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lb-ent-09 2 Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung entgelt Thöny-Maier/David 2026-06
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.lexis360/Lexis360_kollektivvertrag_satzung_mindestlohntarif.pdf .lexis360/md/kollektivvertrag_satzung_mindestlohntarif.md
ArbVG § 2
ArbVG § 18
ArbVG § 22
AZG
BUAG
HausgG
HausbG
kollektivvertrag
satzung
mindestlohntarif
mindestentgelt
sonderzahlungen
einstufung
lb-ent-02
lb-ent-03
lb-ent-04
lb-ent-08
lb-ent-10

Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-ent-09).

Zusammenfassung

  • Es gibt kein gesetzlich betraglich festgelegtes Mindestentgelt; die Untergrenze der Entlohnung setzt der jeweilige Kollektivvertrag fest. Er gilt kraft Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem vertragsschließenden Verband.
  • Wo kein KV gilt, kann er vom Bundeseinigungsamt (BEA, beim Sozialministerium eingerichtet) zur Satzung erklärt werden (§ 18 ArbVG) und erstreckt sich dann auf im Wesentlichen gleichartige Arbeitsverhältnisse; fehlt auch eine Satzung, kann das BEA einen Mindestlohntarif festsetzen (§ 22 ArbVG).
  • Ohne KV hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf dessen Entgelt; Verbesserungen gegenüber dem Gesetz sind dann einzelvertraglich zu regeln (→ lb-ent-03).
  • Typische kv-regelierte Ansprüche: Gehaltstafeln/Einstufung (Vordienstzeiten), Sonderzahlungen (13./14.), Reisekosten, Überstundenzuschläge von 100 %, Jubiläumsgelder, Kinder-/Familienzulagen, verbesserte Entgeltfortzahlung, Sterbemonat/-quartal und SEG-Zulagen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
KV-Abschluss (§ 2 ArbVG) schriftliche Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (meist WKO, auch zB Banken-/Versicherungsverband) und der Arbeitnehmer (meist Gewerkschaft)
Geltungsbereich persönlich (Angestellte, Lehrlinge, Arbeiter …), fachlich und räumlich beachten; ohne KV-Anwendung kein Anspruch auf das kv-Entgelt
Satzung (§ 18 ArbVG) Ausdehnung des kv-Geltungsbereichs über den räumlichen/fachlichen/persönlichen Anwendungsbereich hinaus auf Antrag einer kv-Partei beim BEA; auch einzelne kv-Bestimmungen satzungsfähig; Beispiel: SWÖ-KV (vormals BAGS-KV) zur Satzung erklärt
Mindestlohntarif (§ 22 ArbVG) nur wenn keine kollektivvertragsfähige AG-Körperschaft besteht und kein satzungserklärter KV Mindestentgelte regelt; BEA auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen AN-Körperschaft (meist Gewerkschaft); Inhalt nur Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Auslagenersatz
Abfrage Satzungen über das Rechtsinformationssystem (RIS) abrufbar
Einstufung Einreihung nach kv-Schema unter Anrechnung von Vordienstzeiten; maßgeblich idR Tätigkeitsmerkmale und tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit, teilweise auch (facheinschlägige) Ausbildung oder formale Funktion
Sonderzahlungen 13./14. Gehalt (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) idR nur im KV; gesetzlich nur ausnahmsweise: BUAG, Hausgehilfen/Hausangestellte (Urlaubszuschuss, HausgG), Hausbesorger (Urlaubszuschuss und Weihnungsremuneration, HausbG); ohne KV/Gesetz keine SZ-Pflicht — freiwillige wiederholte Auszahlung kann betriebliche Übung begründen
Überstunden AZG: 50 % Zuschlag; viele KVs sehen 100 % für Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden vor
Reisekosten Anspruch und Höhe idR kv-geregelt (Kilometergeld, Tages-/Nächtigungsgeld); steuerliche Behandlung kann von der „lohngestaltenden Vorschrift“ abhängen
Jubiläumsgeld einmalige Zahlung für lange Dienste (zB 20 Dienstjahre)
Dienstverhinderungen KV häufig großzügiger als Gesetz: längere Kranken-Entgeltfortzahlung, „Sonderurlaub“ bei Ereignissen im privaten Bereich (Eheschließung, Geburt, Wohnungswechsel, Tod naher Angehöriger)
Sterbemonat/-quartal Gehaltsfortzahlung für den Rest des Sterbemonats (oder darüber hinaus) an Hinterbliebene bei Tod während aufrechten Dienstverhältnisses
SEG-Zulagen Schmutz-, Gefahren-, Erschwerniszulagen; steuerliche Begünstigung hängt von der „lohngestaltenden Vorschrift“ ab

Rechtsgrundlagen

  • ArbVG: § 2 (Abschluss, Inhalt), § 18 (Satzung), § 22 (Mindestlohntarif); BEA als Behörde.
  • AZG (Überstunden-Grundzuschlag 50 %) als gesetzliche Folie der kv-Zuschläge; BUAG, HausgG, HausbG als gesetzliche Sonderzahlungs-Ausnahmen.
  • §-Zitate stammen ausdrücklich aus dem Quelltext.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • KV-Framework: KV, Satzung und Mindestlohntarif sind im KV-Katalogmodell als Quelltypen abzubilden; der persönliche/ fachliche/räumliche Geltungsbereich steuert die KV-Auswahl je Arbeitnehmer/Mandant (Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers als Konfiguration).
  • Gehaltstafeln: Einstufung nach Tätigkeitsmerkmalen unter Anrechnung von Vordienstzeiten = Kernfunktion der kv.gruppe/kv.gruppe.stufe-Logik; Mindestansprüche je Stand/Variante datiert führen (Jahresversionen).
  • Sonderzahlungen: 13./14. als Standard-SZ-Regeln; die gesetzlichen Ausnahmen (BUAG, HausgG, HausbG) nur für die jeweiligen Sonderfälle aktivieren. Freiwillige SZ → betriebliche Übung als Risiko dokumentieren.
  • Zuschläge: kv-100 % Überstundenzuschlag als Variante neben dem gesetzlichen 50 %; SEG-Zulagen mit „lohngestaltender Vorschrift“ als steuerliches Merkmal je Regel.
  • Satzung/MLT: Im KV-Import als eigener Quelltyp kennzeichnen; Satzungen sind über das RIS abfragbar (→ KV-Library-Workflow des Projekts).

Verweise

  • KB-intern: lb-ent-02 (Betriebsvereinbarung) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung: Mindestnormen als Grenze) · lb-ent-04 (gesetzliche Grundlagen) · lb-ent-08 (Istlohnklauseln bei kv-Erhöhungen) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt: KV-Kollisionsregeln)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — Bezugsrahmen des Entgelt-Regimes der Privatwirtschaft; personalverrechnung/quellen/kv/ (KV-Library als Datenquelle).
  • Hinweis: Verweis „s Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite" im Export unvollständig — Ziel-Briefing nicht im KB-Bestand (Batch 1+2).