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| lb-krs-08 | 7 | Krankenstand - Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | krankenstand | Pirker | 2026-07 |
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Krankenstand – Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte
Lexis Briefings Personalrecht, Pirker, Stand Juli 2026 (lb-krs-08).
Zusammenfassung
- Kernregime: EFZ-Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ohne Wartefrist ab dem 1. Arbeitstag (§ 8 AngG; § 2 EFZG), nach dem Entgeltausfallsprinzip, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitsunfähigkeit, kein grobes Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), unverzügliche Meldung, Bestätigung nur auf Verlangen.
- Arbeitsjahrprinzip seit 1. 7. 2018: Angestellte (§§ 8, 9 AngG) und Arbeiter (§§ 2 ff EFZG) folgen derselben Systematik — Arbeitsjahr beginnt mit dem individuellen Eintrittsdatum; wiederholte Arbeitsunfähigkeit im selben Arbeitsjahr wird zusammengerechnet (Jahreskontingent); neues Arbeitsjahr → neuer voller Anspruch. Günstigere KV/BV/AV-Regeln gehen vor.
- Stufen: 1. Jahr 6 Wochen voll + 4 Wochen halb; 2.–15. Jahr 8 + 4; 16.–25. Jahr 10 + 4; ab 26. Jahr 12 + 4 (Maximalanspruch je Anlassfall 10/12/14/16 Wochen). Kalendertage sind in der Praxis üblich. Ein Stufensprung während des laufenden Krankenstands verlängert diesen.
- Arbeitsunfall/Berufskrankheit: eigenes Sonderkontingent von 8 Wochen, ab 15 Dienstjahren 10 Wochen, unabhängig von anderen Krankenständen (§ 8 Abs 2a AngG; § 2 Abs 5 EFZG).
- Höhe: arbeitsrechtlicher Entgeltbegriff inkl. anteiliger SZ; bei unbekannter Arbeitszeit Ø der Überstunden der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen, Provisionen nach 12-Monats-Durchschnitt; Aufwandsentschädigungen (Diäten, Kilometergeld) werden nicht fortgezahlt; lohnsteuerfreie Teile bleiben frei.
- Schnittstellen: Feiertage zählen nicht als Krankenstandstage (bei halbem Anspruch Feiertagsentgelt zu 100 %); Urlaubsunterbrechung nach § 5 UrlG; Beendigung im Krankenstand kann die EFZ über das Ende hinaus verlängern (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Anspruch | ab 1. Arbeitstag, keine Wartefrist; Dienstantritt erforderlich (Unfall auf dem erstmaligen Weg zur Arbeit: nur AUVA-Schutz) |
| EFZ-Stufen | 1. Jahr: 6 Wo 100 % + 4 Wo 50 % (max 10 Wo/70 T) · 2.–15.: 8+4 (12 Wo/84 T) · 16.–25.: 10+4 (14 Wo/98 T) · ab 26.: 12+4 (16 Wo/112 T) |
| Kontingent | Zusammenrechnung je Arbeitsjahr; Arbeitsjahr = individuelles Eintrittsdatum; Übertritt ins neue Arbeitsjahr → voller neuer Anspruch |
| Gleichlauf Arbeiter/Angestellte | seit 1. 7. 2018 (BGBl I 2017/153), anwendbar auf Arbeitsjahre ab 1. 7. 2018 |
| AU/BK-Sonderkontingent | 8 Wochen, ab 15 Dienstjahren 10 Wochen (§ 8 Abs 2a AngG; § 2 Abs 5 EFZG), pro Anlassfall unabhängig vom Krankheits-Topf |
| Kalenderjahr-Umstellung | per KV oder BV (§ 97 Abs 1 Z 21 ArbVG; § 8 Abs 9 AngG; § 2 Abs 8 EFZG), Umstellungsjahr mit Sonderregeln |
| Vordienstzeiten (Arbeiter) | § 2 Abs 3 EFZG: Anrechnung beim selben AG, wenn keine Lücke > 60 Tage und keine Beendigung durch AN-Kündigung/unbegründeten Austritt/verschuldete Entlassung; fremde AG nur per Vereinbarung; Betriebsübergang § 3 AVRAG, Konkursfall § 2 Abs 3a EFZG |
| Vordienstzeiten (Angestellte) | keine Anrechnung; alle Zeiten des laufenden DV zählen (auch als Arbeiter — 9 ObA 72/21k); Lehrlings-Vordienstzeiten beim Wechsel ins Angestellten-DV streitig (❓, ÖGK ablehnend) |
| Nichtdienstzeiten | Elternkarenz: Geburten < 1. 8. 2019 max 10 Monate der ersten Karenz, ab 1. 8. 2019 volle Karenz (§ 15f MSchG; § 7c VKG) · Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst zur Gänze (§ 8 APSG) · echte freiwillige Karenzierung |
| Entgelthöhe | Entgeltausfallsprinzip; ÜStd-Ø letzte 13 voll gearbeitete Wochen; Provisionen Ø 12 Monate; Durchschnitt bei wechselnden Entgelten; keine Aufwandsentschädigungen |
| Meldung/Nachweis | unverzüglich, formfrei (auch WhatsApp); Säumnis → EFZ-Verlust für die Säumnisdauer (und Kontingentminderung; § 32 AngG Mitverschulden); Nachweis nur auf Einzelfall-Verlangen (ab 1. Tag möglich; → lb-krs-03) |
| Krankenstand & Urlaub | Unterbrechung, wenn nicht grob verschuldet, > 3 Kalendertage, Meldung spätestens nach 3 Tagen (§ 5 UrlG); Bestätigung unaufgefordert bei Wiederantritt; keine Urlaubsverlängerung |
| Krankenstand & Feiertage | keine Krankenstandstage; Feiertagsentgelt auch bei halbem EFZ-Anspruch zu 100 % (ÖGK folgt BMASGK); ausgeschöpfter EFZ → kein Feiertagsentgelt |
| Beendigung | AG-Kündigung/unberechtigte Entlassung/begründeter Austritt (AG-Verschulden)/einvernehmlich → EFZ über das Ende hinaus (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG; → lb-krs-01) |
| Sonderzahlungen | anteilige Kürzung bei nicht vollem EFZ möglich (9 ObA 209/00a), KV beachten |
| Geringfügig Beschäftigte | keine Ausnahme — volle EFZ-Ansprüche; für Kleinunternehmer Zuschüsse nach § 53b ASVG (→ lb-krs-09) |
Rechtsgrundlagen
- Doppelstruktur Angestellt/Arbeiter: §§ 8, 9 AngG (inkl. § 8 Abs 2a, Abs 9) und §§ 2 ff EFZG (inkl. Abs 3, 3a, 5, 8) — § 5 EFZG/§ 9 Abs 1 AngG auch für den Fortbestand nach Beendigung; Angleichung per BGBl I 2017/153 (✅ durchgängig zitiert).
