang dem Arbeitgeber vorzulegen, unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer der Rehabilitation.
  • Dauer: höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr; bei gleichzeitiger Inanspruchnahme beider Elternteile insgesamt höchstens 4 Wochen; bei Teilung der Freistellung zwischen den Elternteilen muss jeder Teil mindestens eine Woche betragen.
  • Verhältnis zu anderen Pflegefreistellungen: Die gleichzeitige oder unmittelbar aufeinanderfolgende Inanspruchnahme einer Dienstverhinderung aus importantem persönlichen Grund (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) oder eines Pflegeurlaubs nach § 16 UrlG ist im Zusammenhang mit dieser Freistellung nicht zulässig (Quelle: nicht erst Pflegeurlaub und anschließend Rehabegleitung oder umgekehrt) — → lb-pfl-01, lb-dvh-01.
  • Kündigungs-/Entlassungsschutz (§ 15a AVRAG): ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme bis 4 Wochen nach deren Ende nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung; das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers. Danach Motivkündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.
  • Pflegekarenzgeld/SV: Für die Dauer der Freistellung (höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr) gebührt ein Pflegekarenzgeld, Antrag beim Sozialministeriumservice; Kranken- und Pensionsversicherung bestehen fort; während der Freistellung sind keine Mitarbeitervorsorgebeiträge zu bezahlen. Beginn und Ende der Freistellung sind mittels „Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung/Abmeldung" an die Sozialversicherung zu übermitteln; Karenzart: „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation".

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Alter des Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Dauer max. 4 Wochen pro Kalenderjahr (Teilung: Teil ≥ 1 Woche; beide Elternteile gesamt max. 4 Wochen)
Meldung Bewilligung binnen 1 Woche nach Zugang dem AG vorlegen, Beginn + Dauer mitteilen
Schutz § 15a AVRAG: ab Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende, ASG-Zustimmung
Pflegekarenzgeld für die Freistellung, max. 4 Wochen/Jahr; Sozialministeriumservice (Quellenbegriff)
SV-Meldung An-/Abmeldung „Familienhospizkarenz/Pflegekarenz", Karenzart „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation"

Rechtsgrundlagen

  • § 14e AVRAG (Anspruch), § 15a AVRAG (Kündigungs-/Entlassungs- schutz), § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB, § 16 UrlG (ausgeschlossene parallele Freistellungen), § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (Motivkündigungsschutz) — im Quelltext zitiert; Änderungsgrundlage BGBl I 2023/109 genannt.
  • ⚠ Die Antragstelle heißt in dieser Quelle „Sozialministeriumservice", in lb-kzs-07 (§-21c-Kontext) „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" — Behördenbezeichnung vor Umsetzung am RIS vereinheitlichen (Namens-/Organisationsstand).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kurzer unbezahlter Freistellungsblock mit Bundesleistung: 4-Wochen- Fenster pro Kalenderjahr als eigener Freistellungstyp (nicht Pflegeurlaub, nicht Dienstverhinderung § 16 UrlG); Validierung gegen parallele/angrenzende Pflegefreistellungs- und Dienstverhinderungszeiträume (Ausschlussregel der Quelle).
  • Meldewesen konkret: ELDA-Karenzart „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation" aus dem Karenzarten-Katalog des eSV-Meldewesens; An-/Abmeldung an der Freistellungsgrenze auslösen; Mitarbeitervorsorgebeiträge während der Freistellung pausieren (BMSVG-Logik, → lb-vor-03-Kontext).
  • Eltern-Paar-Fälle: 4-Wochen-Kontingent pro Kalenderjahr ggf. über zwei Dienstverhältnisse verteilt (Teil ≥ 1 Woche) — Kontingentprüfung je Arbeitnehmer (Kindesbezug ohne Gesundheitsdatenübererfassung).
  • Kündigungsschutz-Fenster (ab Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende) in das gemeinsame Schutzfenster-Modell (→ lb-kzs-03-Mechanik).

Verweise

  • KB-intern: lb-kzs-02 (SV-Folgen der Freistellung) · lb-kzs-04 (Begleitung schwerst erkrankter Kinder — Abgrenzung) · lb-kzs-07 (Pflegekarenzgeld-Regime, Antragstellen) · lb-pfl-01 (Pflegefreistellung § 16 UrlG — Ausschluss der Kombination) · lb-pfl-02 (Pflegefreistellung Kinder unter 12 Jahren) · lb-dvh-01 (Dienstverhinderungsgründe — Abgrenzung § 8 Abs 3 AngG/§ 1154b ABGB).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (landesrechtliche Entsprechungen für GemBG-Bedienstete klären).