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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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| lb-end-23 | 8 | Kündigungsentschädigung - Abgabenrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Ghahramani- Hofer/Krabath | 2026-08 |
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Kündigungsentschädigung - Abgabenrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani- Hofer/Krabath, Stand August 2026 (lb-end-23).
Zusammenfassung
- Anlassfälle: ungerechtfertigte Entlassung, frist- oder terminwidrige Kündigung sowie berechtigter vorzeitiger Austritt aus Verschulden des AG → Kündigungsentschädigung (KE) als Schadenersatz aus vorzeitiger Beendigung; je nach Abgabenart (SV, Lohnsteuer, Lohnnebenkosten) gelten unterschiedliche Regeln (arbeitsrechtlich → lb-end-24).
- SV — Weiterversicherung: die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezugs der KE weiter. Die KE ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage auf die fiktive Restvertragsdauer zu verteilen: enthaltene laufende Bezüge sind wie „normale" laufende Bezüge, enthaltene anteilige Sonderzahlungen wie eine Sonderzahlung des letzten Monats der fiktiven Restvertragsdauer zu behandeln. Gebührt neben der KE auch eine Urlaubsersatzleistung, ist zuerst die KE und erst danach die UEL an das arbeitsrechtliche Ende anzuschließen (Stand 2026-08).
- SV — Technik: der AG darf die DN-Beiträge bei der KE abziehen; HBGL und Beitragssätze der Verteilungsperioden anwenden (relevant bei jahresübergreifender Restvertragsdauer). In der KE enthaltene Bestandteile, die bei normaler Auszahlung beitragsfrei wären (zB Schmutzzulagen), sind als KE-Bestandteil beitragspflichtig.
- Abmeldung: unterschiedliche Datumsangaben in den Rubriken „Ende des Beschäftigungsverhältnisses" (= vorzeitiges Beendigungsdatum) und „Ende des Entgeltanspruchs" (= Ende der Pflichtversicherung = Ende der fiktiven Restvertragsdauer); auch die „reduzierte Abmeldung" (mBGM, Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019) führt beide Daten. Während des Weiterversicherungszeitraums ruhen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie bestimmte gesetzliche Pensionsansprüche (zB vorzeitige Alterspension „Hacklerregelung").
- Lohnsteuer: Besteuerung im Monat der Zahlung (§ 67 Abs 8 lit b EStG; LStR Rz 1100–1102a, 1104a). Schema: 1. Ausgangspunkt ist der arbeitsrechtliche KE-Anspruch; 2. abziehen: modalitätsunabhängig steuerfreie Bezüge (§ 3 EStG) und Kostenersätze (Kilometergelder, Diäten, Nächtigungsgelder); 3. abziehen: DN-SV-Beiträge; 4. ein Fünftel steuerfrei, höchstens ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen ASVG-HBG (Deckelwert 2026: € 12.474,– vgl. lb-end-21, Stand 2026-07 ✅); die vier Fünftel — und bei Deckelüberschreitung auch der übersteigende Betrag (nach DN-Abzug) — wie ein laufender Bezug nach dem Monatstarif (unterstellter monatlicher Lohnzahlungszeitraum).
- Kombination mit laufenden Bezügen: werden im Auszahlungsmonat auch „normale" laufende Bezüge gezahlt, sind sie mit der steuerpflichtigen KE zusammenzurechnen; dann ist am Lohnzettel als Beendigungszeitpunkt der letzte Tag des Kalendermonats (nicht der tatsächliche Beendigungstag) anzuführen — ⚠ andere Konstellation/Regel als bei Vergleichszahlungen (→ lb-end-21: dort tatsächlicher Beendigungstag bei Zahlung im Beendigungsmonat); Detailklärung (LStR/RIS) offen.
- Deckelung mit dem Neunfachen der monatlichen HBGL gilt für Auszahlungen nach dem 28. 2. 2014.
- Hinweis — Abfertigung: während der fiktiven Restvertragsdauer erst entstehende oder sich erhöhende Abfertigungsansprüche sind Bestandteil der KE und nicht begünstigt mit 6 % zu versteuern, sondern nach dem KE-Schema (= geringerer Nettoauszahlungsbetrag).
