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| lb-brt-26 | 8 | Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-26).
Zusammenfassung
- Gerichtliche Zustimmung: Betriebsratsmitglieder können nur nach erfolgter Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zur Kündigung gekündigt werden, ansonsten ist die Kündigung rechtsunwirksam.
- Taxativer Kündigungsgrundskatalog (§ 121 ArbVG): Z 1 dauernde Einstellung, Einschränkung des Betriebs bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen; Z 2 Unfähigkeit, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten; Z 3 beharrliche Pflichtenverletzung.
- Zusätzlich Zumutbarkeitsprüfung: Bei Unfähigkeit und beharrlicher Pflichtverletzung muss die Weiterbeschäftigung (bzw Erbringung einer anderen Arbeitsleistung) dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden können; bei Betriebseinstellung/-einschränkung/ -stilllegung darf die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht ohne erheblichen Schaden möglich sein.
- Stilllegung einer Betriebsabteilung: erst bei gänzlicher Stilllegung — es dürfen keine restlichen Agenden im Betrieb verbleiben; werden noch rund 10 % der Agenden von anderen Mitarbeitern weitergeführt, liegt keine gänzliche Stilllegung vor. Die Übernahme in den Restbetrieb oder einen anderen Betrieb hat auch dann zu erfolgen, wenn dafür die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers notwendig wird.
- Dauernde Betriebseinstellung: Dauerhaftigkeit der Einstellung subjektiv und objektiv nachweisbar; stilllegungsindizierende Maßnahmen sind zB Auflösung der Dienstverhältnisse, Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, Abverkauf von Produkten und Rohstoffen, Abbruch der Kunden- und Lieferantenbeziehungen (Liquidierung der Betriebsmittel) — in der Regel mehrere kumulativ. Ist die Auflösung bereits erfolgt, liegt ein Grund für das vorzeitige Ende der Tätigkeitsdauer nach § 62 Z 1 ArbVG vor, sodass das Gericht nicht mehr eingeschaltet werden muss.
- Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber stellt keinen Kündigungsgrund dar.
- Arbeitsunfähigkeit: medizinische (beurteilt allein durch einen Arzt; Krankheit nur, wenn sie die Arbeitsfähigkeit auf unabsehbare Zeit ausschließt; chronische Erkrankungen können genügen) vs rechtliche (Wegfall rechtlich geforderter Berufsvoraussetzungen, zB Entzug der Gewerbeberechtigung, unbefristeter Führerscheinentzug; Wiedererlangung nicht in absehbarer, zumutbarer Zeit). Keine Kündigungsgründe: geringere Effektivität wegen der Betriebsratstätigkeit (Mandatsschutzklausel), bloße Arbeitsuntüchtigkeit/langsames Arbeiten, wenn diese Umstände bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erkennbar waren.
- Beharrliche Pflichtverletzung: Arbeitsverweigerung, trotz Verwarnung fortgesetzte Minderleistung, sonstige Pflichtenvernachlässigungen, beharrliche Disziplinlosigkeit, wiederholte herabsetzende Äußerungen gegen Vorgesetzte; Judikatur-Beispiele: jahrelange verschwiegene, sich ausweitende Nebenbeschäftigung im Geschäftszweig des Arbeitgebers; Verweigerung der 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. Beharrlichkeit verlangt eine Mehrheit von Pflichtverletzungen oder das Beharren in der pflichtverletzenden Tätigkeit trotz Abmahnung/Verwarnung.
- Abgrenzung zur Entlassung: Die beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderstatus die Entlassung; beim Betriebsratsmitglied führt sie nur zur Zustimmung zur Kündigung, weil § 122 Abs 1 ArbVG sie nicht als Entlassungsgrund nennt.
- Beharrliche Ehrverletzungen: können, soweit sie (unter der Mandatsschutzklausel) nicht die Entlassung tragen, gleichwohl die Kündigung rechtfertigen — der zu tolerierende „Beleidigungspegel" ist bei der milderen Folge Kündigung niedriger als bei der Entlassung; die Lehre kritisiert diese Subsumtion zum Teil.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zustimmungsbedürftigkeit | Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (§ 121 ArbVG), sonst rechtsunwirksam (Stand 2026-07) ✅ |
| Kündigungsgründe | taxativ: Betriebseinstellung/-einschränkung/-stilllegung (Z 1), Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (Z 2), beharrliche Pflichtenverletzung (Z 3) ✅ |
| Gänzliche Stilllegung einer Abteilung | keine restlichen Agenden; rund 10 % weitergeführte Agenden schließen die Annahme einer gänzlichen Stilllegung aus ✅ |
| Weiterbeschäftigungsprüfung | an anderem Arbeitsplatz/im anderen Betrieb des Unternehmens, sonst „nicht ohne erheblichen Schaden" weiterbeschäftigbar; Übernahme auch unter Kündigung eines anderen AN ✅ |
| Betriebsübergang | kein Kündigungsgrund ✅ |
| Bereits erfolgte Betriebsauflösung | vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer nach § 62 Z 1 ArbVG, ohne Gericht ✅ |
| Beharrlichkeit | Mehrheit von Pflichtverletzungen ODER Beharren trotz Abmahnung/Verwarnung ✅ |
| Entlassungsabgrenzung | beharrliche Pflichtverletzung ist in § 122 Abs 1 ArbVG nicht enthalten → nur Zustimmung zur Kündigung ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 121 ArbVG (taxative Gründe, bei deren Vorliegen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zustimmen darf) — zitiert ✅
- § 122 Abs 1 ArbVG (Entlassungsgründe; beharrliche Pflichtverletzung nicht genannt) — zitiert ✅
- § 62 Z 1 ArbVG (vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer bei dauernder Einstellung des Betriebs) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein SV-/Entgelt-Spezifikum — prozessuales Thema mit massiven Folgekosten bei
Fehlern: Odoo 19 sollte im Kündigungs-Workflow (Beendigung am
hr.contract) für Mitarbeiter mit BR-Mandat die gerichtliche Zustimmung als Blocker-Ereignis abbilden (Dokumentenablage/HR-Case), sonst droht die unwirksame Kündigung → Fortzahlung, Rückabwicklung der Endabrechnung. - Mandatsdaten (Mitglied-Zeitraum am Betriebsratsmandat) sind Voraussetzung für den Schutz-Workflow und die Betriebsratsschwellen-Logik (→ lb-brt-02); als HR-Attribut führen, nicht als Abrechnungsregel.
- Bei unwirksamer Kündigung läuft das Dienstverhältnis weiter: kein
contract close, keine Abmeldung im Meldewesen, Endabrechnung/Abfertigung Neu (BMSVG) nicht anstoßen. - Die ~10 %-Grenze der Abteilungsstilllegung ist eine Rechtsfrage ohne Abrechnungslogik — allenfalls als Hinweisfeld im Kündigungsfall (Betriebsänderungsbericht → lb-brt-11- Themenfeld).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-brt-01 (Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz) · lb-brt-13 (Betriebsratsmitglied – Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die interne Verweisstelle „Zur Definition des Begriffes ‚Betrieb' nach dem Arbeitsverfassungsgesetz s hier" ist im Export ohne Verweisziel übernommen — nicht rekonstruierbar; thematisch entspricht sie lb-brt-01.