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| lb-leh-08 | 1 | Lehrlinge - Berufsschulbesuch | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Knallnig-Prainsack/Kraft | 2024-03 |
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Lehrlinge – Berufsschulbesuch
Lexis Briefings Personalrecht, Knallnig-Prainsack/Kraft, Stand März 2024 (lb-leh-08).
Zusammenfassung
- Duale Ausbildung: Die Berufsschulpflicht beginnt mit Eintritt in das Lehrverhältnis und endet mit diesem, längstens mit erfolgreichem Abschluss der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe (§ 21 Abs 1 SchPflG); der Lehrberechtigte hat den Lehrling binnen 2 Wochen ab Beginn bzw. Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Berufsschule an- bzw. abzumelden (§ 24 Abs 3 SchPflG).
- Pflichten: Der Lehrling muss den Unterricht regelmäßig besuchen (§ 43 Abs 1 SchUG); der Lehrberechtigte muss ihn zum Besuch anhalten, die dafür erforderliche Zeit (Unterricht, Pausen, Wegzeit, bei Internatsschulen auch An-/Rückreise) freigeben und das Entgelt weiterzahlen (§ 9 Abs 5 BAG); Pflichtverletzungen sind verwaltungsstrafbar (§ 32 Abs 1 lit c BAG, § 24 Abs 3/4 SchPflG).
- Berufsschulformen: ganzjährige (mind. 1 voller Schultag oder 2 halbe Schultage/Woche), lehrgangsmäßige (mind. 8-wöchiger Block je Schulstufe; bei ½ Lehrjahr mind. 4 Wochen) und saisonmäßige Klassen; max. 9 Unterrichtsstunden je Schultag.
- Anrechnung auf die Arbeitszeit: Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit, aber anzurechnen (§ 11 Abs 5 iVm § 1 Abs 1a Z 2 KJBG); eingerechnet werden Pausen (außer Mittagspause), Freigegenstände/ unverbindliche Übungen (max. 2 Unterrichtsstunden), Förderunterricht, Schulveranstaltungen, unzumutbare Betriebszwischenbesuche und Förderkurse (§ 11 Abs 6 KJBG, teils nur bis 18 Jahre). Bei ≥ 8 Unterrichtsstunden ist keine betriebliche Beschäftigung zulässig; während Lehrgang/saisonmäßiger Schule gar keine (§ 11 Abs 7/8 KJBG).
- Internatskosten: seit 1. 1. 2018 zur Gänze vom Lehrberechtigten zu tragen, Erstattung durch die Lehrlingsstelle (→ lb-leh-04).
Kernwerte & Fristen (Stand 2024-03)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| An-/Abmeldung Berufsschule | binnen 2 Wochen ab Beginn bzw. Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 24 Abs 3 SchPflG) |
| Schultag-Maximum | max. 9 Unterrichtsstunden je Schultag (ohne Freigegenstände) |
| Lehrgangsblock | mind. 8 Wochen je Schulstufe; bei ½ Lehrjahr mind. 4 Wochen |
| Anrechnung Unterricht | keine Arbeitszeit, aber Anrechnung auf die Wochenarbeitszeit (§ 11 Abs 5 KJBG; auch für volljährige Lehrlinge, § 1 Abs 1a Z 2 KJBG) — bestätigt durch lb-leh-07 (Stand 2026-07) |
| Einzurechnen | Pausen (ohne Mittagspause); Freigegenstände/unverbindliche Übungen max. 2 UStd; Förderunterricht; Schulveranstaltungen; unzumutbares Zwischenaufsuchen des Betriebs (ganzjährig/saisonal: einzelne Stunden; lehrgangsmäßig: Unterricht an bis zu 2 aufeinanderfolgenden Werktagen); Förderkurse (§ 11 Abs 6 KJBG; teils nur bis 18) |
| Betriebliche Beschäftigung | Unterricht ≥ 8 h → keine Beschäftigung; < 8 h → nur soweit Unterricht + Wegzeit + Betriebszeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 11 Abs 7 KJBG); während Lehrgang/saisonal gar nicht (§ 11 Abs 8 KJBG) |
| Unterrichtsfreie Zeiten | nicht freizugeben — grundsätzlich Arbeitspflicht im Betrieb (außer Urlaubskonsum; Urlaub darf nicht für Berufsschulzeit vereinbart werden) |
| Internatskosten | seit 1. 1. 2018 zur Gänze vom Lehrberechtigten (§ 9 Abs 5 BAG); Erstattung bei der Lehrlingsstelle |
| Wiederholung | Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei zulässiger Wiederholung einer Berufsschulklasse (SchUG § 27; § 32 Abs 3a SchUG Weiterbesuch nach Lehrende) |
| Besuch ohne Lehrverhältnis | bis Ende des laufenden Schuljahres; wer mind. die Hälfte der Lehrzeit absolviert hat und keinen neuen Lehrvertrag erhält, bis zum Abschluss (§ 21 Abs 3 SchPflG) |
Rechtsgrundlagen
- SchPflG (§ 21 Abs 1/3, § 24 Abs 3/4) und SchUG (§§ 27, 32 Abs 3a, 43 Abs 1) ausdrücklich zitiert. ✅
- BAG § 9 Abs 5 (Freistellung, Internatskosten) und § 32 Abs 1 lit c (Strafbestimmung) genannt. ✅
- KJBG § 11 Abs 5–8 iVm § 1 Abs 1a Z 2 (Anrechnung/Beschäftigungs- grenzen) zitiert; die Anrechnungslogik wurde durch lb-leh-07 (Stand 2026-07) unverändert bestätigt. ✅
- Epidemiologische Ausnahmeregelungen (Coronavirus-FAQ) im Quelltext sind historischer Kontext und wurden nicht kuratiert. ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Work-Entry-Type „Berufsschule“: bezahlte Abwesenheit, die nicht als Arbeitszeit zählt, aber die Wochenarbeitszeit-Anrechnung konsumiert — die Überstundenberechnung muss Unterrichtsstunden je Woche berücksichtigen (BS-Wochen > 40 h: keine Überstunden); bei Blockunterricht ganztägige Abwesenheit ohne parallele Betriebseinsätze.
- Fristen-Workflow: Berufsschul-An-/Abmeldung (2 Wochen) als datums- basierte Aktivität am Arbeitsvertrag; Internatskosten als Dienstgeberaufwand mit Erstattungsfluss an die Lehrlingsstelle (kein Entgelt des Lehrlings).
- Lehrgangskalender: Blocktermine (8-Wochen-Blöcke) pro Lehrling erfassen — Basis für Urlaubsverbote während Berufsschulzeit (→ lb-leh-15) und Beschäftigungssperren.
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → Berufsschul- Work-Entry-Types gehören zum optionalen Lehrlingsmodul.
Verweise
- KB-intern: lb-leh-07 (Arbeitszeit; Anrechnung, Stand 2026-07) · lb-leh-12 (Entgeltfortzahlung Berufsschule) · lb-leh-03 (Anmeldung Berufsschule, Sprengel) · lb-leh-04 (Erstattung Internatskosten) · lb-leh-09 (Krankenstand vs. Berufsschule)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Quellenverweise auf WKO-FAQ (Coronavirus) und Berufsschul- übersichten sind Export-Links ohne KB-ID.