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| lb-kvs-01 | 9 | Krankenversicherung ASVG – Anspruchsberechtigung für Angehörige, Zusatzbeitrag für Angehörige | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | krankenversicherung | Vinzenz | 2026-08 |
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Krankenversicherung ASVG – Anspruchsberechtigung für Angehörige, Zusatzbeitrag für Angehörige
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-kvs-01).
Zusammenfassung
- Mitversicherung (§ 123 ASVG): Angehörige versicherter Personen können Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Die Anspruchsberechtigung steht nach stRsp dem Versicherten selbst zu — die Mitversicherung begründet keine eigene Pflichtversicherung der Angehörigen; ein eigener Leistungsanspruch der Angehörigen besteht nur in Ausnahmefällen (zB Verwirkung des Anspruchs des Versicherten).
- Voraussetzungen: Die Familienangehörigen dürfen nicht selbst krankenversichert sein und müssen ihren Aufenthalt in Österreich haben (§ 123 Abs 2 ASVG).
- Geschützter Personenkreis (§ 123 Abs 2 ASVG): Ehegatten und eingetragene Partner · Kinder und Wahlkinder · Stiefkinder und Enkel, die mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben · Pflegekinder bei unentgeltlicher Verpflegung oder behördlich bewilligtem Pflegeverhältnis.
- Ehegatten/eingetragene Partner (§ 123 Abs 2 Z 1 ASVG): Mitversicherung nur während aufrechter Ehe bzw eingetragener Partnerschaft; die Angehörigeneigenschaft endet mit Rechtskraft der Auflösungsentscheidung. Eine privatrechtliche Disposition (zB Vereinbarung mit dem geschiedenen Ehegatten) bindet den SV-Träger nicht. Nach der Scheidung: Pflichtversicherung (zB eigene Erwerbstätigkeit), neuerliche Angehörigeneigenschaft (zB Wiederheirat) oder freiwillige Selbstversicherung.
- Kinder und Enkel: Angehörigeneigenschaft grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei weiterführender Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Studium: Familienbeihilfebezug oder ernsthaft betriebenes Studium per Zeugnis nachzuweisen). Scheidung/Auflösung der Eltern bzw Stief- und Großeltern berührt die Mitversicherung nicht. Bei mehrfacher Mitversicherung ist für die Leistungszuständigkeit die erste Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe pro Quartal maßgeblich.
- Zusatzbeitrag (§ 51d Abs 1 ASVG): Die versicherte Person leistet für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage (Stand 2026-08). Ausnahmen in § 51d Abs 3 und 4 ASVG — im Wesentlichen fällt der Zusatzbeitrag daher v. a. für Ehegatten, eingetragene Partner bzw Lebensgefährt:innen, die weder derzeit ein Kind erziehen noch früher erzogen haben. Vorschreibung und Einhebung durch den Krankenversicherungsträger; Herabsetzung oder gänzlicher Entfall aus sozialen Erwägungen möglich (zB Gesamteinkommen übersteigt den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zusatzbeitrag | 3,4 % der Beitragsgrundlage für mitversicherte Angehörige (§ 51d Abs 1 ASVG) (Stand 2026-08) ✅ |
| Ausnahmen | § 51d Abs 3 und 4 ASVG; betroffen im Wesentlichen nur Ehegatten/eingetragene Partner bzw Lebensgefährt:innen ohne (bisherige) Kindererziehung |
| Herabsetzung/Entfall | aus sozialen Erwägungen durch den Krankenversicherungsträger, zB Gesamteinkommen ≤ Ausgleichszulagenrichtsatz Ehepaare |
| Kinder/Enkel | bis 18. Lebensjahr; bei Schul-/Hochschul-/Berufsausbildung max bis 27. Lebensjahr (Stand 2026-08); Studienfall: Familienbeihilfe oder Zeugnisnachweis |
| Ehegatten/Partner | nur bei aufrechter Ehe/Partnerschaft; Ende mit Rechtskraft der Auflösungsentscheidung ✅ |
| Aufenthaltsvoraussetzung | Aufenthalt der Angehörigen in Österreich |
| Zuständigkeit bei mehrfacher Mitversicherung | erste Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe je Quartal |
Rechtsgrundlagen
- § 123 ASVG (insb Abs 2 Z 1 — Ehegatten/eingetragene Partner) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 51d ASVG (Abs 1 Zusatzbeitrag 3,4 %; Abs 3 und 4 Ausnahmen) — ausdrücklich zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Lohnlauf-Anknüpfungspunkt: der Zusatzbeitrag für Angehörige wird vom Krankenversicherungsträger der versicherten Person vorgeschrieben — er fließt nicht über die Dienstgeber-Abrechnung und ist in Odoo 19 nicht abzubilden.
- Datenmodell-Hinweis: Familienstand/Angehörigeneigenschaft als HR-Stammdaten-Attribut (Beratung, ÖGK-/eKSV-Kommunikation), ohne abrechnungswirksame Folge.
- Beratungs-/Prozessanlässe im HR-Lebenszyklus (Scheidung, Volljährigkeit, Studienende mit 27) als Checklisten-Logic, nicht als Abrechnungsregel; die Mitversicherung selbst bleibt Kassensache.
- Geringfügig Beschäftigte sind nicht mitversicherungsbegründend versichert — Anspruchsseite siehe lb-sva-10 (Selbstversicherung).
Verweise
- KB-intern: lb-bsv-05 (Mehrfachversicherung Krankenversicherung, Leistungsabgrenzung bei mehrfacher Zuständigkeit) · lb-kvs-02 (Dauer der Anspruchsberechtigung) · lb-kvs-04 (Überblick Leistungen, Breadcrumb-Gegenverweis der Quelle) · lb-sva-10 (freiwillige Selbstversicherung in der KV als Option nach Scheidung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Regime Krankenversicherung)