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| lb-bnd-40 | 8 | Kündigungsfristen und -termine Angestellte | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Kündigungsfristen und -termine Angestellte
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-40).
Zusammenfassung
- Kündigung durch den Dienstnehmer (§ 20 AngG): sofern nichts anderes vereinbart ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten. Der Kündigungstermin ist der Endzeitpunkt, nicht der Ausspruchszeitpunkt — spätestens am letzten Tag des Vormonats muss die Kündigung dem Dienstgeber zugehen (Beispiel: Kündigung zum 31. 7. → Ausspruch/Zugang spätestens 30. 6.).
- Keine Schlechterstellung des AN: eine Vereinbarung, dass der AN nur zum Quartalsende kündigen kann, ist unzulässig, da das Gesetz nur für den Angestellten günstigere Vereinbarungen erlaubt (§ 20 Abs 4 AngG). Kündigungstermin des Angestellten bleibt der Monatsletzte, sofern keine für ihn günstigere Regelung besteht.
- Verlängerung: die AN-Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden; die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf aber nicht kürzer sein als die des Dienstnehmers. Wird unzulässigerweise für den AN eine längere Frist vereinbart, gilt für beide die längere Frist (Beispiel: AN 2 Monate, AG 6 Wochen → 2 Monate für beide). Werden dem AG zusätzliche Termine (15./Letzter) eingeräumt, müssen sie auch dem AN eingeräumt werden — sonst sind die AG-Termine rechtswidrig, und der AN kann bei Kündigung darauf Kündigungsentschädigung bis zu seinem nächstmöglichen Termin verlangen.
- Kündigung durch den Dienstgeber — Fristen nach Dienstalter: 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen; 3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate; 6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate; 16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate; ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate.
- Dienstzeitberechnung: bislang zählte nur die Zugehörigkeit als Angestellter; vorherige Arbeiter- oder Lehrlingszeiten im Betrieb waren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (8 ObS 291/00b), außer bei anderer Vereinbarung/KV/BV. Nach der OGH-Entscheidung 9 ObA 72/21k (Änderung der Rechtsprechungsrichtlinie zur Anrechnung von Vordienstzeiten als Arbeiter hinsichtlich der Entgeltfortzahlung als Angestellter) dürfte die Nichtanrechnung unmittelbar vorangegangener Arbeiterzeiten im Betrieb nicht mehr haltbar sein ⚠. Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern sind nie anzurechnen.
- Keine Verkürzung: eine vertragliche Verkürzung der gesetzlichen AG-Kündigungsfrist ist nicht zulässig.
- Fristwechsel während laufender Kündigung: vollendet der AN nach Ausspruch, aber vor Fristablauf ein weiteres Dienstjahr, ist vom angegebenen Endzeitpunkt die kürzere Frist zurückzurechnen und zu prüfen, ob am letztmöglichen Ausspruchszeitpunkt bereits die Voraussetzungen der längeren Frist erfüllt waren (Beispiel: Eintritt 1. 9. 2013, Kündigung zum 30. 9. 2018 beabsichtigt; 2 Monate zurück = 31. 7. 2018 — AN noch im 5. Dienstjahr → kürzere Frist gilt; sonst Kündigung erst zum 31. 12. 2018).
- Kündigungstermin des AG: gesetzlich das Quartalsende; vereinbart werden kann, dass die Frist auch am 15. oder Letzten eines Monats endet (dann bis zu 24 Termine pro Jahr) — gültig nur, wenn der KV sie nicht ausdrücklich ausschließt. Beispiel KV Handelsangestellte: nach mehr als fünf Jahren tatsächlicher kaufmännischer Tätigkeit im gleichen Betrieb nur Quartalsende (gilt nicht für höhere nichtkaufmännische Dienste/Kanzleidienste; 8 ObA 74/09d). Andere KVs sehen den 15./Monatsletzten von vornherein vor oder erlauben ihn in Sondersituationen (zB längere Krankenstände) ohne Einzelvereinbarung.
