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lb-leh-08 1 Lehrlinge - Berufsschulbesuch Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse lehrlinge Knallnig-Prainsack/Kraft 2024-03
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BAG § 9
BAG § 32
KJBG § 1 Abs 1a
KJBG § 11
SchPflG § 21
SchPflG § 24
SchUG § 27
SchUG § 32
SchUG § 43
berufsschule
lehrlinge
anrechnung-arbeitszeit
lehrgangsunterricht
internatskosten
lb-leh-03
lb-leh-04
lb-leh-07
lb-leh-09
lb-leh-12

Lehrlinge Berufsschulbesuch

Lexis Briefings Personalrecht, Knallnig-Prainsack/Kraft, Stand März 2024 (lb-leh-08).

Zusammenfassung

  • Duale Ausbildung: Die Berufsschulpflicht beginnt mit Eintritt in das Lehrverhältnis und endet mit diesem, längstens mit erfolgreichem Abschluss der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe (§ 21 Abs 1 SchPflG); der Lehrberechtigte hat den Lehrling binnen 2 Wochen ab Beginn bzw. Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Berufsschule an- bzw. abzumelden (§ 24 Abs 3 SchPflG).
  • Pflichten: Der Lehrling muss den Unterricht regelmäßig besuchen (§ 43 Abs 1 SchUG); der Lehrberechtigte muss ihn zum Besuch anhalten, die dafür erforderliche Zeit (Unterricht, Pausen, Wegzeit, bei Internatsschulen auch An-/Rückreise) freigeben und das Entgelt weiterzahlen (§ 9 Abs 5 BAG); Pflichtverletzungen sind verwaltungsstrafbar (§ 32 Abs 1 lit c BAG, § 24 Abs 3/4 SchPflG).
  • Berufsschulformen: ganzjährige (mind. 1 voller Schultag oder 2 halbe Schultage/Woche), lehrgangsmäßige (mind. 8-wöchiger Block je Schulstufe; bei ½ Lehrjahr mind. 4 Wochen) und saisonmäßige Klassen; max. 9 Unterrichtsstunden je Schultag.
  • Anrechnung auf die Arbeitszeit: Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit, aber anzurechnen (§ 11 Abs 5 iVm § 1 Abs 1a Z 2 KJBG); eingerechnet werden Pausen (außer Mittagspause), Freigegenstände/ unverbindliche Übungen (max. 2 Unterrichtsstunden), Förderunterricht, Schulveranstaltungen, unzumutbare Betriebszwischenbesuche und Förderkurse (§ 11 Abs 6 KJBG, teils nur bis 18 Jahre). Bei ≥ 8 Unterrichtsstunden ist keine betriebliche Beschäftigung zulässig; während Lehrgang/saisonmäßiger Schule gar keine (§ 11 Abs 7/8 KJBG).
  • Internatskosten: seit 1. 1. 2018 zur Gänze vom Lehrberechtigten zu tragen, Erstattung durch die Lehrlingsstelle (→ lb-leh-04).

Kernwerte & Fristen (Stand 2024-03)

