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| lb-azm-06 | 5 | Kurzarbeitsbeihilfe | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | arbeitszeitmodelle | Niederfriniger | 2026-07 |
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Kurzarbeitsbeihilfe
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-azm-06).
Zusammenfassung
- Charakter: Die Kurzarbeitsbeihilfe ist die AMS-Förderung an den Arbeitgeber während der Kurzarbeit; sie ersetzt einen Teil der Kosten für die Kurzarbeitsunterstützung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (§ 37b Abs 3 Satz 1 AMSG).
- Dauer: je Gewährung max. 6 Monate, Verlängerung um je weitere 6 Monate bei fortdauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten; insgesamt max. 24 Monate. Kurzarbeitsfälle gelten als zusammengehörig, wenn die Unterbrechung zwischen zwei Perioden nicht mehr als 6 Monate beträgt.
- Höhe: anteilige Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Fall der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld samt Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge entstünden; ab dem vierten Monat zusätzlich die durch die besondere Beitragsgrundlage erhöhten Arbeitgeberaufwendungen für die SV (§ 37b Abs 3 Satz 2 und 3 AMSG). Bemessungsgrundlage: durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei vollentlohnten Kalendermonate (bzw. seit Beginn bei kürzerem Dienstverhältnis), höchstens die Höchstbeitragsgrundlage; kollektiv- vertragliche Entgelterhöhungen während der Kurzarbeit werden mit max. 5 % der Bemessungsgrundlage berücksichtigt (KAB Pkt 6.7.2).
- Drei Beihilfenteilbeträge:
- Kurzarbeitsunterstützung je Ausfallstunde nach dem Schema des Arbeitslosengeldes (KAB Pkt 6.7.3.1): Bemessungsgrundlage − SV − LSt (mit ohne-Antrag-Freibeträgen) + 1/6 der Bemessungsgrundlage (Sonderzahlungen) − SV/LSt für Sonderzahlungen = monatliches Nettoeinkommen; × 12/365 = Tagsatz; × 0,55 (Nettoersatzrate) = Grundbetrag; + allfälliger Ergänzungsbetrag auf den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 43,61 (Stand 2026-07), gedeckelt mit 60 % des Nettoeinkommens; + € 0,97 pauschaler Familienzuschlag für ein Kind, gedeckelt mit 67 %; × 7 ÷ wöchentliche Normalarbeitszeit = Stundensatz; × 1,2097 (KV/PV- Aufschlag entsprechend dem Dienstnehmerbeitragsanteil) = Teilbetrag je Ausfallstunde.
- Zuschuss zu den Arbeitgeber-SV-Beiträgen auf die Kurzarbeitsunterstützung: 24,33 % des Arbeitslosengeld-Stundensatzes je Ausfallstunde (KAB Pkt 6.7.3.2).
- SV-Beiträge aus der besonderen Beitragsgrundlage (DG- und Arbeitnehmeranteile): erst ab dem vierten Kurzarbeitsmonat; (Bemessungsgrundlage − fiktives Arbeitsentgelt − KU) × 39,05 % (Stand 2026-07; ⚠ lt. Quelle führe die KAB-Richtlinie noch die alten Beitragswerte — vor Implementierung gegen die aktuelle Richtlinie/Beitragsverordnung verifizieren).
- Verrechenbare Ausfallstunden: jede kurzarbeitsbedingt nicht gearbeitete Arbeitsstunde. Referenz ist die gesetzliche/KV- Normalarbeitszeit des letzten vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn (Teilzeit: vereinbarte Arbeitszeit; Änderungen des Arbeitszeitausmaßes während der Kurzarbeit wirken nur beihilfenmindernd). Formel: Wochenstunden × 4,33 ÷ 30 × Kalendertage des Monats (max. 30) minus geleisteter Arbeitsstunden, Urlaubsverbrauch, konsumierter Zeitguthaben und sonstiger Dienstverhinderungen (in NAZ-Stunden vor Kurzarbeit), nicht gearbeiteter Feiertage (NAZ-Stunden) und Krankenstandszeiten. Das Ergebnis ist ein Pauschalwert, der von den tatsächlich ausgefallenen Stunden abweichen kann (Quellenbeispiel: tatsächlich 46 Ausfallstunden, pauschal verrechenbar nur 35,2).
