25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
6.6 KiB
6.6 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-atz-12 | 1 | Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung - geblockte Altersteilzeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-01 |
|
|
|
Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung – geblockte Altersteilzeit
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-12).
Zusammenfassung
- Zwei Modelle: kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung und geblockte Altersteilzeit. Die geblockte ATZ ist für den Arbeitgeber teuer und wird teurer; die Verschlechterungen ab 2026 betreffen nur die kontinuierliche ATZ. Flexible kontinuierliche ATZ erlaubt hohe Zeitguthaben — mit Rückforderungsrisiko (s. u.).
- Kontinuierlich liegt vor, wenn die ATZ höchstens 6 Monate dauert, die Arbeitszeit gleichmäßig reduziert wird oder in keinem 6-monatigen Durchrechnungszeitraum die Ø-Höchstarbeitszeit von 80 % überschritten bzw. die Ø-Mindestarbeitszeit von 20 % der vorigen Normalarbeitszeit unterschritten wird. Am Ende der ATZ müssen Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sein (innerhalb der Durchrechnungszeiträume nicht).
- Durchrechnungszeiträume: beginnen zwingend mit ATZ-Beginn (nicht frei wählbar), der letzte darf kürzer als 6 Monate sein; die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums ist frei. Vorige NAZ: KV-Zeit (Vollbeschäftigte; ohne KV gesetzliche NAZ), bei Teilzeit die vereinbarte NAZ; NAZ-Änderungen in den letzten 12 Monaten → Ø-NAZ. Beispiele: Herr T (40 h KV-Zeit): Ø max. 32 h, Ø min. 8 h je Zeitraum (= max. 832 h, min. 208 h je 6 Monate); Frau Klug (24→36 h): Ø-NAZ 30 h → Grenzen 24/6 h, Reduktionsspielraum 12–18 h, Unterwert-Basis.
- Verteilung nach Modell (3-Jahres-ATZ): 40 %-Modell 2 Zeiträume à 80 % / 4 à 20 %; 50 %-Modell 3/3; 60 %-Modell 4/2 — die 80/20 %-Grenzen sind unabhängig vom Reduktionsausmaß. Praxistipp: Zu hohe Zeitguthaben, die nur mehr blockartig abgebaut werden können, führen zur Rückforderung der Differenz ATZ-Geld kontinuierlich vs. geblockt — mehr als die Hälfte des ausgezahlten ATZ-Geldes (→ lb-atz-15).
- Geblockte ATZ: liegt vor, wenn die ATZ länger als 6 Monate dauert und die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Urlaubskonsum) in einem 6-Monats-Zeitraum über 80 % bzw. unter 20 % der vorigen NAZ liegt. Normalfall: Einarbeitungsphase am Beginn, Freizeitphase am Ende; auch ein einvernehmlicher Beginn mit (Teil-)Freizeitphase ist zulässig. In der gesamten Freizeitphase ist eine Ersatzarbeitskraft pflichtig (→ lb-atz-02). Eine Mischung der Modelle gibt es nicht: Wer nicht durchgehend kontinuierlich ist, gilt als geblockt.
- Mehr-/Überstunden in der ATZ sind zulässig, wenn sie nicht in Geld, sondern durch Zeitausgleich abgegolten werden (beide Modelle; Ausmaß des Zeitausgleichs nach KV-Vollzeitbestimmungen: kein/25 %/50 %/100 % Zuschlag).
- Kostenvergleich: Kontinuierliche ATZ: ATZ-Geld 90 % (Beginn vor
-
- 2026, Anstieg auf 100 % ab Korridorpensions-Anspruch per Änderungsmeldung + neuer PV-Bestätigung); Beginn 2026–2028: 80 %, keine 100 %-Erhöhung. Geblockte ATZ: Prozentsatz des Beginnjahres für die gesamte Laufzeit — bis 2023: 50 % · 2024: 42,5 % · 2025: 35 % · 2026: 27,5 % · 2027: 20 % · 2028: 10 % · ab 2029: keine geblockte ATZ mehr.
