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lb-bnd-39 8 Kündigungsausspruch Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-07
pdf text
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ABGB § 863
VBG
Vertragsbedienstetengesetz
kundigungsausspruch
schriftform
unterschriftlichkeit
zugang
kundigungserklarung
sachwalter
lb-bnd-38
lb-bnd-40
lb-bnd-41
lb-end-24

Kündigungsausspruch

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-39).

Zusammenfassung

  • Form: die Kündigung ist grundsätzlich mündlich, schriftlich oder schlüssig möglich (§ 863 ABGB), sofern nichts anderes gilt. Kollektivverträge und Einzelverträge können besondere Formvorschriften vorsehen; für besonders kündigungsgeschützte Personen gelten Sonderregeln (→ lb-bnd-38). Aus Beweisgründen ist die Schriftform vorzuziehen.
  • „Schriftlichkeit" = „Unterschriftlichkeit" (8 ObA 63/09m): das Dokument muss eine eigenhändige Unterschrift tragen. Ein Brief mit Unterschrift genügt; ein einfaches E-Mail (ohne Attachment, ohne digitale Signatur), eine SMS und — laut OGH — auch WhatsApp erfüllen das Schriftlichkeitsgebot nicht; ob ein Fax genügt, ist weder im Gesetz noch in der Rsp eindeutig geklärt ⚠. Die Übermittlung einer Kopie eines unterfertigten Kündigungsschreibens entspricht dem Schriftformerfordernis des VBG (OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 101/21t).
  • Inhalt: dokumentieren, welches Vertragsverhältnis aufgelöst wird (zB durch Angabe des Beginns — wichtig bei parallelen Verhältnissen wie geringfügiger Beschäftigung während der Karenz oder Dienst-/Werkvertrag) und dass die Auflösung unter Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen (Gesetz, KV, BV, Einzelvertrag) erfolgt. Ein konkreter Endzeitpunkt ist nicht zwingend; aus der Fürsorgepflicht soll aber über den maßgeblichen Endtermin aufgeklärt werden.
  • Keine Richtigstellung des Endzeitpunkts: nach OGH ist eine Korrektur eines irrtümlich angegebenen Kündigungstermins nicht möglich; entscheidend ist, wie die Erklärung aufgrund der Begleitumstände objektiv verstanden wird (bei unrichtiger Wissenserklärung wird die Kündigung erst zum nächstzulässigen Termin wirksam; 9 ObA 38/02g, 9 ObA 115/01d). Vorsicht: nicht versehentlich den Ausspruchszeitpunkt als Endtermin angeben.
  • Begründung ist grundsätzlich nicht nötig (4 Ob 134/85); Ausnahmen in KV und im Vertragsbedienstetengesetz — ist ein Grund vorgeschrieben, kann nur aus einem solchen gekündigt werden. Eine dennoch angegebene Begründung ist bei einer allfälligen Anfechtung maßgeblich. Formulierungen wie „per sofort"/„mit sofortiger Wirkung" bedeuten sofortige Beendigung — der AN kann sofort die Arbeit einstellen und Kündigungsentschädigung fordern; empfohlen wird die genaue Angabe von Frist und Endtermin.
  • Wer kann kündigen: nur die Vertragsparteien (Abweichungen für Minderjährige und Lehrlinge); Vertretung nur mit Vollmacht. Müssen auf AG-Seite mehrere Personen gemeinsam handeln, ist die Kündigung nur mit Zustimmung aller wirksam; der Ausspruch eines bevollmächtigt erscheinenden Vorgesetzten kann der AN gegen sich gelten lassen (Anfechtung der Unwirksamkeit nur, wenn die Vertretungsmacht fehlt bzw bekannt fehlt — Vertrauensschutz).
  • An wen: an den Vertragspartner; ist ein Sachwalter bestellt, an diesen (und die Abgabe der Erklärung nur durch den Sachwalter wirksam). Bei unklarem Sachwalterkreis an beide richten; ist ein schwer kranker AN ohne Sachwalter nicht geschäftsfähig, kann die Kündigung erst nach Bestellung eines Sachwalters ausgesprochen werden.
  • Zugang: erst mit Zugang an den Adressaten gilt die Kündigung als ausgesprochen und läuft die Kündigungsfrist. Beim Brief zählt der Zugang, nicht der Poststempel — Absenden genügt nicht (Beispiel: zweimonatige Frist zum Monatsletzten für Ende 30. 6. → das Schreiben muss der AN spätestens am 30. 4. in Händen halten). Kommt die Kündigung zu spät an bzw werden Frist/Termin nicht eingehalten, schuldet der AG Kündigungsentschädigung bis zum nächsten ordnungsgemäß möglichen Endzeitpunkt.
  • Zugangsregeln: Einwurf in den Briefkasten genügt (auch bei bewusst oder nachlässig unterlassener Entleerung); Vereitelung des Zugangs wird zugerechnet (zB absichtliches Nichtöffnen, falsche Adresse, abgedrehtes Fax — OLG Wien 8 Ra 160/06t). Mündlich/telefonisch wirkt der Zugang sofort (Beweisproblem → Zeugen). Einschreiben mit Zustellnachricht: Zustellung mit Beginn der Abholfrist; bei Ortsabwesenheit (Urlaub, Krankenhaus-, Kuraufenthalt) gilt die Kündigung als zeitwidrig (9 ObA 73/10s, 9 ObA 55/95).
  • Frist-/terminwidrige Arbeitnehmerkündigung: der AG kann Schadenersatz bzw eine vereinbarte Konventionalstrafe fordern; die Beendigungsansprüche werden wie beim ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt abgerechnet.
  • Adresse: Kündigung an die vom AN bekanntgegebene Adresse; bei Adressänderung die aktuelle richtige Adresse verwenden (Dienstverträge enthalten oft eine Mitteilungspflicht für neue Anschriften).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Form mündlich, schriftlich oder schlüssig (§ 863 ABGB); KV/Einzelvertrag können Form vorschreiben
Schriftlichkeit = Unterschriftlichkeit: eigenhändige Unterschrift erforderlich (8 ObA 63/09m)
E-Mail/SMS/WhatsApp einfaches E-Mail ohne Attachment/Signatur, SMS und WhatsApp erfüllen die Schriftform nicht; Fax ungeklärt (Stand 2026-07)
Kopie unterfertigten Schreibens genügt dem Schriftformerfordernis des VBG (OGH 8 ObA 101/21t)
Endzeitpunkt keine zwingende Angabe; irrtümlich falscher Termin nicht korrigierbar — objektives Verständnis nach Begleitumständen; gilt erst zum nächstzulässigen Termin
„per sofort" sofortige Beendigung; AN kann sofort einstellen + Kündigungsentschädigung verlangen
Begründung grds nicht erforderlich; bei Vorschrift (KV, Vertragsbedienstetengesetz) nur aus diesen Gründen; angegebene Begründung bei Anfechtung maßgeblich
Zugang maßgeblich, nicht der Poststempel; Beispiel: Frist 2 Monate zum Monatsletzten, Ende 30. 6. → in Händen spätestens 30. 4.
Briefkasten/Einschreiben Einwurf genügt; Zugangsvereitelung zurechenbar; Einschreiben: Zustellung mit Beginn der Abholfrist; Ortsabwesenheit (Urlaub/Krankenhaus/Kur) → zeitwidrig
Verstoß AG Kündigungsentschädigung bis zum nächsten ordnungsgemäß möglichen Endzeitpunkt
Verstoß AN Schadenersatz/allfällige Konventionalstrafe; Abrechnung der Beendigungsansprüche wie beim ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt

