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lb-azm-06 5 Kurzarbeitsbeihilfe Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit arbeitszeitmodelle Niederfriniger 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_kurzarbeitsbeihilfe.pdf .lexis360/md/kurzarbeitsbeihilfe.md
AMSG § 37b Abs 3
KAB-Richtlinie
kurzarbeitsbeihilfe
ams
ausfallstunden
nettoersatzrate
teilabrechnung
rueckforderung
lb-azm-04
lb-azm-05

Kurzarbeitsbeihilfe

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-azm-06).

Zusammenfassung

  • Charakter: Die Kurzarbeitsbeihilfe ist die AMS-Förderung an den Arbeitgeber während der Kurzarbeit; sie ersetzt einen Teil der Kosten für die Kurzarbeitsunterstützung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (§ 37b Abs 3 Satz 1 AMSG).
  • Dauer: je Gewährung max. 6 Monate, Verlängerung um je weitere 6 Monate bei fortdauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten; insgesamt max. 24 Monate. Kurzarbeitsfälle gelten als zusammengehörig, wenn die Unterbrechung zwischen zwei Perioden nicht mehr als 6 Monate beträgt.
  • Höhe: anteilige Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Fall der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld samt Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge entstünden; ab dem vierten Monat zusätzlich die durch die besondere Beitragsgrundlage erhöhten Arbeitgeberaufwendungen für die SV (§ 37b Abs 3 Satz 2 und 3 AMSG). Bemessungsgrundlage: durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei vollentlohnten Kalendermonate (bzw. seit Beginn bei kürzerem Dienstverhältnis), höchstens die Höchstbeitragsgrundlage; kollektiv- vertragliche Entgelterhöhungen während der Kurzarbeit werden mit max. 5 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigt (KAB Pkt 6.7.2).
  • Drei Beihilfenteilbeträge:
    1. Kurzarbeitsunterstützung je Ausfallstunde nach dem Schema des Arbeitslosengeldes (KAB Pkt 6.7.3.1): Bemessungsgrundlage SV LSt (mit ohne-Antrag-Freibeträgen) + 1/6 der Bemessungsgrundlage (Sonderzahlungen) SV/LSt für Sonderzahlungen = monatliches Nettoeinkommen; × 12/365 = Tagsatz; × 0,55 (Nettoersatzrate) = Grundbetrag; + allfälliger Ergänzungsbetrag auf den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 43,61 (Stand 2026-07), gedeckelt mit 60 % des Nettoeinkommens; + € 0,97 pauschaler Familienzuschlag für ein Kind, gedeckelt mit 67 %; × 7 ÷ wöchentliche Normalarbeitszeit = Stundensatz; × 1,2097 (KV/PV- Aufschlag entsprechend dem Dienstnehmerbeitragsanteil) = Teilbetrag je Ausfallstunde.
    2. Zuschuss zu den Arbeitgeber-SV-Beiträgen auf die Kurzarbeitsunterstützung: 24,33 % des Arbeitslosengeld-Stundensatzes je Ausfallstunde (KAB Pkt 6.7.3.2).
    3. SV-Beiträge aus der besonderen Beitragsgrundlage (DG- und Arbeitnehmeranteile): erst ab dem vierten Kurzarbeitsmonat; (Bemessungsgrundlage fiktives Arbeitsentgelt KU) × 39,05 % (Stand 2026-07; ⚠ lt. Quelle führe die KAB-Richtlinie noch die alten Beitragswerte — vor Implementierung gegen die aktuelle Richtlinie/Beitragsverordnung verifizieren).
  • Verrechenbare Ausfallstunden: jede kurzarbeitsbedingt nicht gearbeitete Arbeitsstunde. Referenz ist die gesetzliche/KV- Normalarbeitszeit des letzten vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn (Teilzeit: vereinbarte Arbeitszeit; Änderungen des Arbeitszeitausmaßes während der Kurzarbeit wirken nur beihilfenmindernd). Formel: Wochenstunden × 4,33 ÷ 30 × Kalendertage des Monats (max. 30) minus geleisteter Arbeitsstunden, Urlaubsverbrauch, konsumierter Zeitguthaben und sonstiger Dienstverhinderungen (in NAZ-Stunden vor Kurzarbeit), nicht gearbeiteter Feiertage (NAZ-Stunden) und Krankenstandszeiten. Das Ergebnis ist ein Pauschalwert, der von den tatsächlich ausgefallenen Stunden abweichen kann (Quellenbeispiel: tatsächlich 46 Ausfallstunden, pauschal verrechenbar nur 35,2).
  • Rückforderung: Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungserklärung/ Förderungsmitteilung gebührt je nach Schwere keine oder nur ein Teil der Beihilfe; bereits ausgezahlte Teilbeträge sind zurückzufordern (KAB Pkt 6.13) — u. a. bei Nichteinhaltung des Beschäftigtenstands, Überschreiten des höchstmöglichen Arbeitszeitausfalls, nicht oder zu gering gezahlter Kurzarbeitsunterstützung, fehlender Information der Arbeitnehmer über die verrechneten Ausfallstunden oder verrechneter Überstunden.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Beihilfendauer je max. 6 Monate, Verlängerung um je 6 Monate; gesamt max. 24 Monate
Zusammengehörigkeit Unterbrechung ≤ 6 Monate zwischen Kurzarbeitsperioden
Bemessungsgrundlage Ø-Entgelt letzte 3 vollentlohnte Monate, max. Höchstbeitragsgrundlage
KV-Entgelterhöhungen während Kurzarbeit max. 5 % der Bemessungsgrundlage (KAB Pkt 6.7.2)
Nettoersatzrate 55 %
Ausgleichszulagenrichtsatz (täglich) € 43,61 — Deckel 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind) des Nettoeinkommens
Familienzuschlag (pauschal, 1 Kind) € 0,97
KV/PV-Aufschlag × 1,2097 auf den ALG-Stundensatz
DG-SV-Zuschuss 24,33 % des ALG-Stundensatzes je Ausfallstunde
Besondere BG (ab 4. Monat) (BG fiktives Entgelt KU) × 39,05 % ⚠ KAB nennt lt. Quelle noch alte Beitragswerte
Ausfallstundenformel Wochenstunden × 4,33 ÷ 30 × Kalendertage (max. 30) minus geleistete Stunden, Urlaub, Zeitguthaben, Feiertage, Krankenstand
Beispiel 40-h-Woche: tatsächlich 46 vs. pauschal 35,2 verrechenbare Ausfallstunden (Okt 2024 lt. Quelle)

