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lb-bnd-42 8 Kündigungsfrühwarnsystem Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-07
pdf text
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AMFG § 45a
ArbVG § 109
ArbVG § 160
kundigungsfruhwarnsystem
massenkundigung
ams
meldepflicht
betriebsrat
schwellenwert
lb-bnd-13
lb-bnd-39
lb-brt-34
lb-brt-36

Kündigungsfrühwarnsystem

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-42).

Zusammenfassung

  • Anzeigepflicht (§ 45a AMFG): beabsichtigt der AG, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen, hat er mindestens 30 Tage vor dem ersten Kündigungsausspruch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS zu erstatten (= Kündigungsfrühwarnsystem). Der Kollektivvertrag kann die Frist verlängern; die Meldepflicht besteht auch im Insolvenzfall (im Konkurs meldet der Masseverwalter, falls nicht schon vor der Konkurseröffnung erfolgt).
  • Schwellenwerte: mind. 5 Arbeitnehmer in einem Betrieb mit idR mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten; mind. 5 % der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit 100 bis 600 Beschäftigten; mind. 30 Arbeitnehmer in einem Betrieb mit idR mehr als 600 Beschäftigten; mind. 5 Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Auslöser nicht nur Kündigungen: Auch in Angeboten zu einvernehmlichen Auflösungen kann sich die Beendigungsabsicht innerhalb von 30 Tagen spiegeln — dann besteht die Anzeigepflicht ebenfalls (9 ObA 119/17s).
  • Wandernde 30-Tage-Frist: die Frist wandert kontinuierlich; durch Streuung der Kündigungen kann das Überschreiten des Schwellenwerts verhindert werden. Zulässig ist die Streuung, wenn sie in der ursprünglichen Absicht des AG lag; erstrecken sich die Kündigungserklärungen entgegen der ursprünglichen Intention nur faktisch über einen längeren Zeitraum (zB wegen Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt), liegt keine zulässige Streuung (9 ObA 33/21z).
  • Betriebsbegriff: betreibt der AG mehrere Betriebsstätten im Inland, sind diese laut OLG Wien im Sinne des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs als eigenständige Betriebe zu betrachten (OLG Wien 7 Ra 27/20x; EuGH C-182/13, Lyttle; Arbeitnehmerbegriff: EuGH C-229/14, Balkaya).
  • Inhalte der Meldung: Gründe für die beabsichtigte Auflösung; Zeitraum; Anzahl der regelmäßig beschäftigten AN und ihre Verwendung; Anzahl der voraussichtlich betroffenen AN samt Verwendung, Alter, Geschlecht, Qualifikation, Beschäftigungsdauer; weitere Auswahlkriterien; flankierende soziale Maßnahmen; gleichzeitig ist nachzuweisen, dass der Betriebsrat konsultiert wurde.
  • Betriebsrat: eine Kopie der AMS-Mitteilung ist dem BR zu übermitteln (§ 109 ArbVG); besteht kein BR, ist die Information den voraussichtlich betroffenen AN zu übermitteln. Zusätzlich hat der AG den BR vor jeder einzelnen Kündigung zu benachrichtigen, sonst ist die einzelne Kündigung unwirksam. Verstöße gegen die Informationspflicht an den BR: Verwaltungsstrafe bis € 2.180, gem § 160 ArbVG (Stand 2026-07).
  • Verfahren: nach Einlangen der Mitteilung führt das AMS alle notwendigen Beratungen durch (AG, BR, gesetzliche Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen). Der AG kann einen Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Kündigung vor Ablauf der 30-Tage-Frist stellen; das AMS kann zustimmen, wenn wichtige wirtschaftliche Gründe (zB Abschluss eines Sozialplans) nachgewiesen werden.
  • Sanktion: Kündigungen, vor Einlangen der Mitteilung beim AMS oder vor Ablauf der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam — die Arbeitsverhältnisse bleiben aufrecht und können nur durch neuerliche ordnungsgemäße Kündigung nach Fristablauf beendet werden. Unterlässt der Betriebsinhaber die Anzeige überhaupt, sind alle Kündigungen unwirksam.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Rechtsgrundlage § 45a AMFG — schriftliche Mitteilung an das regionale AMS
Schwellenwerte (innerhalb 30 Tagen) ≥ 5 AN (Betrieb idR > 20 und < 100 Beschäftigte); ≥ 5 % (100600 Beschäftigte); ≥ 30 AN (> 600 Beschäftigte); ≥ 5 AN ab 50. Lebensjahr (Stand 2026-07)
Referenzzeitraum 30 Tage, wandernd; Streuung nur bei ursprünglich gestreckter Absicht zulässig
Meldefrist mind. 30 Tage vor dem ersten Kündigungsausspruch; KV-Verlängerung möglich; auch bei einvernehmlichen Auflösungsangeboten (9 ObA 119/17s)
Betriebsbegriff mehrere inländische Betriebsstätten = je eigenständige Betriebe (OLG Wien 7 Ra 27/20x; EuGH C-182/13)
Meldungsinhalte Gründe, Zeitraum, Anzahl/Verwendung der AN und Betroffenen, Alter, Geschlecht, Qualifikation, Beschäftigungsdauer, Auswahlkriterien, soziale flankierende Maßnahmen; Nachweis BR-Konsultation
BR-Information Kopie an den BR (§ 109 ArbVG); ohne BR an die voraussichtlich Betroffenen; zusätzlich vor jeder einzelnen Kündigung, sonst einzelne Kündigung unwirksam
Verwaltungsstrafe bis € 2.180, (§ 160 ArbVG) bei Verstoß gegen die Informationspflicht an den BR (Stand 2026-07)
Vorzeitige Kündigung AMS-Zustimmung auf Antrag vor Fristablauf bei wichtigen wirtschaftlichen Gründen (zB Sozialplan)
Sanktion Kündigungen vor Meldung/Fristablauf rechtsunwirksam; ohne Anzeige alle Kündigungen unwirksam

