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| lb-bnd-41 | 8 | Kündigungsfristen und -termine Arbeiter | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Kündigungsfristen und -termine Arbeiter
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-41).
Zusammenfassung
- Anwendungsbereich: für Kündigungen von Arbeitern gilt § 1159 ABGB in der Fassung ab 1. 10. 2021 (BGBl I 2017/153) — eine weitgehende Angleichung an § 20 AngG (Kündigungsfristen und -termine der Angestellten). Die alten Bestimmungen (§§ 1159, 1159a, 1159b, 1159c ABGB aF, § 77 GewO 1859) sind außer Kraft; die neue Regelung gilt für Kündigungen ab dem 1. 10. 2021. Für den AN günstigere Vereinbarungen bleiben möglich; bestimmte KV-Abweichungen auch zuungunsten (s unten).
- Kündigung durch den Arbeitgeber — Fristen: 6 Wochen, Erhöhung nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 3 Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 Monate, nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate. Soweit zuvor schon längere Fristen festgelegt waren, dürften diese weiterhin Gültigkeit haben ⚠ (Gleißner/Köck, ZAS 2017, 332). Eine Herabsetzung unter die genannten Dauer ist durch Vereinbarung nicht möglich; die fälschliche Einhaltung einer zu kurzen Frist führt zum Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
- Kündigungstermin AG: mangels für den Dienstnehmer günstigerer Vereinbarung das Quartalsende (wie beim Angestellten). Vor dem 1. 10. 2021 festgelegte Termine, die nicht der 15., Monatsletzte oder das Quartalsende sind, sind hinfällig.
- Kündigung durch den Arbeitnehmer: ab dem 1. 10. 2021 mangels günstigerer Vereinbarung 1 Monat zum Monatsletzten; durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausdehnbar, wobei die AG-Frist nicht kürzer sein darf als die AN-Frist. Vor dem 1. 10. 2021 bestehende kürzere KV-/Einzelvereinbarungsfristen (ohne Bezug auf die AG-Frist) gelten kraft Günstigkeit weiter; ob auch längere KV-Fristen im Rahmen der Verlängerungsmöglichkeiten weiter gelten, war nicht ganz klar ⚠; zur (Teil-)Nichtigkeit von KV-Fristen, die AG- und AN-Fristen verknüpfen, besteht Diskussionsbedarf ⚠. Günstigere KV-Termine bleiben wirksam — der anzuwendende KV ist daraufhin zu untersuchen, ob die Kündigungsbestimmungen angepasst wurden.
- Saisonbranchen-Ausnahme — obsolet durch Neuregelung: § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB (idF ab 1. 10. 2021) ließen für Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben KV-Abweichungen zu; es kam zu Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten über den Saisonbegriff.
- Neu: rückwirkende Neuregelung zum 1. 7. 2025 (BGBl I 2025/111, mit 29. 12. 2025; § 1503 Abs 30 ABGB): Die Ausnahmeregelung stellt nicht mehr auf Saisonbranchen ab. KV-Regelungen, die zwischen dem 1. 1. 2018 und 30. 6. 2025 aufgenommen und nach § 14 Abs 3 ArbVG kundgemacht wurden und von § 1159 Abs 2 und 4 ABGB abweichen, bleiben aufrecht; kein KV, der nach dem 30. 6. 2025 abgeschlossen wurde, kann Abweichendes regeln.
