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| lb-bso-05 | 8 | Konkurrenzklausel – gesetzliche Grenzen | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsphase - Sonstiges | beendigungsphase-sonstiges | Reissner | 2026-07 |
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Konkurrenzklausel – gesetzliche Grenzen
Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-bso-05).
Zusammenfassung
- Begriff: Konkurrenzklausel = Vereinbarung, durch die der AN zugunsten des AG für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Grundsätzlich zulässig, aber zum Schutz der AN und der Volkswirtschaft streng reglementiert — für Angestellte in den §§ 36 f AngG, für alle anderen Arbeitsverhältnisse (insb Arbeiter) gleichlautend in § 2c AVRAG.
- Begriffsmerkmale: Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe; Beschränkungen nur nach der rechtlichen Beendigung (gesetzliche Konkurrenzverbote und Berufsgesetz-Regelungen wie § 77 Abs 10 WTBG 2017 unterliegen daher nicht den Reglementierungen, zB nicht der Entgeltgrenze). Bagatellfälle ohne nennenswerte Verhaltenssteuerung sind keine Konkurrenzklauseln.
- Qualifizierung: Kundenschutz-, Mitarbeiterschutz- und Lieferantenschutzklauseln sind Konkurrenzklauseln (zur Mitarbeiterschutzklausel: OGH 27. 5. 2026, 9 ObA 6/26m); Geheimnisschutz- und Datenschutzklauseln (§ 6 Abs 2 DSG) sind keine und frei vereinbarbar.
- Absolute Unzulässigkeit: Verpflichtung Minderjähriger (§ 36 Abs 1 Z 1 AngG).
- Relative Zulässigkeit (§ 36 Abs 1 Z 2 und 3 AngG): nur insoweit gültig, als sich die Beschränkung auf den Geschäftszweig des AG bezieht, ein Jahr nicht übersteigt und nach Gegenstand, Zeit und Ort sowie im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse des AG keine unbillige Erschwerung des Fortkommens darstellt — die Gerichte reduzieren Klauselinhalte zugunsten des AN (Beispiele: örtliche Reduktion auf das tätigkeitsrelevante Bundesland, zeitliche Reduktion auf ein halbes Jahr bis neun Monate).
- Entgeltgrenze (§ 36 Abs 2 AngG): unterhalb der Grenze kann der AN nicht gebunden werden; die Grenze ist an die jährlich valorisierte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG iVm Verordnung) angebunden und muss im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses überschritten werden. „Alte Entgeltgrenze" (Klauseln vor 29. 12. 2015): Siebzehnfaches der täglichen HBG, 2026 € 3.927,– Bruttomonatsverdienst; „neue Entgeltgrenze" (ab 29. 12. 2015): Zwanzigfaches, 2026 € 4.620,–; für Vertragsabschlüsse von Angestellten vor dem 17. 3. 2006 bzw. Arbeitern vor dem 18. 3. 2006 gilt keine Entgeltgrenze. Alter Begriff: weiter arbeitsrechtlicher Entgeltbegriff (Zulagen, Überstundenentgelte, Provisionen, Sonderzahlungen); neue Klauseln: Sonderzahlungen bleiben außer Ansatz.