Rechtsgrundlagen

  • § 37b Abs 3 AMSG (Satz 1 Zweck/Höhe, Satz 2 und 3 Erhöhung ab dem vierten Monat), KAB-Richtlinie (Pkt 6.7.2 Bemessungsgrundlage, Pkt 6.7.3.16.7.3.3 Teilbeträge, Pkt 6.6 Ausfallstunden, Pkt 6.13 Rückforderung).
  • Die arbeits- und abgabenrechtliche Einbettung (Sozialpartnervereinbarung, Lohnsteuer-/SV-Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung) → lb-azm-05; Verfahren/Teilabrechnung → lb-azm-04.
  • ⚠ Werte (insb. 24,33 %, 39,05 %, 1,2097, € 43,61) stammen ausschließlich aus der Quelle (Stand 2026-07) und sind gegen RIS/AMS/KAB-Richtlinie noch nicht verifiziert.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Erstattungslogik statt Payslip: Die Beihilfenberechnung ist eine vom Lohnlauf getrennte je-Ausfallstunde-Kalkulation (ALG-ähnliche Nettoersatzraten-Kette mit Freibetrags-, Sonderzahlungs- und Deckelungsschritten) — als eigenes Berechnungsmodell für AMS- Erstattungen umsetzen; Eingangsgrößen (fiktives Entgelt, geleistete Stunden, Urlaubs-/Kranken-/Feiertagsstunden) aus der Odoo-Abrechnung speisen.
  • Versionierte Parameter: Nettoersatzrate, Ausgleichszulagenrichtsatz, Aufschläge (1,2097), SV-Zuschusssätze (24,33 %, 39,05 %) und die 5-%-Berücksichtigungsgrenze mit Gültigkeitsstichtagen führen (KAB-Änderungen; ⚠ alte/neue Beitragswerte klären) — niemals hard-coden.
  • Ausfallstunden je Monat: Pauschalformel (4,33 ÷ 30, max. 30 Kalendertage) je Abrechnungsmonat abbilden; Abzugsposten aus Work Entries (Urlaub, Zeitguthaben-Konsum, Feiertage, Krankenstand) und die beihilfenmindernde Wirkung von Arbeitszeitausmaß-Änderungen berücksichtigen — Differenz Pauschalwert vs. Ist ausweisen.
  • Compliance-Guardrails: Prüfschritte gegen die Rückforderungstatbestände (Beschäftigtenstand, 88 %-Auszahlung, Ausfallstunden-Info an die Arbeitnehmer, keine Überverrechnung) als Validierungen/Reports.

Verweise

  • KB-intern: lb-azm-04 (Verfahren, Teilabrechnungs-/Endfristen) · lb-azm-05 (inhaltliche Ausgestaltung: KU, Abgaben, Behaltepflicht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SV-Beitragssystematik General-AT; AMS-Förderrecht dort nicht verifiziert ⚠)