- Lohnnebenkosten: KE unterliegen grundsätzlich DB, DZ und KommSt — Ausnahme: Kündigungsentschädigungen für Behinderte.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV-Pflichtversicherung | besteht für die Bezugsdauer der KE weiter; Verteilung der KE auf die fiktive Restvertragsdauer ✅ |
| Verteilung | laufende Anteile wie laufende Bezüge; anteilige SZ wie SZ des letzten Monats der fiktiven Restvertragsdauer ✅ |
| KE + Urlaubsersatzleistung | zuerst KE, dann UEL an das arbeitsrechtliche Ende anschließen ✅ |
| Beitragsfreiheit verloren | normal beitragsfreie Bestandteile (zB Schmutzzulagen) sind in der KE beitragspflichtig ✅ |
| Periodenwerte | HBGL und Beitragssätze der jeweiligen Verteilungsperioden (jahresübergreifend beachten) ✅ |
| Abmeldung | „Ende des Beschäftigungsverhältnisses" = vorzeitige Beendigung; „Ende des Entgeltanspruchs" = Restvertragsdauer-Ende; reduzierte Abmeldung (mBGM) ab 1. 1. 2019 mit beiden Daten ✅ |
| Ruhen | ALV-Leistungen und bestimmte gesetzliche Pensionen (zB „Hacklerregelung") ruhen während des Weiterversicherungszeitraums ✅ |
| LSt-Schema | abziehen: § 3-steuerfreie Bezüge + Kostenersätze + DN-SV; 1/5 steuerfrei, gedeckelt mit 1/5 des Neunfachen der monatlichen HBGL (2026: € 12.474,–, Wert belegt mit lb-end-21 Stand 2026-07 ✅); 4/5 + Deckelüberschuss nach Monatstarif ✅ (Stand 2026-08) |
| Deckelung seit | Auszahlungen nach 28. 2. 2014 ✅ |
| Lohnzettel | bei kombinierter Auszahlung mit laufenden Bezügen: Beendigungszeitpunkt = letzter Tag des Kalendermonats ⚠ Konstellationsunterschied zu lb-end-21, Klärung offen |
| Abfertigungsanteile | in der KE enthaltene fiktive Abfertigungserhöhungen nicht 6 %-begünstigt, sondern nach KE-Schema ✅ |
| LNK | grundsätzlich DB, DZ, KommSt; Ausnahme: KE für Behinderte ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs 8 lit b EStG (Kündigungsentschädigung, Fünftelregelung) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 3 EStG (steuerfreie Bezüge bleiben im KE-Schema frei) — zitiert ✅
- LStR Rz 1100–1102a, 1104a — von der Quelle zitierte Richtlinien
- SV-Regelung (Verteilung, Abmeldungs-Rubriken, Ruhen) ohne §-Zitat im Quelltext ⚠ Verifikation (RIS/E-MVB) offen
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Verteilungs-Engine: Aufteilung der KE auf fiktive Monatsperioden der Restvertragsdauer als Berechnungsgrundlage für SV-Beiträge und SZ-HBGL-Handling (SV-Beitragsgrundlagen).
- Zwei Datumsangaben im Meldewesen (arbeitsrechtliches Ende vs. Ende des Entgeltanspruchs) — Felder der Abmeldung/mBGM getrennt führen.
- hr.rule.parameter für die Fünftel-Deckelung (dynamisch: 1/5 × 9 × monatliche HBGL) und die Fixszusätze des § 67 Abs 8 lit b-Algorithmus in der hr_payroll-Engine.
- Kombinationsregel (KE + laufende Bezüge im Monatstarif) als Regelverzweigung; Lohnzettel-Enddatum abweichend von hr.contract.date_end.
- LNK-Kategorie mit Gruppenausnahme „Behinderte" (Behinderungs-Merkmal am Mitarbeitendenstamm als Kriterium).
- Ruhens-Hinweise (ALV/Pension) sind AN-seitige Folgen — allenfalls als Hinweisdokument, keine AG-Abrechnungslogik.
- Bgld. GemBG-DN: gleiche Abgabenmechanik (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte) · lb-end-21 (Vergleich - DV-Ende, Lohnsteuer; Deckelwert 2026) · lb-end-22 (Vergleich - DV-Ende, Sozialversicherung; Verlängerungs-/Rollmechanik) · lb-end-24 (Kündigungsentschädigung - Arbeitsrecht) · lb-url-15 (Urlaubsersatzleistung - Abgaben; Anschluss-Reihenfolge KE/UEL)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime, § 67 Abs 8 lit b-Fünftelregelung — dort verbindlich verifiziert; HBGL 2026 6.930 €; Quellenwerte ohne Abweichung) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Abgabenmechanik gilt auch für GemBG-Dienstgeber; quartalsweise SZ bei der Verteilung beachten)