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| lb-azm-05 | 5 | Kurzarbeit – Inhaltliche Ausgestaltung | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | arbeitszeitmodelle | Niederfriniger | 2026-07 |
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Kurzarbeit – Inhaltliche Ausgestaltung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-azm-05).
Zusammenfassung
- Normenstruktur: Arbeitsrechtliche Bedingungen stehen in der Sozialpartnervereinbarung (SPV), beihilfenrechtliche in der KAB-Richtlinie. Räumlicher Geltungsbereich (Abschn I SPV): Unternehmen, Betriebe oder Betriebsteile — letztere nur, wenn fachlich und organisatorisch abgrenzbar (unterschiedliche KVs, Standorte oder Gewerbe unter eigenständiger Leitung, vgl. Lehre zu § 9 Abs 2 ArbVG); Arbeitskräfteüberlasser können je Beschäftiger abschließen.
- Persönlicher Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich, ausgenommen geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und nahe Angehörige (Stand 2026-07); weitere Gruppen per SPV ausnehmbar; Einzelvereinbarung: nur die unterzeichnenden Arbeitnehmer. Förderbar sind nur arbeitslosenversicherte Arbeitnehmer in aufrechtem Dienstverhältnis mit mind. einem vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn (KAB Pkt 6.3; voller Monat schon bei Beginn am ersten KV-möglichen Arbeitstag des Monats).
- Zeitlicher Geltungsbereich: max. 6 Monate frei festlegbar (Gesamtdauer 24 Monate, → lb-azm-04); vorzeitige einseitige Beendigung durch den Arbeitgeber jederzeit möglich (unverzügliche schriftliche Information an Betriebsrat/Arbeitnehmer, Sozialpartner, AMS) — sie verkürzt die Behaltefrist; Vollbeschäftigung während laufender Kurzarbeit ist erlaubt.
- Beschäftigtenstand/Behaltepflicht: Der Beschäftigtenstand unmittelbar vor Beginn ist aufrechtzuerhalten; idR bis einen Monat nach der Kurzarbeit (Behaltefrist) darf der Stand der einbezogenen Arbeitnehmer nicht verringert werden — auch nicht betroffene Arbeitnehmer dürfen während der Kurzarbeit nicht gekündigt werden. Ohne Auffüllpflicht bleiben Beendigungen, die vor Kurzarbeit gekündigt/frühwarnsystem- angemeldet (mit Sozialpartnerzustimmung) sind, sowie Zeitablauf befristeter Verhältnisse, Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, belehrte einvernehmliche Auflösung, Tod, Pensionsantritt, Probezeitauflösung und die Arbeitgeberkündigung bei hochgrad gefährdetem Fortbestand (mit Gewerkschafts-/AMS- Ausnahmebewilligung, idR nur drohende Insolvenz). Alle übrigen Beendigungen lösen eine Auffüllpflicht aus; unzulässige Verringerung → anteilige Rückforderung (KAB Pkt 6.10). Kein individueller Kündigungsschutz aus der SPV (OGH 8 ObA 48/21y). Zählung nach Köpfen (Beschäftigungsausmaß irrelevant); zusätzliche Leiharbeitskräfte verboten (außer mit Gewerkschaftszustimmung).
- Arbeitszeitreduktion: Das reduzierte Arbeitszeitausmaß ist ein Durchschnittswert (Bandbreite 10–90 %), ungleichmäßig verteuerbar; Änderungen sind zu vereinbaren. Der Arbeitgeber kann darüber hinausgehende Arbeit einseitig anordnen (mind. 3 Tage vorher, keine entgegenstehenden Interessen, innerhalb der vor-Kurzarbeit-Lage der NAZ) — keine Mehrarbeit; Überschreiten der vor-Kurzarbeit-NAZ = extra abzugeltende Überstunden, nur wenn die SPV sie zulässt (Abschn VI Pkt 6).
