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lb-krs-04 7 Krankenstand - Regressanspruch gegenüber Unfallverursacher Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall krankenstand Ruß/Radauer 2026-07
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.lexis360/Lexis360_krankenstand_regressanspruch_gegenuber_unfallverur.pdf .lexis360/md/krankenstand_regressanspruch_gegenuber_unfallverur.md
ABGB § 1358
VersVG § 67
EKHG
BSchEG § 12
BUAG
regress
krankenstand
entgeltfortzahlung
schadenersatz
ekhg
lb-krs-07
lb-krs-08
lb-asc-08
lb-lnk-02
lb-lnk-03
lb-lnk-07

Krankenstand Regressanspruch gegenüber Unfallverursacher

Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-04).

Zusammenfassung

  • Schadensverlagerung: Verursacht ein Dritter die Arbeitsverhinderung (zB unverschuldeter Verkehrsunfall, Straftat, Produkthaftung), kann sich der Arbeitgeber beim Schädiger regressieren. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers geht analog § 1358 ABGB und § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über (OGH seit 1994). Der Schädiger ersetzt den überwälzten Schaden des Arbeitnehmers, nicht einen eigenen Schaden des Arbeitgebers (Ausfall der Arbeitskraft).
  • Regressfähig sind: Brutto-Krankenentgelt (inkl. anteiliger Entgeltteile, „Schnitte"), anteilige Sonderzahlungen und die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (werden im Interesse des AN erbracht). Ob die BV-Beiträge (Abfertigung Neu) regressfähig sind, ist durch die Rechtsprechung nicht entschieden (Literatur tendiert zu ja — offen).
  • Nicht regressfähig: Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), Beiträge nach § 12 BSchEG sowie 30 % des Urlaubszuschlags nach dem BUAG; ebenso keine Mehrkosten für Vertretungskräfte und keine Umsatzeinbußen.
  • Verkehrsunfälle: Gefährdungshaftung nach dem EKHG — Kfz-Halter und Haftpflichtversicherer haften verschuldensunabhängig, wenn sich eine außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht hat.
  • Praxis: Meldeklausel im Arbeitsvertrag (AN liefert alle Informationen zur Geltendmachung); Ansprüche formlos, aber aufgesplittet geltend machen (Krankenentgelt/SZ/SV-Beiträge), damit erkennbar keine DB, DZ bzw Kommunalsteuer enthalten sind.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Rechtsübergang analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber (2 Ob 21/94)
Regressfähiger Schaden Brutto-Krankenentgelt inkl. Schnitte · anteilige Sonderzahlungen · DG-Beiträge zur SV ( Quelltext)
BV-Beiträge (Abfertigung Neu) von der Rsp nicht entschieden; Literatur bejahend (Kronberger/Kraft)
Nicht regressfähig Kommunalsteuer · DB zum FLAF · Kammerumlage · § 12 BSchEG · 30 % Urlaubszuschlag BUAG (1 Ob 212/97a) · Vertretungskosten · Umsatzeinbußen
Haftung bei Verkehrsunfällen EKHG-Gefährdungshaftung: Halter/HP-Versicherer haften auch bei unvorhersehbaren Ereignissen mit verwirklichter Betriebsgefahr
Geltendmachung formlos; Aufsplittung nach Schadensarten; Ansprechpartner idR die Versicherung des Verursachers

Rechtsgrundlagen

  • § 1358 ABGB und § 67 VersVG werden vom Quelltext analog für den gesetzlichen Forderungsübergang zitiert ().
  • EKHG für die Gefährdungshaftung bei Verkehrsunfällen ( ohne §-Zitat im Quelltext — ⚠ §§ vor Verwendung gegen RIS verifizieren).
  • Negativabgrenzung mit § 12 BSchEG und BUAG (Urlaubszuschlag).
  • Die Abgrenzung der abgabenabhängigen Posten (KommSt, DB, Zuschlag) folgt der oGH-Judikatur zu „Leistungen im Interesse des Arbeitnehmers" — die Lohnnebenkosten-Cluster-Dokumente lb-lnk-02/03/07 führen die Detailregime.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Regressdaten aus dem Payslip ableitbar: Der regressfähige Schaden entspricht exakt den EFZ-Bezügen inkl. anteiliger SZ und den SV-DG-Beiträgen — d. h. dieselben Größen, die die Abrechnung ohnehin ausweist. Ein Auswertungsdruck je Regressfall (Bruttoentgelt im Krankenstand + SZ-Anteil + DG-SV-Beiträge, ohne KommSt/DB/DZ) ist aus den Payslip-Daten generierbar; Lohnabgaben dürfen in die Aufstellung nicht einfließen.
  • Kennzeichen „Drittverschulden" am Krankenstand erfassen (boolesches Merkmal + Fall-Nr.), um Regressfälle abrechnungsseitig zu identifizieren und Nachweise (Meldeklausel) beizulegen.
  • Kein Abrechnungs-Output: Der Regress ist reine Forderungs-/Ertragslogik beim AG, keine Entgelt- oder Abgabenänderung; SZ-Aliquotierung nach lb-son-01 bleibt unberührt.

Verweise

  • KB-intern: lb-krs-08 (EFZ als regressierter Aufwand) · lb-krs-07 (Zusammensetzung des Krankenentgelts inkl. SZ) · lb-asc-08 (Arbeitsunfall und Berufskrankheit — UV-Leistungen) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag) · lb-lnk-03 (Kommunalsteuer) · lb-lnk-07 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (DB-/KommSt-Regime für die Negativabgrenzung)
  • Export-Hinweis: Literaturzitate (Gerhartl, Striessnig, Wiesinger) im Quelltext vollständig, hier nur exemplarisch.