Rechtsgrundlagen

  • § 45a AMFG (Anzeigepflicht bei Massenkündigungen, Kündigungsfrühwarnsystem) — ausdrücklich zitiert
  • § 109 ArbVG (Übermittlung der Kopie an den Betriebsrat) und § 160 ArbVG (Verwaltungsstrafe bei Verletzung der Informationspflicht) — zitiert
  • EuGH-Rechtsprechung zum Arbeitnehmer- und Betriebsbegriff (C-229/14, C-182/13) vom Briefing beigezogen

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Massenkündigungs-Gate im Beendigungs-Workflow: vor einem Kündigungsausspruch automatisierter Schwellenwert-Check (Headcount je Betriebsstätte im 30-Tage-Fenster; separate Zählung der AN ab 50. Lebensjahr) und eine 30-Tage-Sperre ab AMS-Meldungsdatum — Aussprüche davor blockieren (sonst rechtsunwirksam, DV bleibt aufrecht).
  • Melde-Reporting: die Inhalte der AMS-Meldung (Anzahl, Alter, Geschlecht, Qualifikation, Beschäftigungsdauer je Betriebsstätte) aus HR-Stammdaten/Odoo-Berichten ableitbar; einvernehmliche Auflösungen im Fenster mitzählen (Angebote dokumentieren).
  • Betriebsrat-Prozess: Kopie-Übermittlung und Benachrichtigung vor jeder einzelnen Kündigung als abhakbare Prozessschritte; Verwaltungsstrafenrisiko (€ 2.180,) als Compliance-Hinweis.
  • Insolvenzfall: Meldung durch den Masseverwalter — außerhalb des regulären Abrechnungsprozesses.
  • Kein SV-/Beitrags-Spezifikum im Briefing; Meldewesen: AMS-Meldung ist ein externer Prozessschritt neben der regulären SV-Abmeldung zum Ende.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-13 (Einvernehmliche Lösung — Auflösungsangebote lösen die Anzeigepflicht aus) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch — Fristablauf vor erstem Ausspruch) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch) · lb-brt-36 (Sozialplan — beispielweiser wichtiger wirtschaftlicher Grund)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AMFG-/ArbVG-Regime)
  • Hinweis: Der Querverweis „Formular Meldung AMS" ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen — nicht rekonstruiert.