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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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| lb-ent-09 | 2 | Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | entgelt | Thöny-Maier/David | 2026-06 |
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Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-ent-09).
Zusammenfassung
- Es gibt kein gesetzlich betraglich festgelegtes Mindestentgelt; die Untergrenze der Entlohnung setzt der jeweilige Kollektivvertrag fest. Er gilt kraft Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem vertragsschließenden Verband.
- Wo kein KV gilt, kann er vom Bundeseinigungsamt (BEA, beim Sozialministerium eingerichtet) zur Satzung erklärt werden (§ 18 ArbVG) und erstreckt sich dann auf im Wesentlichen gleichartige Arbeitsverhältnisse; fehlt auch eine Satzung, kann das BEA einen Mindestlohntarif festsetzen (§ 22 ArbVG).
- Ohne KV hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf dessen Entgelt; Verbesserungen gegenüber dem Gesetz sind dann einzelvertraglich zu regeln (→ lb-ent-03).
- Typische kv-regelierte Ansprüche: Gehaltstafeln/Einstufung (Vordienstzeiten), Sonderzahlungen (13./14.), Reisekosten, Überstundenzuschläge von 100 %, Jubiläumsgelder, Kinder-/Familienzulagen, verbesserte Entgeltfortzahlung, Sterbemonat/-quartal und SEG-Zulagen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| KV-Abschluss (§ 2 ArbVG) | schriftliche Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (meist WKO, auch zB Banken-/Versicherungsverband) und der Arbeitnehmer (meist Gewerkschaft) |
| Geltungsbereich | persönlich (Angestellte, Lehrlinge, Arbeiter …), fachlich und räumlich beachten; ohne KV-Anwendung kein Anspruch auf das kv-Entgelt |
| Satzung (§ 18 ArbVG) | Ausdehnung des kv-Geltungsbereichs über den räumlichen/fachlichen/persönlichen Anwendungsbereich hinaus auf Antrag einer kv-Partei beim BEA; auch einzelne kv-Bestimmungen satzungsfähig; Beispiel: SWÖ-KV (vormals BAGS-KV) zur Satzung erklärt |
| Mindestlohntarif (§ 22 ArbVG) | nur wenn keine kollektivvertragsfähige AG-Körperschaft besteht und kein satzungserklärter KV Mindestentgelte regelt; BEA auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen AN-Körperschaft (meist Gewerkschaft); Inhalt nur Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Auslagenersatz |
| Abfrage | Satzungen über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufbar |
| Einstufung | Einreihung nach kv-Schema unter Anrechnung von Vordienstzeiten; maßgeblich idR Tätigkeitsmerkmale und tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit, teilweise auch (facheinschlägige) Ausbildung oder formale Funktion |
| Sonderzahlungen | 13./14. Gehalt (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) idR nur im KV; gesetzlich nur ausnahmsweise: BUAG, Hausgehilfen/Hausangestellte (Urlaubszuschuss, HausgG), Hausbesorger (Urlaubszuschuss und Weihnungsremuneration, HausbG); ohne KV/Gesetz keine SZ-Pflicht — freiwillige wiederholte Auszahlung kann betriebliche Übung begründen |
| Überstunden | AZG: 50 % Zuschlag; viele KVs sehen 100 % für Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden vor |
| Reisekosten | Anspruch und Höhe idR kv-geregelt (Kilometergeld, Tages-/Nächtigungsgeld); steuerliche Behandlung kann von der „lohngestaltenden Vorschrift“ abhängen |
| Jubiläumsgeld | einmalige Zahlung für lange Dienste (zB 20 Dienstjahre) |
| Dienstverhinderungen | KV häufig großzügiger als Gesetz: längere Kranken-Entgeltfortzahlung, „Sonderurlaub“ bei Ereignissen im privaten Bereich (Eheschließung, Geburt, Wohnungswechsel, Tod naher Angehöriger) |
| Sterbemonat/-quartal | Gehaltsfortzahlung für den Rest des Sterbemonats (oder darüber hinaus) an Hinterbliebene bei Tod während aufrechten Dienstverhältnisses |
| SEG-Zulagen | Schmutz-, Gefahren-, Erschwerniszulagen; steuerliche Begünstigung hängt von der „lohngestaltenden Vorschrift“ ab |
Rechtsgrundlagen
- ArbVG: § 2 (Abschluss, Inhalt), § 18 (Satzung), § 22 (Mindestlohntarif); BEA als Behörde.
- AZG (Überstunden-Grundzuschlag 50 %) als gesetzliche Folie der kv-Zuschläge; BUAG, HausgG, HausbG als gesetzliche Sonderzahlungs-Ausnahmen.
- ✅ §-Zitate stammen ausdrücklich aus dem Quelltext.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- KV-Framework: KV, Satzung und Mindestlohntarif sind im KV-Katalogmodell als Quelltypen abzubilden; der persönliche/ fachliche/räumliche Geltungsbereich steuert die KV-Auswahl je Arbeitnehmer/Mandant (Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers als Konfiguration).
- Gehaltstafeln: Einstufung nach Tätigkeitsmerkmalen unter Anrechnung von Vordienstzeiten = Kernfunktion der kv.gruppe/kv.gruppe.stufe-Logik; Mindestansprüche je Stand/Variante datiert führen (Jahresversionen).
- Sonderzahlungen: 13./14. als Standard-SZ-Regeln; die gesetzlichen Ausnahmen (BUAG, HausgG, HausbG) nur für die jeweiligen Sonderfälle aktivieren. Freiwillige SZ → betriebliche Übung als Risiko dokumentieren.
- Zuschläge: kv-100 % Überstundenzuschlag als Variante neben dem gesetzlichen 50 %; SEG-Zulagen mit „lohngestaltender Vorschrift“ als steuerliches Merkmal je Regel.
- Satzung/MLT: Im KV-Import als eigener Quelltyp kennzeichnen; Satzungen sind über das RIS abfragbar (→ KV-Library-Workflow des Projekts).
Verweise
- KB-intern: lb-ent-02 (Betriebsvereinbarung) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung: Mindestnormen als Grenze) · lb-ent-04 (gesetzliche Grundlagen) · lb-ent-08 (Istlohnklauseln bei kv-Erhöhungen) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt: KV-Kollisionsregeln)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md— Bezugsrahmen des Entgelt-Regimes der Privatwirtschaft;personalverrechnung/quellen/kv/(KV-Library als Datenquelle). - Hinweis: Verweis „s Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite" im Export unvollständig — Ziel-Briefing nicht im KB-Bestand (Batch 1+2).