- Betriebsvereinbarung: in Betrieben mit Betriebsrat kann eine BV nach § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG über Kündigungsfristen und -termine abgeschlossen werden — eine freiwillige, nicht erzwingbare BV mit nur für den AN günstigeren Regelungen gegenüber Gesetz/KV.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| AN-Frist | 1 Monat zum Monatsletzten (§ 20 AngG), sofern nichts anderes vereinbart ✅ |
| AN spätester Ausspruch | Zugang spätestens am letzten Tag des Vormonats (Beispiel: Ende 31. 7. → 30. 6.) ✅ |
| AN-Termin | Monatsletzte; Vereinbarung „nur Quartalsende" für AN unzulässig (§ 20 Abs 4 AngG: nur günstigere Vereinbarungen) ✅ |
| Verlängerung | bis zu 6 Monate vereinbar; AG-Frist ≥ AN-Frist; unzulässig längere AN-Frist → längere Frist für beide ✅ |
| AG-Fristen | 1.–2. Dienstjahr 6 Wochen; 3.–5. 2 Monate; 6.–15. 3 Monate; 16.–25. 4 Monate; ab 26. 5 Monate (Stand 2026-06) ✅ |
| AG-Termin | Quartalsende; Vereinbarung 15./Monatsletzte möglich (bis 24 Termine/Jahr), wenn der KV nicht ausschließt ✅ |
| KV-Beispiel | KV Handelsangestellte: nach > 5 Jahren kaufmännischer Tätigkeit AG-Kündigung nur zum Quartalsende (nicht für höhere nichtkaufmännische/Kanzleidienste; 8 ObA 74/09d) ✅ |
| Dienstzeit | nur Angestellten-Zugehörigkeit; Vordienstzeiten bei anderen AG nicht anrechenbar; vorangegangene Arbeiterzeiten im Betrieb nach 9 ObA 72/21k wohl anzurechnen ⚠ |
| Verkürzung | gesetzliche AG-Frist vertraglich nicht verkürzbar ✅ |
| Fristwechsel | Rückrechnung der kürzeren Frist vom Endtermin; ist am letztmöglichen Ausspruchszeitpunkt schon das weitere Dienstjahr erfüllt → längere Frist/verspäteter Termin ✅ |
| Betriebsvereinbarung | § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG — freiwillige BV, nur günstigere Regelungen für den AN ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 20 AngG (Fristen und Termine) und § 20 Abs 4 AngG (Günstigkeitsprinzip) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG (Betriebsvereinbarung über Kündigungsfristen/-termine) — zitiert ✅
- KV-Regelungen (KV Handelsangestellte ua) als Beispiele genannt, ohne konkrete Paragraphen ⚠ — im Einzelfall am anzuwendenden KV zu verifizieren
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Fristenmatrix als Parameter: die dienstalterabhängige AG-Fristenstaffel (6 Wochen → 5 Monate) und die AN-Frist (1 Monat) als Datentabelle (zB
hr.rule.parameter-analog) führen; Endtermin = Ausspruch + Frist, gerundet auf den Termin (Quartalsende; wählbar 15./Monatsletzte). - Dienstalter-Berechnung ab Vertragsbeginn (
hr.contract-Laufzeit) — Basis für Friststufe und Abfertigungs-/SZ-Logik; Anrechnung vorangegangener Arbeiterzeiten im selben Betrieb nach 9 ObA 72/21k als offene Konfigurationsfrage ⚠. - Validierung beim Ausspruch: Günstigkeitsprüfung (AG-Frist ≥ AN-Frist, zusätzliche Termine für beide Seiten), Verkürzungsverbot und Fristwechsel-Rückrechnung als Prüflogik im Beendigungs-Workflow; bei Verstoß droht Kündigungsentschädigung als Lohnart (→ lb-end-24).
- Termin-Overrides: KV-/BV-abhängige Termine (zB KV Handelsangestellte: Quartalsende nach 5 Jahren kaufmännischer Tätigkeit) am Vertrag/Unternehmen konfigurierbar.
- Meldewesen: Abmeldung zum berechneten Endtermin; kein SV-Sonderwert im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch — Zugang, Form, Inhalt) · lb-bnd-41 (Kündigungsfristen und -termine Arbeiter) · lb-brt-22 (Freiwillige Betriebsvereinbarung) · lb-end-24 (Kündigungsentschädigung — Arbeitsrecht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Regime)