-
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Grenze | Detail |
|---|---|
| Grenzkriterien kontinuierlich | je 6-Monats-Durchrechnungszeitraum: Ø Arbeit ≥ 20 % und ≤ 80 % der vorigen NAZ (Stand 2026-01) |
| Kurz-ATZ | Dauer ≤ 6 Monate → immer kontinuierlich („kleine Blockung") |
| Durchrechnungsstart | erster Zeitraum beginnt mit ATZ-Beginn; letzter darf < 6 Monate sein |
| Endausgleich | Zeitguthaben/-schulden ausgeglichen erst am ATZ-Ende |
| Beispiel Herr T | Grenzen 32/8 h je Ø-Woche; je 6-Monats-Zeitraum max. 832 h / min. 208 h |
| Beispiel Frau Klug | Ø-NAZ 30 h; Grenzen 24/6 h; Reduktion 12–18 h; Unterwert daraus |
| ATZ-Geld kontinuierlich (Beginn vor 2026) | 90 % → 100 % ab Korridorpensions-Anspruch (Änderungsmeldung + PV-Bestätigung) |
| ATZ-Geld kontinuierlich (Beginn 2026–2028) | 80 %, keine Erhöhung |
| ATZ-Geld geblockt | bis 2023 50 % · 2024 42,5 % · 2025 35 % · 2026 27,5 % (⚠ lb-atz-07 nennt 28,5 %) · 2027 20 % · 2028 10 % — fix je Beginnjahr |
| Über-/Mehrstunden | nur Zeitausgleich (nie Geld); Zuschlag nach KV-Vollzeitregel |
Rechtsgrundlagen
- Die Quelle nennt keine Gesetzesstelle; Modelldefinitionen, Durchrechnungszeiträume und ATZ-Geld-Staffeln sind ohne §-Zitat referenziert — ⚠ Detailnormen (AlVG-ATZ-Bestimmungen) vor Implementierung gegen RIS verifizieren; zur 27,5 %/28,5 %-Diskrepanz vgl. lb-atz-09 (dort 27,5 %, gleichlautend wie hier).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- 6-Monats-Durchrechnung als periodische Kontrolle auf den Work-Entry-Daten: je Zeitraum Ø-Arbeitszeit gegen 20/80 %-Grenzen der versionierten vorigen NAZ; ATZ-Beginn als fester Taktgeber (kein frei wählbarer Periodenstart).
- Zeitguthaben-Management: Zeitgutschriften als Work-Entry-Typen mit Ausgleichspflicht zum ATZ-Ende; Warnschwellen gegen „Blockmodell-Rutsch" (Rückforderungsrisiko > 50 % des ATZ-Geldes).
- Über-/Mehrstunden-Regel in der ATZ: Auszahlungssperre (nur Zeitausgleich), Zuschlagsfaktor aus KV-Stammdaten (0/25/50/100 %) — konsistent mit lb-atz-09/11.
- Modellklassifikation am ATZ-Vertrag (kontinuierlich/geblockt) steuert Oberwert-Basis (Überstunden ja/nein), EAK-Pflicht und ATZ-Geld-Satz — einmal fixiert, beginnjahrabhängig versionieren.
- Ø-NAZ-Ermittlung (12 volle Monate, Wechsel) als gemeinsame Dienstfunktion für Unterwert, Reduktionsgrenzen und 80/20 %-Korridor wiederverwenden.
Verweise
- KB-intern: lb-atz-01 (Verschlechterungen 2026) · lb-atz-02 (Ersatzarbeitskraft) · lb-atz-03 (Voraussetzungen/NAZ) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-09 (ATZ-Geld) · lb-atz-11 (Vereinbarung) · lb-atz-14 (Probleme bei Blockzeit/flexibler ATZ) · lb-atz-15 (Rückforderung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.