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lb-kvs-03 9 Krankenversicherung ASVG Eintritt Versicherungsfall Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung krankenversicherung Vinzenz 2026-08
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ASVG § 120 f
ASVG § 120 Z 1
ASVG § 120 Abs 1 Z 2
ASVG § 120 Z 3
ASVG § 120 Z 4
ASVG § 120a Abs 1
ASVG § 143d
AVRAG § 13a
MSchG § 3
MSchV § 4
versicherungsfall
krankheitsbegriff
arbeitsunfahigkeit
mutterschaft
wiedereingliederung
organspende
asvg
lb-krs-05
lb-kvs-04
lb-msf-02
lb-wie-01
lb-wie-02

Krankenversicherung ASVG Eintritt Versicherungsfall

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-kvs-03).

Zusammenfassung

  • Zeitpunkte des Eintritts (§§ 120 f ASVG): Ab dem Eintritt des Versicherungsfalls steht der versicherten Person der Leistungsanspruch gegen den Krankenversicherungsträger zu; eigens geregelte Zeitpunkte gelten für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Wiedereingliederung nach langem Krankenstand, Mutterschaft und (Exkurs) Organspende.
  • Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG): Eintritt mit Beginn der Krankheit — Rsp: faktischer Beginn der Behandlung, nicht der Behandlungsbedürftigkeit. Krankheit = regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Regelwidrigkeit nach hA: Abweichen vom medizinischen Normmodell; OGH: zum natürlichen Lebensablauf gehörende Zustände (zB altersbedingter Verfall der Kräfte) scheiden aus. Der Krankheitsverdacht zählt, wenn er sich durch objektiv diagnostizierbare Symptome äußert; ein abgeschlossenes Leiden ohne ärztliche Einflussnahmemöglichkeit ist ein Gebrechen und kein Versicherungsfall.
  • Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG): Eintritt mit Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit — fällt in der Praxis meist mit dem Krankheitsbeginn zusammen, kann aber später einsetzen (zunächst nur Behandlungsbedürftigkeit). Wegfall, wenn die arbeitsvertragliche Tätigkeit ohne zu erwartende Gesundheitsschädigung wiederaufgenommen werden kann.
  • Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§ 120 Z 3 ASVG): Eintritt mit tatsächlichem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG — Aufnahme der Tätigkeit beim Dienstgeber nach mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand; Wiedereingliederungsgeld: § 143d ASVG.
  • Mutterschaft (§ 120 Z 4 ASVG): Eintritt mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (vom Arzt errechnet); bei früherer Geburt mit dem tatsächlichen Entbindungstag. Beginn fällt idR mit dem Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG zusammen. Abweichend Eintritt bei Nachweis der Gefährdung von Mutter oder Kind durch fachärztliches Zeugnis (Formblatt nach § 4 MSchV, schriftliche Bestätigung) — ⚠ die Quelle zitiert diese Abweichung als „§ 120 Z 3 ASVG", verwendet Z 3 aber selbst für die Wiedereingliederung; Zitieranomalie des Exports, RIS-Klärung offen.
  • Organspende (§ 120a Abs 1 ASVG): nicht auf Gewinn gerichtete Spende — Versicherungsfall der Krankheit mit der ersten ärztlichen Maßnahme, die der späteren Entnahme voranzugehen hat (idR Voruntersuchungen); Leistungsanspruch auch, wenn die Entnahme unterbleibt oder das Organ unbrauchbar ist.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Versicherungsfall Krankheit Beginn der Krankheit; Rsp: faktischer Behandlungsbeginn; Gebrechen ausgeschlossen (§ 120 Z 1 ASVG)
Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG)
Wiedereingliederung nach langem Krankenstand tatsächlicher Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG) nach mind. 6 Wochen ununterbrochenem Krankenstand (Stand 2026-08); Wiedereingliederungsgeld § 143d ASVG
Mutterschaft 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; vorzeitige Geburt: tatsächlicher Entbindungstag (§ 120 Z 4 ASVG) (Stand 2026-08)
Gefährdungsfall Mutterschaft vorzeitiger Eintritt bei fachärztlichem Nachweis der Gefährdung (§ 4 MSchV-Formular) — ⚠ Zitieranomalie „§ 120 Z 3 ASVG" in der Quelle
Organspende erste ärztliche Maßnahme vor der Organentnahme (§ 120a Abs 1 ASVG); Leistung auch bei Nichtentnahme

Rechtsgrundlagen

  • §§ 120 f ASVG — als zentrale Anknüpfung ausdrücklich zitiert
  • § 120 Z 1, Abs 1 Z 2, Z 3, Z 4 und § 120a Abs 1 ASVG (Eintrittszeitpunkte) — zitiert ; zur Abweichung im Mutterschaftsfall ⚠ widersprüchliche Z-Zitation (Z 3 vs Z 4) im Export — vor Verwendung gegen RIS verifizieren.
  • § 13a AVRAG (Wiedereingliederungsvereinbarung) und § 143d ASVG (Wiedereingliederungsgeld) — zitiert
  • § 3 MSchG (Beschäftigungsverbot) und § 4 MSchV (fachärztliches Zeugnis, Formular) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Leistungsrecht der Kasse: der Eintritt des Versicherungsfalls ist für die Abrechnung nur indirekt relevant; kein eigener Anknüpfungspunkt der hr_payroll-Engine.
  • Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG): echter Datenpunkt für Vertrags-/Work-Entry-Modell (Teilzeitkalender während der Wiedereingliederung) und die Wiedereingliederungsgeld-Schnittstelle (→ lb-wie-02, lb-wie-01) — Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit und die 6-Wochen-Krankenstand-Vorgeschichte aus Work Entries ableitbar.
  • Mutterschafts-Schnittstelle: der Versicherungsfall Mutterschaft (8 Wochen vor Entbindung) korrespondiert mit dem Beginn der Schutzfrist (→ lb-msf-02); Wochengeld-Berechnung ist Bestandteil der AT-Payroll — Schutzfrist- und Entbindungsdaten als versionierte Datumsfelder führen, nie ableiten.
  • Krankheitsbegriff/Arbeitsunfähigkeit bleiben Kassen-/arbeitsrechtliche Begriffe (→ lb-krs-05); für die Entgeltfortzahlung zählt der Krankenstand-Beginn, nicht der Versicherungsfall.

Verweise

  • KB-intern: lb-krs-05 (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt — Begrifflichkeiten im Krankenstand) · lb-kvs-04 (Überblick Leistungen — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-msf-02 (Schutzfrist vor der Geburt) · lb-wie-01 (Wiedereingliederungsgeld) · lb-wie-02 (Wiedereingliederungsteilzeit — Breadcrumb-Verweis der Quelle)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Regime Krankenversicherung; MSchG-Kontext Schutzfrist)