- Kurzarbeitsunterstützung: Tatsächliche Arbeitsleistung voll bezahlen; dazu die Kurzarbeitsunterstützung bis zur Bruttoersatzrate von mind. 88 % (mindestens in Höhe der AMS-Beihilfe). Bemessungsgrundlage: Ø-Entgelt der letzten 3 Monate (bei unrepräsentativem Schnitt Provisionen: 12 Monate); eingerechnet werden All-in-Entgelt sowie unwiderrufliche/nicht widerrufene Überstundenpauschalen, nicht hingegen Gewinn-/Umsatzbeteiligungen, Einmalprämien, Sachbezüge, Mehr-/Überstundenentgelt und Aufwandersätze. KV-Erhöhungen, Vorrückungen und Umreihungen erhöhen die Bemessungsgrundlage im selben Ausmaß wie das fiktive Entgelt (Beispiel: +€ 80,– Mindestgehalt → +€ 70,40 Bruttoersatzrate).
- Sonderzahlungen/Abfertigung Alt auch während der Kurzarbeit in voller Höhe, berechnet auf Basis des Entgelts ohne Kurzarbeit (Abschn VI Pkt 3 SPV). Urlaub/Zeitausgleich: altes Urlaubsjahr und Zeitguthaben tunlichst vor Beginn konsumieren (kein Zwang, aber Angebot nachweisbar; der bis 31. 12. 2022 zwingende Urlaubsverbrauch ist entfallen); Urlaubs-/Zeitausgleichsentgelt nach dem Entgelt vor Kurzarbeit; der Konsum zählt beim Reduktionsausmaß als volle Arbeitszeit (Beispiel: 30 % Reduktion + eine Urlaubswoche → effektiv 46 %). Bildung: Bei Anordnung des Arbeitgebers sind in der Ausfallzeit Bildungsveranstaltungen zu besuchen — arbeitsrechtlich wie Arbeitszeit bezahlt, beihilfenrechtlich wie Ausfallszeit gewertet; AMS-Förderung der Weiterbildungskosten wieder ab Sommer 2024 (Literaturangabe).
- Abgaben: Die Kurzarbeitsunterstützung ist Entgelt und lohnsteuerpflichtig (§ 37b Abs 5 Satz 1 AMSG) und kommunalsteuer- befreit; SV-Beiträge richten sich nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn, wenn sie höher ist (§ 37b Abs 5 Satz 2), bei neuem Projekt nach Günstigkeitsvergleich mit der fiktiven aktuellen BG.
- Lehrlinge: Nach diesem Briefing sind Lehrlinge aus dem persönlichen Geltungsbereich der SPV ausgenommen (Stand 2026-07) — deckungsgleich mit lb-leh-07 (Stand 2026-07): seit 1. 1. 2023 keine Einbeziehung, Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen (§ 1155 ABGB). ⚠ Korpus- Widerspruch: lb-leh-11 (Stand 2026-06) nennt noch die Einbeziehung mit 100 % des Lehrlingentgelts (historische Corona-Einleitung) — für die Umsetzung gilt der jüngere Stand (lb-leh-07, lb-azm-05); vor Implementierung gegen die aktuelle KAB-Richtlinie verifizieren.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Bruttoersatzrate | mind. 88 % des bisherigen Bruttoentgelts; KU ≥ Höhe der AMS-Beihilfe |
| Persönlicher Ausschluss | geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge, nahe Angehörige |
| Mindestvorbeschäftigung | 1 vollentlohnter Kalendermonat vor Beginn (KAB Pkt 6.3) |
| Zeitraster/Gesamtdauer | Zeitraum max. 6 Monate; gesamt max. 24 Monate (→ lb-azm-04) |
| Arbeitszeitreduktion | Bandbreite 10–90 %, Durchschnittswert, durchrechenbar |
| Behaltepflicht | Beschäftigtenstand unmittelbar vor Beginn; Behaltefrist idR 1 Monat nach Kurzarbeit; Zählung nach Köpfen |