- Geltendmachung (§ 37 Abs 1 und 2 AngG): Der AN ist frei, wenn der AG schuldhaft Anlass zur Lösung gibt; löst der AG, ist der AN ebenfalls frei — es sei denn, er hat schuldhaft begründeten Anlass gesetzt oder der AG erklärt sich bereit, die Karenzabgeltung in Höhe des zuletzt zukommenden Entgelts zu bezahlen. Offen steht die Geltendmachung zB bei (unbegründeter) AN-Kündigung, unberechtigtem Austritt, einvernehmlicher Lösung, Ablauf einer Befristung, verschuldeter Entlassung; ausgeschlossen zB bei unbegründeter AG-Kündigung (ohne Karenzabgeltungszusage), unbegründeter Entlassung, vom AG verschuldetem Austritt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Absolute Unzulässigkeit | Verpflichtung Minderjähriger (§ 36 Abs 1 Z 1 AngG) ✅ |
| Relative Grenzen | Beschränkung nur auf Geschäftszweig des AG, max 1 Jahr, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens (Gegenstand, Zeit, Ort, geschäftliches Interesse) — § 36 Abs 1 Z 2 und 3 AngG ✅ |
| Entgeltgrenze (alt) | Klauseln vor 29. 12. 2015: Siebzehnfaches der täglichen HBG (§ 45 ASVG) = € 3.927,– Bruttomonatsverdienst (Stand 2026-07) ✅ |
| Entgeltgrenze (neu) | Klauseln ab 29. 12. 2015: Zwanzigfaches der täglichen HBG = € 4.620,– (Stand 2026-07) ✅ |
| Altverträge | Angestellte vor 17. 3. 2006 / Arbeiter vor 18. 3. 2006: keine Entgeltgrenze ✅ |
| Prüfpunkt | Entgeltgrenze muss im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses überschritten werden ✅ |
| Entgeltbegriff alt | weiter Begriff: Zulagen, Überstundenentgelte, Provisionen, Sonderzahlungen etc. (Rechtsprechung analog § 23 AngG) ✅ |
| Entgeltbegriff neu | Sonderzahlungen unberücksichtigt ✅ |
| Karenzabgeltung | bei AG-Lösung ohne AN-Verschulden: Abgeltung in Höhe des zuletzt zukommenden Entgelts (§ 37 Abs 2 AngG) ✅ |
| Rechtsprechungs-Reduktion | örtliche/zeitliche Zurücknahme im Einzelfall (zB Tirol statt Österreich; Wien + 6 Monate wirksam) ✅ |
| Mitarbeiterschutzklausel | OGH 27. 5. 2026, 9 ObA 6/26m qualifiziert sie als Konkurrenzklausel ✅ |
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 37 AngG (Konkurrenzklauselrecht der Angestellten) — durchgehend zitiert ✅
- § 2c AVRAG (Arbeiter und sonstige Arbeitsverhältnisse) — zitiert ✅
- § 45 ASVG iVm Verordnung über die veränderlichen Werte (dynamische Entgeltgrenze) — zitiert ✅
- § 77 Abs 10 WTBG 2017 (gesetzliche Erwerbsbeschränkung bei Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern — kein Konkurrenzklauselrecht) — zitiert ✅
- § 6 Abs 2 DSG (Datenschutzklauseln) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgeltgrenze dynamisch: Faktoren 17× / 20× tägliche HBG als
hr.rule.parameter(Jahreswerte aus der SV-Wertetabelle; 2026 vgl. Werte oben) für eine automatische Klausel-Zulässigkeitswarnung. - Letzter Monatsverdienst entscheidet: Bruttomonatsverdienst des letzten Abrechnungsmonats inkl./exkl. Sonderzahlungen je nach Klausel-Generation (alt/neu) — Merkmal am Vertrag (Klauseldatum!) erforderlich.
- Karenzabgeltung nach § 37 Abs 2 AngG ist ein once-off payment bezogen auf das zuletzt zukommende Entgelt — als eigene Bezugsart in der Endabrechnung vorsehen (Abgabenbehandlung im Quelltext nicht ausgeführt ⚠).
- Kein SV-/Lohnsteuer-Spezifikum im Briefing; Beendigungsart im Beendigungsdatensatz (Kündigung durch wen, Entlassung, einvernehmliche Lösung) steuert, ob die Geltendmachung offensteht — als Hinweisfeld.
- Konkurrenzklausel bei Verstoß → Sanktionen (→ lb-bso-06); Entlassungsgründe „Konkurrenzverstoß" → lb-bnd-19/lb-bnd-27.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-27 (Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch — lösungsabhängige Geltendmachung) · lb-bso-06 (Konkurrenzklausel – Verstoß gegen die Konkurrenzklausel – Konventionalstrafe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/AVRAG-Regime, SV-Wertetabelle für die Entgeltgrenze)