Wert / Regel Detail
An-/Abmeldung Berufsschule binnen 2 Wochen ab Beginn bzw. Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 24 Abs 3 SchPflG)
Schultag-Maximum max. 9 Unterrichtsstunden je Schultag (ohne Freigegenstände)
Lehrgangsblock mind. 8 Wochen je Schulstufe; bei ½ Lehrjahr mind. 4 Wochen
Anrechnung Unterricht keine Arbeitszeit, aber Anrechnung auf die Wochenarbeitszeit (§ 11 Abs 5 KJBG; auch für volljährige Lehrlinge, § 1 Abs 1a Z 2 KJBG) — bestätigt durch lb-leh-07 (Stand 2026-07)
Einzurechnen Pausen (ohne Mittagspause); Freigegenstände/unverbindliche Übungen max. 2 UStd; Förderunterricht; Schulveranstaltungen; unzumutbares Zwischenaufsuchen des Betriebs (ganzjährig/saisonal: einzelne Stunden; lehrgangsmäßig: Unterricht an bis zu 2 aufeinanderfolgenden Werktagen); Förderkurse (§ 11 Abs 6 KJBG; teils nur bis 18)
Betriebliche Beschäftigung Unterricht ≥ 8 h → keine Beschäftigung; < 8 h → nur soweit Unterricht + Wegzeit + Betriebszeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 11 Abs 7 KJBG); während Lehrgang/saisonal gar nicht (§ 11 Abs 8 KJBG)
Unterrichtsfreie Zeiten nicht freizugeben — grundsätzlich Arbeitspflicht im Betrieb (außer Urlaubskonsum; Urlaub darf nicht für Berufsschulzeit vereinbart werden)
Internatskosten seit 1. 1. 2018 zur Gänze vom Lehrberechtigten (§ 9 Abs 5 BAG); Erstattung bei der Lehrlingsstelle
Wiederholung Anspruch auf bezahlte Freizeit auch bei zulässiger Wiederholung einer Berufsschulklasse (SchUG § 27; § 32 Abs 3a SchUG Weiterbesuch nach Lehrende)
Besuch ohne Lehrverhältnis bis Ende des laufenden Schuljahres; wer mind. die Hälfte der Lehrzeit absolviert hat und keinen neuen Lehrvertrag erhält, bis zum Abschluss (§ 21 Abs 3 SchPflG)

Rechtsgrundlagen

  • SchPflG (§ 21 Abs 1/3, § 24 Abs 3/4) und SchUG (§§ 27, 32 Abs 3a, 43 Abs 1) ausdrücklich zitiert.
  • BAG § 9 Abs 5 (Freistellung, Internatskosten) und § 32 Abs 1 lit c (Strafbestimmung) genannt.
  • KJBG § 11 Abs 58 iVm § 1 Abs 1a Z 2 (Anrechnung/Beschäftigungs- grenzen) zitiert; die Anrechnungslogik wurde durch lb-leh-07 (Stand 2026-07) unverändert bestätigt.
  • Epidemiologische Ausnahmeregelungen (Coronavirus-FAQ) im Quelltext sind historischer Kontext und wurden nicht kuratiert. ⚠

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Work-Entry-Type „Berufsschule“: bezahlte Abwesenheit, die nicht als Arbeitszeit zählt, aber die Wochenarbeitszeit-Anrechnung konsumiert — die Überstundenberechnung muss Unterrichtsstunden je Woche berücksichtigen (BS-Wochen > 40 h: keine Überstunden); bei Blockunterricht ganztägige Abwesenheit ohne parallele Betriebseinsätze.
  • Fristen-Workflow: Berufsschul-An-/Abmeldung (2 Wochen) als datums- basierte Aktivität am Arbeitsvertrag; Internatskosten als Dienstgeberaufwand mit Erstattungsfluss an die Lehrlingsstelle (kein Entgelt des Lehrlings).
  • Lehrgangskalender: Blocktermine (8-Wochen-Blöcke) pro Lehrling erfassen — Basis für Urlaubsverbote während Berufsschulzeit (→ lb-leh-15) und Beschäftigungssperren.
  • Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → Berufsschul- Work-Entry-Types gehören zum optionalen Lehrlingsmodul.

Verweise

  • KB-intern: lb-leh-07 (Arbeitszeit; Anrechnung, Stand 2026-07) · lb-leh-12 (Entgeltfortzahlung Berufsschule) · lb-leh-03 (Anmeldung Berufsschule, Sprengel) · lb-leh-04 (Erstattung Internatskosten) · lb-leh-09 (Krankenstand vs. Berufsschule)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: Quellenverweise auf WKO-FAQ (Coronavirus) und Berufsschul- übersichten sind Export-Links ohne KB-ID.