| Einseitige Mehranordnung | mind. 3 Tage Vorankündigung; innerhalb der vor-Kurzarbeit-Lage der NAZ; keine Mehrarbeit |
| Bemessungsgrundlage KU | Ø-Entgelt letzte 3 Monate (Provisionen: 12 Monate), ohne Gewinn-/Umsatzbeteiligungen, Einmalprämien, Sachbezüge, Mehr-/Überstundenentgelt, Aufwandersätze; mit All-in/Überstundenpauschalen. Beispiel Vorrückung: Mindestgehalt +€ 80,– → Bruttoersatzrate +€ 70,40 |
| Sonderzahlungen/Abfertigung Alt | volle Höhe, Basis Entgelt ohne Kurzarbeit |
| Urlaub/Zeitausgleich | Entgelt nach Vor-Kurzarbeits-Basis; zählt als volle Arbeitszeit (30 % + Urlaubswoche → 46 %) |
| Abgaben | KU lohnsteuerpflichtig, KommSt-befreit; SV auf letzter BG vor Beginn, wenn höher (neues Projekt: Günstigkeitsvergleich) — § 37b Abs 5 AMSG |
Rechtsgrundlagen
- § 37b Abs 5 AMSG (Satz 1 Lohnsteuerpflicht der KU, Satz 2 SV-Beitragsgrundlage; KommSt-Befreiung), KAB-Richtlinie (Pkt 6.3 Förderbarkeit, Pkt 6.10 Rückforderung, Pkt 6.4.3.1 lit d KU ≥ Beihilfe), Sozialpartnervereinbarung (Abschn I Geltungsbereich, Abschn IV Beschäftigtenstand/KU, Abschn V Bildung, Abschn VI Sonderzahlungen/Überstunden), § 9 Abs 2 ArbVG (Betriebsteil-Abgrenzung, vgl). Lehrlinge: § 1155 ABGB über lb-leh-07.
- ⚠ SPV-/KAB-Werte noch nicht gegen RIS/AMS verifiziert (Stand 2026-07).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kurzarbeits-Abrechnungsmodus: je Arbeitnehmer und Projektzeitraum Ist-Arbeitszeit vs. reduzierte Sollzeit; Urlaubs-/Zeitausgleichs-Konsum erhöht das Reduktionsausmaß (zählt als volle Arbeitszeit) — Ausfallstunden je Monat dynamisch aus Work Entries ermitteln.
- 88 %-Berechnung als Ausgleichsgröße: fiktives Vergleichsentgelt (Ø 3/12 Monate, mit Ausschlussliste) je Version führen; KU als Differenz-Lohnart bis zur Bruttoersatzrate; bei KV-Vorrückung automatische Erhöhung der Bemessungsgrundlage (Anbindung an KV-Katalog/Vorrückungslogik).
- Abgabenverkabelung: KU lohnsteuerpflichtig, aber kommunalsteuerbefreit → Steuerkategorien sauber trennen; SV auf der besonderen (höheren) BG vor Kurzarbeit → versionierter BG-Override je Arbeitnehmer und Projekt, mit Günstigkeitsvergleich bei Folgprojekten.
- Sonderzahlungen/Abfertigung Alt auf Basis des fiktiven Vor-Kurzarbeits-Entgelts berechnen (eigene Bezugsgröße, nicht Ist).
- HR-Compliance: Behaltepflicht/Beschäftigtenstand, Beendigungs- Ausnahmekatalog (Bestätigungen im Durchführungsbericht) und Lehrlings-Ausschluss als Validierungsregeln — Lehrlinge aus Kurzarbeits-Abrechnungen ausgeschlossen halten (→ lb-leh-07).
Verweise
- KB-intern: lb-azm-04 (Grundsätzliches und Verfahren) · lb-azm-06 (Kurzarbeitsbeihilfe: Berechnung, Ausfallstunden) · lb-leh-07 (Kurzarbeit für Lehrlinge ausgeschlossen, Stand 2026-07) · lb-leh-11 (⚠ konträre, ältere Angabe zur Lehrlings-Einbeziehung, Stand 2026-06)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Lohnsteuer-/ SV-Systematik; AMSG/SPV/KAB dort nicht verifiziert ⚠). Die Quelle verweist auf eine Arbeitshilfe mit Berechnungsbeispiel (nicht im KB-Korpus).