Rechtsgrundlagen

  • § 863 ABGB (Formfreiheit, schlüssiges Verhalten) — ausdrücklich zitiert
  • VBG (Schriftformerfordernis, ohne §-Zitat) und Vertragsbedienstetengesetz (Begründungspflicht, ohne §-Zitat) — genannt ; „VBG" bezeichnet hier wohl das Vertragsbedienstetengesetz — im Export nicht aufgelöst ⚠
  • Formvorschriften in Kollektivverträgen und Einzelverträgen genannt (ohne konkrete Norm) ⚠ — im Einzelfall anhand des anzuwendenden KV zu prüfen

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungs-Workflow: Ausspruchs-/Zugangsdatum und Endtermin getrennt führen; die Endterminberechnung (Frist + Termin je nach Angestellten-/Arbeiter-Regime, → lb-bnd-40, lb-bnd-41) vor Setzen von hr.contract-Enddatum (date_end) auslösen.
  • Dokumentation: Zugang nachweisbar halten (Übergabebestätigung mit Datum/Unterschrift) — Beweisrisiko liegt bei der kündigenden Seite; Kündigungsschreiben dem Mitarbeiterprofil/HR-Case zuordnen.
  • Kündigungsentschädigung als Lohnart der hr_payroll-Engine, wenn Frist/Termin nicht eingehalten wurden (Bezug bis zum nächstmöglichen ordnungsgemäßen Endzeitpunkt); bei frist-/terminwidriger AN-Kündigung Abrechnung der Beendigungsansprüche wie beim ungerechtfertigten Austritt.
  • „per sofort"-Konstellation: sofortiges Ende = kein Auslauffrist-Entgelt, sofortige Endabrechnung plus Kündigungsentschädigung im Payslip.
  • Parallele Verträge (zB geringfügige Beschäftigung neben Karenz-Vertretung): eindeutige Zuordnung der Kündigung zum richtigen Vertragsmodell, damit Abmeldung/Meldewesen und Payslip das richtige DV erfassen.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing (Abmeldung regulär zum Endtermin).

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz — Sonderregeln für geschützte Personen) · lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte) · lb-bnd-41 (Kündigungsfristen und -termine Arbeiter) · lb-end-24 (Kündigungsentschädigung — Arbeitsrecht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ABGB-/Formfragen-Regime)
  • Hinweis: Der Querverweis auf das „Muster eines Kündigungsschreibens" ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen (kein zugehöriger KB-Eintrag im Katalog) — nicht rekonstruiert.