- ✅ Stufenabsätze am 2026-09-12 gegen RIS verifiziert: EFZG § 2 Abs 1 (Gesetzesnummer 10008308) und AngG § 8 Abs 1/2/2a (Geltende Fassung, lokal beschafft) bestätigen die Tabelle — 6/8/10/12 Wochen bei 0/1/15/25 vollendeten Dienstjahren, zuzüglich je 4 Wochen halbes Entgelt (Stand 2026-09).
- Schnittstellen-Zitate: § 5 UrlG (Urlaubsunterbrechung), § 15f MSchG und § 7c VKG (Karenz-Anrechnung), § 8 APSG (Präsenzdienst), § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG (Kalenderjahr-Umstellung), § 3 AVRAG (Betriebsübergang), § 32 AngG (Mitverschulden), § 177 ASVG samt Anlage 1 (BK-Liste), § 53b ASVG (AUVA-Zuschuss), Feiertagsentgelt „nach dem Arbeitsruhegesetz" (✅; ⚠ §-Zitat offen — für Feiertage siehe lb-efz-01).
- ⚠ Die lohnsteuerliche Einordnung als laufenden Bezug nennt das Briefing für EFZ-Bezüge ohne §-Zitat (§ 25/§ 67 EStG — vor Implementierung weiterer EFZ-Steuerfälle gegen RIS klären); die Stufenabsätze sind erledigt (siehe oben, ✅ 2026-09-12).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Work-Entry-Modell: Krankenstand als Work-Entry-Typ (kalenderbasierte Erzeugung); Feiertage, die in den Krankenstand fallen, dürfen keine Krankenstandstage werden — Feiertags-Logik (→ lb-efz-01/02) hat Vorrang, inkl. 100 %-Feiertagsentgelt in der halben Phase.
- EFZ-Salden je Arbeitsjahr: Zwei Kontingente je AN — Krankheit/Unglücksfall
(Jahreskontingent) und AU/BK (Sonderkontingent je Anlassfall) mit Stufen
(6/8/10/12 + 4 Wochen halb); Stufen aus der Dienstzeit ab Eintrittsdatum
versionierbar führen (Eintrittsdatum aus
hr_version-Vertragsdaten); Arbeitsjahr ≠ Kalenderjahr (Ausnahme KV/BV-Umstellung — Merkmal je AN). Ein Stufensprung während eines Krankenstands verlängert den laufenden Anspruch → Saldo-Recomputing bei Dienstjubiläum. - Halbphase: 50 %-Entgelt aus demselben Arbeitseintragssatz ableiten; ÜStd-/Provisionsdurchschnitte (13 Wochen/12 Monate) als vorbereitete Bezugsbasis speichern. Vordienst-/Nichtdienstzeiten (Karenz, Präsenzdienst, freiwillige Karenzierung) fließen in die Stufenermittlung — das Dienstzeitmodell muss anrechenbare Zeiten je Kategorie unterscheiden.
- Werte nicht hard-codieren: Stufen, Halbsatz, Kontingente als
hr.rule.parameter-Sätze (KV-Abweichungen sind jederzeit möglich und „gehen vor").
Verweise
- KB-intern: lb-krs-01 (Beendigung im Krankenstand — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld nach EFZ) · lb-krs-03 (Meldung/ Nachweis) · lb-krs-05 (Krankheitsbegriff/Kuraufenthalt) · lb-krs-06 (Verhalten, grobes Verschulden) · lb-krs-07 (SV/Lohnsteuer/BMSVG der EFZ) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss) · lb-asc-14 (AU-EFZ Angestellte) · lb-asc-15 (AU-EFZ Arbeiter) · lb-efz-01 (Feiertags-EFZ Arbeitsrecht) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung) · lb-kar-03 (Karenz als Dienstzeit) · lb-leh-09 (Lehrlinge im Krankenstand)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§-67-/§-68- und UrlG-Kontext);RECHTSQUELLEN-Bgld.mdfür die GemBG-Anwendung (Besoldete als Angestellte iSd AngG) - Export-Hinweis: Die „Beispielsammlung" (Beispiele 1–11) und „Muster"- Verweise sind Lexis360-Downloads und im Export nicht enthalten; hier nicht rekonstruiert.