- Rückforderung: Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungserklärung/ Förderungsmitteilung gebührt je nach Schwere keine oder nur ein Teil der Beihilfe; bereits ausgezahlte Teilbeträge sind zurückzufordern (KAB Pkt 6.13) — u. a. bei Nichteinhaltung des Beschäftigtenstands, Überschreiten des höchstmöglichen Arbeitszeitausfalls, nicht oder zu gering gezahlter Kurzarbeitsunterstützung, fehlender Information der Arbeitnehmer über die verrechneten Ausfallstunden oder verrechneter Überstunden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Beihilfendauer | je max. 6 Monate, Verlängerung um je 6 Monate; gesamt max. 24 Monate |
| Zusammengehörigkeit | Unterbrechung ≤ 6 Monate zwischen Kurzarbeitsperioden |
| Bemessungsgrundlage | Ø-Entgelt letzte 3 vollentlohnte Monate, max. Höchstbeitragsgrundlage |
| KV-Entgelterhöhungen während Kurzarbeit | max. 5 % der Bemessungsgrundlage (KAB Pkt 6.7.2) |
| Nettoersatzrate | 55 % |
| Ausgleichszulagenrichtsatz (täglich) | € 43,61 — Deckel 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind) des Nettoeinkommens |
| Familienzuschlag (pauschal, 1 Kind) | € 0,97 |
| KV/PV-Aufschlag | × 1,2097 auf den ALG-Stundensatz |
| DG-SV-Zuschuss | 24,33 % des ALG-Stundensatzes je Ausfallstunde |
| Besondere BG (ab 4. Monat) | (BG − fiktives Entgelt − KU) × 39,05 % ⚠ KAB nennt lt. Quelle noch alte Beitragswerte |
| Ausfallstundenformel | Wochenstunden × 4,33 ÷ 30 × Kalendertage (max. 30) minus geleistete Stunden, Urlaub, Zeitguthaben, Feiertage, Krankenstand |
| Beispiel | 40-h-Woche: tatsächlich 46 vs. pauschal 35,2 verrechenbare Ausfallstunden (Okt 2024 lt. Quelle) |
Rechtsgrundlagen
- § 37b Abs 3 AMSG (Satz 1 Zweck/Höhe, Satz 2 und 3 Erhöhung ab dem vierten Monat), KAB-Richtlinie (Pkt 6.7.2 Bemessungsgrundlage, Pkt 6.7.3.1–6.7.3.3 Teilbeträge, Pkt 6.6 Ausfallstunden, Pkt 6.13 Rückforderung).
- Die arbeits- und abgabenrechtliche Einbettung (Sozialpartnervereinbarung, Lohnsteuer-/SV-Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung) → lb-azm-05; Verfahren/Teilabrechnung → lb-azm-04.
- ⚠ Werte (insb. 24,33 %, 39,05 %, 1,2097, € 43,61) stammen ausschließlich aus der Quelle (Stand 2026-07) und sind gegen RIS/AMS/KAB-Richtlinie noch nicht verifiziert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Erstattungslogik statt Payslip: Die Beihilfenberechnung ist eine vom Lohnlauf getrennte je-Ausfallstunde-Kalkulation (ALG-ähnliche Nettoersatzraten-Kette mit Freibetrags-, Sonderzahlungs- und Deckelungsschritten) — als eigenes Berechnungsmodell für AMS- Erstattungen umsetzen; Eingangsgrößen (fiktives Entgelt, geleistete Stunden, Urlaubs-/Kranken-/Feiertagsstunden) aus der Odoo-Abrechnung speisen.
- Versionierte Parameter: Nettoersatzrate, Ausgleichszulagenrichtsatz, Aufschläge (1,2097), SV-Zuschusssätze (24,33 %, 39,05 %) und die 5-%-Berücksichtigungsgrenze mit Gültigkeitsstichtagen führen (KAB-Änderungen; ⚠ alte/neue Beitragswerte klären) — niemals hard-coden.
- Ausfallstunden je Monat: Pauschalformel (4,33 ÷ 30, max. 30 Kalendertage) je Abrechnungsmonat abbilden; Abzugsposten aus Work Entries (Urlaub, Zeitguthaben-Konsum, Feiertage, Krankenstand) und die beihilfenmindernde Wirkung von Arbeitszeitausmaß-Änderungen berücksichtigen — Differenz Pauschalwert vs. Ist ausweisen.
- Compliance-Guardrails: Prüfschritte gegen die Rückforderungstatbestände (Beschäftigtenstand, 88 %-Auszahlung, Ausfallstunden-Info an die Arbeitnehmer, keine Überverrechnung) als Validierungen/Reports.
Verweise
- KB-intern: lb-azm-04 (Verfahren, Teilabrechnungs-/Endfristen) · lb-azm-05 (inhaltliche Ausgestaltung: KU, Abgaben, Behaltepflicht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Beitragssystematik General-AT; AMS-Förderrecht dort nicht verifiziert ⚠)