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lb-kvs-01 9 Krankenversicherung ASVG Anspruchsberechtigung für Angehörige, Zusatzbeitrag für Angehörige Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung krankenversicherung Vinzenz 2026-08
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ASVG § 123
ASVG § 123 Abs 2
ASVG § 123 Abs 2 Z 1
ASVG § 51d Abs 1
ASVG § 51d Abs 3 f
mitversicherung
anspruchsberechtigung
angehorige
zusatzbeitrag
krankenversicherung
asvg
lb-bsv-05
lb-kvs-02
lb-kvs-04
lb-sva-10

Krankenversicherung ASVG Anspruchsberechtigung für Angehörige, Zusatzbeitrag für Angehörige

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-kvs-01).

Zusammenfassung

  • Mitversicherung (§ 123 ASVG): Angehörige versicherter Personen können Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Die Anspruchsberechtigung steht nach stRsp dem Versicherten selbst zu — die Mitversicherung begründet keine eigene Pflichtversicherung der Angehörigen; ein eigener Leistungsanspruch der Angehörigen besteht nur in Ausnahmefällen (zB Verwirkung des Anspruchs des Versicherten).
  • Voraussetzungen: Die Familienangehörigen dürfen nicht selbst krankenversichert sein und müssen ihren Aufenthalt in Österreich haben (§ 123 Abs 2 ASVG).
  • Geschützter Personenkreis (§ 123 Abs 2 ASVG): Ehegatten und eingetragene Partner · Kinder und Wahlkinder · Stiefkinder und Enkel, die mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben · Pflegekinder bei unentgeltlicher Verpflegung oder behördlich bewilligtem Pflegeverhältnis.
  • Ehegatten/eingetragene Partner (§ 123 Abs 2 Z 1 ASVG): Mitversicherung nur während aufrechter Ehe bzw eingetragener Partnerschaft; die Angehörigeneigenschaft endet mit Rechtskraft der Auflösungsentscheidung. Eine privatrechtliche Disposition (zB Vereinbarung mit dem geschiedenen Ehegatten) bindet den SV-Träger nicht. Nach der Scheidung: Pflichtversicherung (zB eigene Erwerbstätigkeit), neuerliche Angehörigeneigenschaft (zB Wiederheirat) oder freiwillige Selbstversicherung.
  • Kinder und Enkel: Angehörigeneigenschaft grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; bei weiterführender Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Studium: Familienbeihilfebezug oder ernsthaft betriebenes Studium per Zeugnis nachzuweisen). Scheidung/Auflösung der Eltern bzw Stief- und Großeltern berührt die Mitversicherung nicht. Bei mehrfacher Mitversicherung ist für die Leistungszuständigkeit die erste Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe pro Quartal maßgeblich.
  • Zusatzbeitrag (§ 51d Abs 1 ASVG): Die versicherte Person leistet für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage (Stand 2026-08). Ausnahmen in § 51d Abs 3 und 4 ASVG — im Wesentlichen fällt der Zusatzbeitrag daher v. a. für Ehegatten, eingetragene Partner bzw Lebensgefährt:innen, die weder derzeit ein Kind erziehen noch früher erzogen haben. Vorschreibung und Einhebung durch den Krankenversicherungsträger; Herabsetzung oder gänzlicher Entfall aus sozialen Erwägungen möglich (zB Gesamteinkommen übersteigt den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Zusatzbeitrag 3,4 % der Beitragsgrundlage für mitversicherte Angehörige (§ 51d Abs 1 ASVG) (Stand 2026-08)
Ausnahmen § 51d Abs 3 und 4 ASVG; betroffen im Wesentlichen nur Ehegatten/eingetragene Partner bzw Lebensgefährt:innen ohne (bisherige) Kindererziehung
Herabsetzung/Entfall aus sozialen Erwägungen durch den Krankenversicherungsträger, zB Gesamteinkommen ≤ Ausgleichszulagenrichtsatz Ehepaare
Kinder/Enkel bis 18. Lebensjahr; bei Schul-/Hochschul-/Berufsausbildung max bis 27. Lebensjahr (Stand 2026-08); Studienfall: Familienbeihilfe oder Zeugnisnachweis
Ehegatten/Partner nur bei aufrechter Ehe/Partnerschaft; Ende mit Rechtskraft der Auflösungsentscheidung
Aufenthaltsvoraussetzung Aufenthalt der Angehörigen in Österreich
Zuständigkeit bei mehrfacher Mitversicherung erste Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe je Quartal

Rechtsgrundlagen

  • § 123 ASVG (insb Abs 2 Z 1 — Ehegatten/eingetragene Partner) — ausdrücklich zitiert
  • § 51d ASVG (Abs 1 Zusatzbeitrag 3,4 %; Abs 3 und 4 Ausnahmen) — ausdrücklich zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein Lohnlauf-Anknüpfungspunkt: der Zusatzbeitrag für Angehörige wird vom Krankenversicherungsträger der versicherten Person vorgeschrieben — er fließt nicht über die Dienstgeber-Abrechnung und ist in Odoo 19 nicht abzubilden.
  • Datenmodell-Hinweis: Familienstand/Angehörigeneigenschaft als HR-Stammdaten-Attribut (Beratung, ÖGK-/eKSV-Kommunikation), ohne abrechnungswirksame Folge.
  • Beratungs-/Prozessanlässe im HR-Lebenszyklus (Scheidung, Volljährigkeit, Studienende mit 27) als Checklisten-Logic, nicht als Abrechnungsregel; die Mitversicherung selbst bleibt Kassensache.
  • Geringfügig Beschäftigte sind nicht mitversicherungsbegründend versichert — Anspruchsseite siehe lb-sva-10 (Selbstversicherung).

Verweise

  • KB-intern: lb-bsv-05 (Mehrfachversicherung Krankenversicherung, Leistungsabgrenzung bei mehrfacher Zuständigkeit) · lb-kvs-02 (Dauer der Anspruchsberechtigung) · lb-kvs-04 (Überblick Leistungen, Breadcrumb-Gegenverweis der Quelle) · lb-sva-10 (freiwillige Selbstversicherung in der KV als Option nach Scheidung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Regime Krankenversicherung)