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| lb-bso-06 | 8 | Konkurrenzklausel – Verstoß gegen die Konkurrenzklausel – Konventionalstrafe | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsphase - Sonstiges | beendigungsphase-sonstiges | Reissner | 2026-07 |
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Konkurrenzklausel – Verstoß gegen die Konkurrenzklausel – Konventionalstrafe
Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-bso-06).
Zusammenfassung
- Sanktionen bei Verstoß gegen eine gültig vereinbarte Konkurrenzklausel: § 37 Abs 3 AngG (Angestellte) bzw. § 2c Abs 5 AVRAG (sonstige Arbeitsverhältnisse, insb Arbeiter).
- Konventionalstrafe vereinbart: der AG kann nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen — zwei zwingende Beschränkungen: (1) Verlust des Erfüllungsanspruchs (kein alternativ/kumulativ mögliches Bestehen auf Unterlassung wie im allgemeinen Privatrecht) und (2) Ausschluss des die Strafe übersteigenden Schadenersatzes — auch eine diesbezügliche Vereinbarung ist unwirksam.
- Richterliches Mäßigungsrecht (zwingend): § 1336 ABGB, § 38 iVm § 40 AngG, § 2c Abs 6 iVm § 16 AVRAG.
- Strafdeckel für neue Klauseln (ab 29. 12. 2015, Art X Abs 13 AngG): die Konventionalstrafe ist nur wirksam, „insoweit, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt" (Stand Juli 2026); Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Höher Vereinbartes ist von vornherein auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen und in einem zweiten Schritt der richterlichen Mäßigung zu unterwerfen — die Vereinbarung ist dann teilnichtig.
- Mäßigung: alle Umstände des Einzelfalls (Höhe des Schadens, Schwere des Verstoßes, Suchversuche des AN um klauselkonforme Arbeit) — im zweiten Schritt heranzuziehen.
- Ohne Konventionalstrafe: Klage auf Erfüllung (= Unterlassung der verbotenen beruflichen Betätigung, idR zeitlich/räumlich/gegenständlich beschränkt) und Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs oft einstweilige Verfügung gem § 381 Z 1 EO — anders als nach UWG hat der AG die Gefährdung zu bescheinigen (zB drohender Verlust des Kundenstocks).
- Normenkonkurrenz zum UWG: planmäßiges, fortgesetztes Zuwiderhandeln mit verwerflichen Mitteln oder Zielen verletzt zugleich die wettbewerbsrechtliche Sittenklausel (§ 1 UWG) — durchsetzbar in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG, § 51 Abs 2 Z 10 JN). Auch der neue Arbeitgeber kann UWG-Störer sein; nach aktueller Rechtsprechung ist die Zusage des neuen AG, die Konventionalstrafe zu bezahlen, hingegen nicht sittenwidrig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsfolge bei Strafe | nur die verwirkte Konventionalstrafe; kein Erfüllungsanspruch; kein die Strafe übersteigender Schadenersatz (Vereinbarung unwirksam) ✅ |
| Mäßigungsrecht | zwingend: § 1336 ABGB, § 38 iVm § 40 AngG, § 2c Abs 6 iVm § 16 AVRAG ✅ |
| Strafdeckel (neue Klauseln) | max Sechsfaches des letzten Monatsnettos (SZ unberücksichtigt); höher Vereinbartes herabsetzen, danach Mäßigung; teilnichtig (Stand 2026-07) ✅ |
| Stichtag alt/neu | „neue" Konkurrenzklauseln = Abschluss ab 29. 12. 2015 (Art X Abs 13 AngG) ✅ |
| Mäßigungskriterien | Schadenshöhe, Schwere des Verstoßes, Bemühungen um klauselkonforme Beschäftigung ✅ |
| Ohne Strafe | Unterlassungsklage (zeitlich, räumlich, gegenständlich beschränkt) + Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung ✅ |
| Einstweilige Verfügung | § 381 Z 1 EO; Gefährdungsbeweis erforderlich (zB drohender Kundenstocksverlust) ✅ |
| UWG-Normenkonkurrenz | Verstoß gegen § 1 UWG bei planmäßigem, fortgesetztem Zuwiderhandeln mit verwerflichen Mitteln/Zielen; neuer AG als möglicher Störer; Strafzahlungszusage des neuen AG nicht sittenwidrig ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs 3 AngG (Sanktionen, Satz 1–4) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 2c Abs 5 und Abs 6 AVRAG (Pendant für Arbeiter; Mäßigungsrecht) — zitiert ✅
- § 38 iVm § 40 AngG, § 16 AVRAG, § 1336 ABGB (richterliches Mäßigungsrecht) — zitiert ✅
- Art X Abs 13 AngG (Übergangsregel alt/neu) — zitiert ✅
- § 381 Z 1 EO (einstweilige Verfügung) und § 1 UWG (Sittenklausel-Normenkonkurrenz) — zitiert ✅
- § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, § 51 Abs 2 Z 10 JN (gerichtliche Zuständigkeit) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine laufende Abrechnungslogik: Konventionalstrafen sind AG-Forderungen aus dem ehemaligen Dienstverhältnis — kein Bezugs-, SV- oder Lohnsteuerobjekt; allenfalls Forderungs-/Debitorenverwaltung außerhalb der hr_payroll-Engine.
- Nettomonatsentgelt-Deckel: die Berechnungsgröße „letztes Nettomonatsentgelt ohne Sonderzahlungen" muss die Endabrechnung als Auskunftswert liefern können (Nettoermittlung nach DN-SV) — Datenfeld am Beendigungskontext, nur für den Rechtsfall.
- Klauseldatum (vor/nach 29. 12. 2015) als Merkmal am Arbeitsvertrag — entscheidet über Deckelung und Berechnungsart (→ lb-bso-05: Entgeltgrenze).
- Verfahrenslast: ASG-Zuständigkeit (ASGG § 50) und UWG-Parallelansprüche sind Anwalts-/Prozessthemen — im System nur als Hinweisdokumentation.
- Bgld. GemBG: Konkurrenzklausel-Regime des AngG/AVRAG aus dem Quelltext nicht auf Gemeindebedienstete übertragbar ⚠ (eigene GemBG-Regelung prüfen, RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-27 (Entlassung Arbeiter – Konkurrenzierendes Verhalten) · lb-bso-05 (Konkurrenzklausel – gesetzliche Grenzen — Gültigkeitsvoraussetzungen) · lb-bso-10 (Verfahren vor dem ASG — Zuständigkeit, Kosten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/AVRAG-Regime)