- Schutzklauseln der Neuregelung: an die Stelle von KV-Kündigungsfristen kürzer als eine Woche treten Fristen von einer Woche; eine Probezeitregelung nach § 1158 ABGB bleibt unberührt. Der Geltungsbereich einer aufrecht erhaltenen abweichenden KV-Regelung kann nach Kundmachung nicht mehr ausgedehnt werden; befristete abweichende Regelungen können auch nach dem 30. 6. 2025 rechtswirksam verlängert werden. Sehen KV wirksam kürzere Fristen/abweichende Termine vor, können die KV-Parteien innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs auch nach dem 30. 6. 2025 neue abweichende Regelungen festlegen — für den Dienstnehmer nicht ungünstiger als die vorherige Regelung. Welche kürzeren KV-Bestimmungen laut Regierungsvorlage weiter gelten sollen, verweist das Briefing auf eine (im Export unvollständige) Verweisstelle.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1159 ABGB idF ab 1. 10. 2021 (BGBl I 2017/153), für ab dann ausgesprochene Kündigungen ✅ |
| AG-Fristen | 6 Wochen; ab vollendetem 2. Dienstjahr 2 Monate; ab 5. 3 Monate; ab 15. 4 Monate; ab 25. 5 Monate (Stand 2026-07) ✅ |
| AG-Termin | Quartalsende; vor dem 1. 10. 2021 festgelegte andere Termine (nicht 15./Monatsletzte/Quartalsende) hinfällig ✅ |
| AN-Frist | 1 Monat zum Monatsletzten (ab 1. 10. 2021); Verlängerung bis 6 Monate vereinbar; AG-Frist ≥ AN-Frist ✅ |
| Altregelungen | kürzere KV-/Einzelvereinbarungsfristen ohne AG-Frist-Bezug gelten kraft Günstigkeit weiter; längere/verknüpfte KV-Fristen unklar bzw streitig ⚠ |
| Neuregelung | BGBl I 2025/111 mit 29. 12. 2025, rückwirkend zum 1. 7. 2025 (§ 1503 Abs 30 ABGB) — Saisonbranchen-Begriff ersetzt ✅ |
| Bestandsschutz | zwischen 1. 1. 2018 und 30. 6. 2025 aufgenommene, nach § 14 Abs 3 ArbVG kundgemachte Abweichungen bleiben aufrecht; keine neuen Abweichungen nach dem 30. 6. 2025 ✅ |
| Mindestfrist | KV-Fristen < 1 Woche → 1 Woche; Probezeitregelung (§ 1158 ABGB) unberührt ✅ |
| Folgearbeiten | Geltungsbereich nicht ausdehnbar; befristete abweichende Regelungen verlängerbar; neue Regelungen im selben Geltungsbereich möglich, wenn nicht ungünstiger ✅ |
| Verstoß | zu kurze Frist → Kündigungsentschädigung des AN ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 1159 ABGB (inkl Abs 2 und Abs 4 idF ab 1. 10. 2021) — ausdrücklich zitiert ✅
- §§ 1159a, 1159b, 1159c ABGB aF und § 77 GewO 1859 (außer Kraft getretene Altbestimmungen) — zitiert ✅
- § 1158 ABGB (Probezeit, von der Neuregelung unberührt) — zitiert ✅
- § 1503 Abs 30 ABGB (Übergangsbestimmung der Neuregelung 2025) — zitiert ✅
- § 14 Abs 3 ArbVG (Kundmachung des KV) — zitiert ✅
- BGBl I 2017/153 und BGBl I 2025/111 als legislative Bezüge im Text/Fußnoten genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Gleiche Fristenlogik für Arbeiter und Angestellte: die Staffel 6 Wochen → 5 Monate und die Terminregel (Quartalsende; wählbar 15./Monatsletzte) entspricht § 20 AngG — eine gemeinsame Parameterstruktur (zB
hr.rule.parameter) für beide Vertragsarten (Arbeiter/Angestellte) im hr_payroll-Umfeld genügt. - Dienstzugehörigkeit ab Vertragsbeginn berechnen; Alt-Verträge mit vor 1. 10. 2021 festgelegten anderen Terminen müssen auf die neuen Termine migriert werden (hinfällige Termine).
- KV-Layer: anzuwendenden KV prüfen (Anpassung der Kündigungsbestimmungen, Bestandsschutzfenster 2018–2025, Mindestfrist 1 Woche) — KV-spezifische Fristen/Termine als Vertrag/KV-Attribut konfigurierbar.
- Kündigungsentschädigung als Lohnart der Endabrechnung bei zu kurzer Frist (→ lb-end-24).
- Meldewesen: Abmeldung zum berechneten Endtermin; kein SV-Sonderwert im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-37 (Auflösung in Probezeit — § 1158 ABGB bleibt unberührt) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte — parallele AngG-Regelung) · lb-end-24 (Kündigungsentschädigung — Arbeitsrecht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(ABGB-Regime ab 1. 10. 2021) - Hinweis: Der Querverweis der Quelle auf die Auflistung der nach der Regierungsvorlage weiter geltenden kürzeren KV-Bestimmungen („ist hier nachlesbar") ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen — nicht rekonstruiert.